Andreas Krimpmann, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 11
Der Konzernlagebericht ist aufgrund seiner Bedeutung nach § 290 Abs. 1 HGB als ein eigenständiges Element klar und deutlich als solcher zu kennzeichnen. Aufgrund seiner eigenständigen Bedeutung muss er grds. eigenständig lesbar sein, ohne auf andere Bestandteile im Konzernabschluss zu verweisen. Allerdings liegen mit der Konzernerklärung zur Unternehmensführung (§ 315d HGB) und der nichtfinanziellen Konzernerklärung (§ 315b HGB) explizit Berichte bzw. Berichtsteile vor, die (noch) als Abschnitt im Konzernlagebericht oder getrennt vom Konzernlagebericht dargestellt werden dürfen. Mit der Umsetzung der Überarbeitung der Bilanzrichtlinie EU/2013/34 mit der CSRD in das HGB wird bereits mit Wirkung ab dem Gj 2024, allerdings zunächst nur für die nichtfinanzielle Berichterstattung, die dann Nachhaltigkeitsberichterstattung genannt wird, eine pflichtgemäße Integration in den Lagebericht vorgeschrieben (§ 315b Abs. 1 Satz 2 HGB-E i. d. F. RegE CSRD-UmsG). Die in § 315a HGB verlangten übernahmerelevanten Informationen können auch tw. durch Angaben im Konzernanhang erfüllt werden.
Grds. sind positive wie auch negative Aspekte separat darzustellen (DRS 20.16). I. R. d. Geschäftsberichts eines Konzerns befindet sich der Konzernlagebericht regelmäßig vor dem Konzernabschluss.
Nach dem DRS 20.12 hat der Konzernlagebericht "sämtliche Informationen zu vermitteln, die ein verständiger Adressat benötigt, um die Verwendung der anvertrauten Ressourcen und um den Geschäftsverlauf im Berichtszeitraum und die Lage des Konzerns sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen zu können."
Rz. 12
Dazu hat der Konzernlagebericht materiellen und formellen Anforderungen zu genügen. Hierzu gehören in Anlehnung an die GoB und § 297 Abs. 2 HGB insb. die Grundsätze der Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Konzernleitung, Wesentlichkeit und Informationsabstufung (DRS 20.12–35). Wie für den Konzernabschluss ist auch für den Konzernlagebericht das Gebot der Stetigkeit und der Wahrheit zu beachten.
Rz. 13
Stetigkeit bedeutet, dass der Konzernlagebericht hinsichtlich Form und Inhalt fortzuführen ist. Ist durch eine geänderte Berichterstattung eine bessere Klarheit und Übersichtlichkeit im Konzernlagebericht gegeben, kann der Stetigkeitsgrundsatz durchbrochen werden. Wird der Stetigkeitsgrundsatz durchbrochen, ist hierüber Bericht zu erstatten. Insb. sind die Gründe hierfür anzugeben. Vj-Angaben sind – wenn möglich – anzupassen (DRS 20.26), wobei generell im Konzernlagebericht die Angabe von Vj-Werten nur empfohlen und nicht gesetzlich gefordert sind.
Rz. 14
Wesentlichkeit für den Konzernlagebericht bedeutet, dass Informationen aus Sicht des Konzerns und nicht aus Sicht des MU von Bedeutung sein müssen. Zudem ist der Grundsatz der Informationsabstufung zu beachten, wonach Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad der Ausführungen im Konzernlagebericht von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns, wie insbesondere von der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Größe und der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes, abhängen (DRS 20.34).
Rz. 15
Die im Konzernlagebericht getätigten Aussagen müssen verlässlich sein. Dies bedeutet, dass sie zutreffend und nachvollziehbar sein müssen und einseitige Darstellungen nicht getätigt werden dürfen. Die im Konzernlagebericht getätigten Aussagen müssen ferner frei von Widersprüchen zum Konzernabschluss und konsistent mit diesem sein (DRS 20.19).
Rz. 16
Bzgl. der Form wird zunehmend auch eine Maschinenlesbarkeit zentraler Informationen des Konzernlageberichts gefordert (EU-Verordnung 2018/815, sog. ESEF-Verordnung), weshalb hier entsprechende Informationen nach der Taxonomie zu kennzeichnen sind (§ 328 Rz 28).
Rz. 17
Wie beim Konzernanhang hat der Gesetzgeber für den Konzernlagebericht keine zwingenden Gliederungsvorgaben vorgesehen. Basierend auf den allgemeinen Grundsätzen soll der Konzernlagebericht ein zutreffendes Bild der Lage des Konzerns geben. Insofern ist eine Gliederung nach sachlichen, logischen und zweckmäßigen Kriterien geboten. Informationen sind dementsprechend zusammenzufassen. In der Praxis haben sich unterschiedliche Gliederungen herausgebildet, die aber alle nach einem ähnlichen Muster aufgebaut sind. DRS 20 gliedert – für Anwendung im Gj. 2023 bzw. 2024 – wie folgt:
- Grundlagen des Konzerns: Geschäftsmodell, Ziele und Strategien (freiwillig), Steuerungssystem, Forschungs- und Entwicklungsbericht, Zweigniederlassungsbericht;
- Wirtschaftsbericht: Bestandteile des Wirtschaftsberichts sind immer die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs nebst Rahmenbedingungen, Geschäftsergebnis und aktueller Lage, bedeutende Leistungsindikatoren sowie Ausführungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wobei diese Ausführungen getrennt für jedes Element (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) vorzunehmen sind;
- Prognose-, Chancen- und Risikobericht: Der Prognosebericht sollte zum einen eine Entwi...