Rz. 39
Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des AP. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürfen weder die WPG/der AP noch ihr/sein Netzwerk innerhalb der folgenden vier Jahre die Abschlussprüfung wieder übernehmen (Art. 17 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014, sog. "Abkühlungsphase").
Die Dauer des Prüfungsmandats wird dabei vom ersten Gj an berechnet, für dessen Jahresabschluss der AP erstmals die Abschlussprüfung durchgeführt hat (Art. 17 Abs. 8 Verordnung (EU) Nr. 537/2014).
Diese Regelungen sind unmittelbar geltendes Recht.
Art. 17 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gewährt Mitgliedstaatenwahlrechte zur Verlängerung der Rotationsfristen bei einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren (auf 20 Jahre) sowie bei Joint Audits (auf 24 Jahre). Diese Wahlrechte sind durch den nationalen Gesetzgeber umzusetzen. Durch das FISG wurde der bisherige § 318 Abs. 1a HGB a. F. aufgehoben, sodass alleinig die Regelungen der EU-Verordnung maßgeblich sind (§ 316a Rz 22).
Rz. 40
Weiterhin möglich bleibt die Verlängerung der Höchstlaufzeit nach Maßgabe von Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Danach kann die zuständige Behörde (APAS) auf Antrag des geprüften Unt in Ausnahmefällen gestatten, dass der AP für zwei zusätzliche Jahre bestellt wird. Dazu muss entweder ein öffentliches Ausschreibungsverfahren (gem. Art. 16 Abs. 2–5 Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchgeführt werden oder eine Gemeinschaftsprüfung beauftragt werden.
Rz. 41
Mit Art. 86 Abs. 2 EGHGB n. F. bestand für § 318 Abs. 1a HGB eine Übergangsvorschrift. In den Fällen, in denen bis zum Ablauf des 30.6.2021 die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats nach § 318 Abs. 1a HGB geschaffen wurden (Ausschreibungsverfahren oder Gemeinschaftsprüfung), konnten Prüfungsaufträge übergangsweise noch für bis zu zwei weitere Gj an den bisherigen AP erteilt werden. Für den Fall des § 318 Abs. 1a Satz 2 HGB a. F. bedeutete dies, dass das Prüfungsmandat nur dann für zwei weitere Gj erteilt werden kann, wenn in beiden Gj Gemeinschaftsprüfer bestellt werden.
Rz. 42
Kapitalmarktorientierte Ges. i. S. d. § 264d HGB können nach § 318 Abs. 1a HGB die Grundrotationsperiode wie folgt verlängern:
- Bei Durchführung eines Auswahl- und Vorschlagsverfahrens (Rz 10) nach Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verlängert sich die Grundrotationszeit von zehn auf 20 Jahre. Dieses Auswahl- und Vorschlagsverfahren muss dabei nur im elften zu prüfenden Gj durchgeführt werden. Die Ausschreibung muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass die Bestellung des AP im elften Jahr verwirklicht wird.
- Werden ab dem elften Gj Gemeinschaftsprüfungen (Joint Audits) durchgeführt, verlängert sich die Grundrotationszeit von zehn auf 24 Jahre. Das Joint Audit muss dabei ab dem elften Gj ununterbrochen durchgeführt werden.
Rz. 43
Von der Verlängerung der Grundrotationszeit ausgenommen sind Kreditinstitute (§ 340k Abs. 1 Satz 1 2. HS HGB) und VersicherungsUnt (§ 341k Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Gesetzgeber begründet diese Sonderbestimmungen mit deren besonderer Bedeutung für den Finanzmarkt.