Leitsatz
1. Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27.7.1988, I R 28/87, BStBl II 1989, 449).
2. Ein Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S.d. Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Ist in einem Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.
4. Bei Anwendung der "Nullregelung" gem. § 52 Abs. 2 UStDV a.F. erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom 30.5.1990, I R 57/89, BStBl II 1990, 967, und I R 6/88, BStBl II 1991, 235).
5. Weder das DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts, dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.
6. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen FA.
Normenkette
§ 50a EStG , § 50d EStG , Art. 17 Abs. 1 DBA-USA , Art. 24 DBA-USA
Sachverhalt
Der in den USA ansässige Kläger, ein Musiker, wurde von einer deutschen Konzertagentur (A) für den Zeitraum November und Dezember 1998 zur Mitwirkung an der Europa-Tournee eines Pop-Musikers verpflichtet. Er erhielt hierfür eine wöchentliche Vergütung, die nach dem Vertrag "unter Einbehaltung von Steuern fällig werden" sollte, sowie für jeden vollständigen Tag oder jede vollständige Nacht der Abwesenheit von seinem Wohnsitz ein Tagegeld von 50 US-$. Ferner war vereinbart, dass der Kläger per Bus oder Flugzeug zu den einzelnen Veranstaltungsorten gebracht werden und dass A ihm während der Tournee eine tägliche Unterbringung in 4- oder 5-Sterne-Hotels bereitstellen sollte. Schließlich hatte der Kläger gegenüber A einen Anspruch auf eine näher bestimmte Verpflegung. Außerdem heißt es im Vertrag, dass dieser unabhängig vom Ort der Darbietung "allein gem. den Gesetzen des Staates von Kalifornien ausgelegt werden" sollte.
Der Kläger nahm während der Tournee u.a. an verschiedenen Konzerten in Deutschland teil und erhielt hierfür Gagen in Höhe von 16.428,57 US-$ zuzüglich der vereinbarten weiteren Leistungen. Er ging davon aus, dass diese Vergütung nicht nach Art. 17 Abs. 1 DBA-USA der deutschen Besteuerung unterliege, und beantragte deshalb eine Freistellung vom Steuerabzug. Das beklagte BfF lehnte den Antrag ab.
Es vertrat die Ansicht, dass für Zwecke der Berechnung nach Art. 17 Abs. 1 DBA-USA die an den Kläger ausgezahlte Vergütung um folgende Beträge zu erhöhen sei: Umsatzsteuer auf die Gagen, Reisekosten und Tagegelder sowie die durch Letztere ausgelösten Steuern. Damit sei die Grenze von 20.000 US-$ im Streitfall überschritten.
Entscheidung
Der BFH hob das stattgebende Urteil des FG (EFG 2002, 1154) auf und verwies die Sache an dieses zurück. Alles Erforderliche ergibt sich aus den Leitsätzen und aus den Praxis-Hinweisen. Hauptgrund der Zurückverweisung war die Ungewissheit, ob die Vertragspartner sich – nach kalifornischem Recht – auf eine Netto- oder Bruttovergütung vereinbart hatten. Die Antwort war wichtig für die Frage der Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Nullregelung und diese wiederum entschied darüber, ob die in Art. 17 Abs. 1 DBA-USA genannte Grenze von 20.000 US-$ als Voraussetzung für die inländische Steuerpflicht überschritten wurde oder nicht.
Hinweis
Alles Einschlägige, das sich aus dem Urteil ergibt, ist letztlich schon in den umfassenden Leitsätzen enthalten. Wichtig sind vor allem die folgenden Aspekte:
1."Einnahme" aus künstlerischer Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 DBA-USA sind nicht nur die eigentlichen Gagen, es sind dies auch Reisekostenerstattungen des Veranstalters an den Künstler. Das sei, so der BFH, schon aus Gründen der Gleichbehandlung gleicher wirtschaftlicher Sachverhalte geboten. Ausnahmen kommen nur für den Fall in Betracht, dass die betreffenden Beträge vom Veranstalter als "Ausfluss betriebsfunktionaler...