Die nach § 19a EStG begünstigten Vermögensbeteiligungen sind in § 19a Abs. 1 S. 1 EStG durch den Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f-l und Abs. 2-5 5. VermBG abschließend aufgezählt. Näheres dazu ist nach dem BMF[25] dem insoweit bereits zu § 19a EStG a.F. ergangenen BMF-Schreiben[26] zu entnehmen. Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a EStG sind v.a.
- vom Arbeitgeber ausgegebene Aktien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 5. VermG),
- Übernahmen von Stammeinlagen oder Erwerbe eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist (GmbH-Anteile, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h 5. VermG) und
- Begründungen oder Erwerbe einer Beteiligung als stiller Gesellschafter i.S.d. § 230 HGB am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 anzusehen ist (stille Beteiligungen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i 5. VermG).
Unionsrechtskonforme Auslegung geboten: Soweit die Beteiligung nur an Arbeitgeberunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland bestehen darf (s. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g Halbs. 1, Buchst. h, i, k und l 5. VermG) oder ein sonstiger, ausschließlicher Inlandsbezug Voraussetzung für die steuerrechtliche Privilegierung ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 S. 5 5. VermG), ist eine unionsrechtskonforme Auslegung geboten, nach der eine territoriale Bindung des Arbeitgebers, Kreditinstituts, Versicherungsunternehmens, herrschenden Unternehmens bzw. der Konzernobergesellschaft nicht nur zum Inland, sondern zum EU-/EWR-Ausland ausreichend ist.[27]
Virtuelle Beteiligungen, d.h. Bonusversprechen des Arbeitgebers als solche, fallen nicht unter § 19a Abs. 1 S. 1 EStG,[28] weil erst mit dem Bezug der Vermögensbeteiligung ein von § 19a Abs. 1 S. 1 EStG erfasster Tatbestand vorliegt.
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