Problem des Einstimmigkeitsprinzips in der Besitzgesellschaft
Problematisch sind Fälle, bei denen das Einstimmigkeitsprinzip in der Besitzgesellschaft gilt, dieses auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter als Geschäfte des täglichen Lebens umfasst und nicht alle Gesellschafter der Besitzgesellschaft auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind. Eigentlich müsste in einem solchen Fall die Beherrschung aufgrund der Existenz eines sog. „Nur-Besitzgesellschafters“ ausscheiden. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ergibt die Beteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen noch keine personelle Verflechtung, wenn in der Besitzgesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip gilt und nicht alle Gesellschafter der Besitzgesellschaft auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt, mithin "Nur-Besitzgesellschafter" vorhanden sind. Denn die in beiden Gesellschaften herrschende Person oder Personengruppe kann dann rechtlich ihren Willen in der Besitzgesellschaft nicht mehr durchsetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sog. Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt.
Dennoch hat der IV. Senat des BFH die personelle Verflechtung bejaht, wenn die Person oder Personengruppe, die in beiden Unternehmen die Mehrheit hält, aufgrund ihrer Geschäftsführungsbefugnis in Besitz- und Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen kann. Somit führt in diesen Fällen die Gesellschafter-Geschäftsführerstellung trotz Einstimmigkeitsprinzip bei der Besitzgesellschaft zur personellen Verflechtung. Grundvoraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass diese Person bzw. Personengruppe mehr als exakt 50 % der Stimmen halten.
Die personelle Verflechtung ist also auch dann zu bejahen, wenn der Nur-Besitzgesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und die geschäftsführenden (beherrschenden) Doppelgesellschafter (d. h. die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH) ihren Willen in beiden Unternehmen durchsetzen können. Am Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB scheiterte diese Beurteilung im Urteilsfall nicht, weil gesellschaftsvertraglich die Möglichkeit zur Bestellung eines vertretungsbefugten Prokuristen bestand, sodass ein Verstoß gegen § 181 BGB hätte vermieden werden können. Dass tatsächlich kein Prokurist bestellt worden war, hielt der BFH – anders als das FG – nicht für bedeutsam.