Entfaltung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens: Für die Annahme einer personellen Verflechtung i.S.d. Betriebsaufspaltung müssen die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen entfalten.
Beherrschungsidentität: Das bedeutet, dass die Person oder die Personengruppe, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrscht, ebenfalls auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen dauerhaft durchsetzen kann und im Falle der Personengruppe durch gleichgerichtete Interessen verbunden ist (Beherrschungsidentität). Hiervon ist auszugehen, wenn die den Personen bzw. Personengruppen zustehenden Stimmrechte mehr als 50 % betragen.
Beraterhinweis Folglich sind die entsprechenden Geschäftsführungsbefugnisse sowie etwaige Stimmrechte in den jeweiligen Unternehmen aufmerksam zu prüfen.
Beachten Sie: Auf die bloße Mehrheit der Anteile kommt es hierbei nicht zwingend an. Die praktisch am eindeutigsten zu erkennenden Fällen sind jedoch solche, in denen dieselbe Person oder Personengruppe sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt sind (Beteiligungsidentität) – ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille ist insoweit nicht vermeidbar.
Jüngere BFH-Rechtsprechung = rechtliche Möglichkeit der Durchsetzung des Beherrschungswillens reicht aus: Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zur personellen Verflechtung sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des BFH eine personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung gegeben ist, soweit
- die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Besitz-GbR und einer Betriebs-GmbH
- die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und
- der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH
- nicht gegen den Willen dieser Personengruppe geändert oder beendet werden kann.
Beraterhinweis Dementsprechend ist eine personelle Verflechtung bereits bei einer nur rechtlichen Möglichkeit der Durchsetzung des Beherrschungswillens anzunehmen.
a) Personelle Verflechtung bei Treuhandverhältnissen
Eine weitere Besonderheit i.R.d. personellen Verflechtung ist bei Treuhandverhältnissen zu beachten, da nicht in jedem Fall schon allein aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung an Besitz- und Betriebsunternehmen auf eine personelle Verflechtung geschlossen werden kann.
Treuepflicht = Problem der Interessensunterordnung: Schließlich gebietet es die dem Treuhänder gegenüber dem Treugeber obliegende Treuepflicht, dass dieser (= Treuhänder) in der Gesellschafterversammlung seine eigenen Interessen den Interessen des Treugebers unterordnet.
Im Streitfall konnte die Kommanditistin einer (personenidentischen) Besitz-KG, die gleichzeitig mehrheitlich an der Betriebsgesellschaft beteiligt war, aufgrund ihrer Treuhänderfunktion auf Ebene der Besitz-KG nicht ihren (einheitlichen) Willen dauerhaft durchsetzen. Eine personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung wurde folglich ausgeschlossen.
b) Personelle Verflechtung bei Beteiligung eines minderjährigen Kindes/Ergänzungspflegschaft
Der BFH entschied weiterhin über die personelle Verflechtung im Falle einer Beteiligung eines minderjährigen Kindes, für das eine Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde.
Stimmhinzurechnung bei den Eltern? Fraglich war hier, ob der Stimmanteil des minderjährigen Kindes dem Elternteil hinzugerechnet werden könne. Ein Ergänzungspfleger vertritt grundsätzlich die Interessen eines Minderjährigen – unabhängig von den Interessen der Elternteile –, weshalb die Vermutung gleichgelagerter wirtschaftlicher Interessen nicht zum Tragen komme; das Gericht verneinte eine Konsolidierung der Stimmanteile.
Beachten Sie: Auf die Frage der Gültigkeit der zu Ehegatten ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Betriebsaufspaltung kam es nach Auffassung des X. Senats vorliegend nicht an.