Der Tatbestand der personellen Verflechtung hat durch die jüngste Änderung der BFH-Rechtsprechung eine weitere Dynamik erfahren.
a) Sachverhalt und Vorverfahren
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft Gegenstand des Durchgriffsverbotes im Kontext der personellen Verflechtung für die Besitz-Personengesellschaft sein kann.
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, Grundstücke an eine M-KG überließ. Kommanditistin der Klägerin war eine durch A angeführte Personengruppe. Komplementärin der Klägerin war die BV-GmbH, deren Alleingesellschafter A war. Die Anteile an der M-KG wurden durch die H-GmbH als Kommanditistin gehalten; Anteilseigner der H-GmbH war im Kern dieselbe Personengruppe. Als Komplementärin der M-KG war die V-GmbH eingesetzt, deren Anteile allein durch die H-GmbH gehalten wurden. Die Anteile an der H GmbH qualifizierten als Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) der Personengruppe bei der Klägerin.
Erweiterte Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 GewStG? Streitig war vorliegend die Frage nach der erweiterten Grundstückskürzung auf Ebene der Klägerin.
Das Finanzamt versagte die erweiterte Grundstückskürzung, da aufgrund der Qualifikation der Anteile der Personengruppe an der H-GmbH als Sonder-BV der Klägerin keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes gegeben sei.
FG bejahte die erweiterte Grundstückskürzung: Das hessische FG kam indes zu dem Ergebnis, dass die Überlassung von Grundbesitz an eine Schwester-Personengesellschaft sowie die Qualifikation der Beteiligung an der H-GmbH als Sonder-BV der Klägerin einer erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegenstehe.Beachten Sie: Zudem stehe der erweiterten Grundstückskürzung das durch die Rechtsprechung entwickelte Durchgriffsverbot im Regelungszusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen, das es vorliegend verbiete, den durch die BV-GmbH ausgeübten geschäftlichen Betätigungswillen der dahinterstehenden Personengruppe zuzuordnen.
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung hatte das Durchgriffsverbot zur Folge, dass eine Beteiligung an einer Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht eine personelle Verflechtung begründen kann.
b) Entscheidung des BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18: Änderung der Rechtsprechung
Der BFH hält an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest und gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft als Komplementär nämlicher Besitz-Personengesellschaft besteht, dennoch zu einer personellen Verflechtung führen könne.
c) Stellungnahme
Unseres Erachtens ist die Änderung der Rechtsprechung zu begrüßen.
Bisherige unterschiedliche Beurteilung auf Ebene von Besitz- und Betriebsgesellschaft erscheint inkonsequent: Vergleicht man die Frage der personellen Verflechtung von Betriebs- und Besitzgesellschaften, so kam es bisher in der Rechtsprechung zu einer unterschiedlichen Beurteilung auf Ebene der Besitz- und der Betriebsgesellschaft:
- während die stetige Rechtsprechung die mittelbare Beherrschung der Betriebsgesellschaft anerkannte,
- war diese in der Vergangenheit nicht auf Ebene der Besitzgesellschaft einschlägig.
Diese divergierende Rechtsprechung war inkonsequent.
Nunmehr Beurteilung der personellen Verflechtung nach einheitlichen Maßstäben: Aus Gründen der Konsistenz, Stringenz und Rechtssicherheit ist daher die Änderung der Rechtsprechung zu begrüßen – schließlich kann die Frage nach der ...