Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Wesentlicher Bestandteil der ab 1.1.2023 bzw. ab 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Neuerungen ist die Verbesserung der Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen. Dies betrifft zum einen für nicht kooperative Steuerpflichtige erweiterte Mitwirkungspflichten, zum anderen aber auch ein verändertes Verhalten der Finanzverwaltung durch zeitnähere Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen, zügigere Abwicklung von Betriebsprüfungen, Benennung von Prüfungsschwerpunkten und Führung von Zwischengesprächen.
1.1 Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO)
§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO sieht nunmehr vor, dass die an den Beginn einer Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO künftig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Damit wird die bislang fehlende zeitliche Begrenzung aufgehoben.
Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, verlängert sich die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung nach der Neufassung von § 171 Abs. 4 Satz 4 AO um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Der Antrag des Steuerpflichtigen muss dabei für die Verschiebung oder die Unterbrechung maßgeblich sein. Hat dagegen die Finanzbehörde die Verschiebung oder die Unterbrechung der Außenprüfung zu vertreten, gilt diese Verlängerung der Fünfjahresfrist nicht.
Nimmt die Finanzbehörde vor Ablauf der Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung hinsichtlich der geprüften Steuern zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Diese Verlängerung gilt allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Fünfjahresfrist auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe hingewiesen wurde. Hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen nicht oder zu spät auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe hingewiesen und damit sein Vertrauen in die Geltung der Fünfjahresfrist nicht bzw. nicht rechtzeitig beseitigt, gilt diese Verlängerung der Fünfjahresfrist nicht.
Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in der Prüfungsanordnung genannten Steuern bekannt gegeben und infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, kommt die Befristung der Ablaufhemmung auf fünf Jahre nicht zur Anwendung.
Zeitliche Anwendungsregelung: Die neue Fassung von § 171 Abs. 4 AO gilt erstmals für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 171 Absatz 4 AO in der am 31.12.2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neuregelungen gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
1.2 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)
In einem neuen Abs. 3 des § 197 AO wird geregelt, dass mit der Prüfungsanordnung künftig die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Das Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO bleibt hiervon unberührt.
Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, werden ihm nach der geplanten Neuregelung in § 197 Abs. 4 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten bewirkt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO.
Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuererklärung erlassen wurde, wird die Prüfungsanordnung nach § 197 Abs. 5 Satz 1 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragt hat, die Steuererklärung zu erstellen, oder ob er sie selbst erstellt.
Die Prüfungsanordnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden. Hat allerdings die Finanzbehörde die "Verspätung" zu vertreten, beginnt die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung zugunsten der Steuerpflichtigen bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der maßgebliche Steuerbescheid wirksam geworden ist (§ 197 Abs. 5 Satz 2 AO). Erstreckt sich die Außenprüfung (wie in der Besteuerungspraxis üblich) zugleich auf mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume/-zeitpunkte, gilt dies nach § 197 Abs. 5 Satz 3 AO mit der Maßgabe, dass für alle zu prüfenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume/-zeitpunkte der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.
Die vorstehenden Regelungen gelten nach §§ 168 Satz 1, 181 Abs. 1 Satz 1 und 184 Abs. 1 Satz 3 AO für in § 149 Abs. 3...