Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Zusammenfassung
Es gibt kaum einen Betriebsinhaber, der einer Betriebsprüfung nicht mit gemischten Gefühlen entgegensieht. Richtig ist: In den meisten Prüfungen wird der eine oder andere Tatbestand aufgegriffen, der dann tatsächlich zu einer höheren Steuer führt. Das kann durchaus auch ein Thema sein, das bei einer früheren Betriebsprüfung vom Prüfer "ausgelassen" wurde. Dieser Beitrag hilft, sich optimal auf eine bevorstehende Betriebsprüfung vorzubereiten. Im Vorfeld werden unliebsame Überraschungen vermieden und die richtigen Maßnahmen eingeleitet. Wurde die Checkliste durchgearbeitet, kann der nächsten Prüfung beruhigt entgegengesehen werden.
Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Außenprüfungen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens sind grundsätzlich in den §§ 193–203 AO geregelt.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022, BGBl 2022 I S. 2730, wurden eine Reihe von Vorschriften, die die Außenprüfung betreffen, ab 1.1.2023 bzw. ab 1.1.2025 geändert bzw. neu eingeführt.
Genauere Regelungen bzgl. Rechten und Pflichten, Prüfungsturni, Größenklassen, formellen Voraussetzungen, statistische Aufzeichnungen usw. sind in einer Rechtsverordnung – der Betriebsprüfungsordnung (BpO) – geregelt. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001; GoBD, Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4. Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes BMF, Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004; Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung v. 3.5.2021, IV A 4 – S 0319/21/10001 :001; Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.7.2021, BGBl 2021, I, 3295; EU-Taxameter, Wegstreckenzähler, Kosten der Implementierung von TSE, BMF, Schreiben v. 30.8.2023, IV D 2 – S 0316-a/19/10006: 037, Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG, Neufassung Abschn. 14.1 Abs. 1 UStAE.
1 Überblick: Gesetzliche Rechtsänderungen ab 1.1.2023 und 1.1.2025
Wesentlicher Bestandteil der ab 1.1.2023 bzw. ab 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Neuerungen ist die Verbesserung der Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen. Dies betrifft zum einen für nicht kooperative Steuerpflichtige erweiterte Mitwirkungspflichten, zum anderen aber auch ein verändertes Verhalten der Finanzverwaltung durch zeitnähere Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen, zügigere Abwicklung von Betriebsprüfungen, Benennung von Prüfungsschwerpunkten und Führung von Zwischengesprächen.
1.1 Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO)
§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO sieht nunmehr vor, dass die an den Beginn einer Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO künftig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Damit wird die bislang fehlende zeitliche Begrenzung aufgehoben.
Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, verlängert sich die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung nach der Neufassung von § 171 Abs. 4 Satz 4 AO um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Der Antrag des Steuerpflichtigen muss dabei für die Verschiebung oder die Unterbrechung maßgeblich sein. Hat dagegen die Finanzbehörde die Verschiebung oder die Unterbrechung der Außenprüfung zu vertreten, gilt diese Verlängerung der Fünfjahresfrist nicht.
Nimmt die Finanzbehörde vor Ablauf der Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung hinsichtlich der geprüften Steuern zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Diese Verlängerung gilt allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Fünfjahresfrist auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe hingewiesen wurde. Hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen nicht oder zu spät auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe hingewiesen und damit sein Vertrauen in die Geltung der Fünfjahresfrist nicht bzw. nicht rechtzeitig beseitigt, gilt diese Verlängerung der Fünfjahresfrist nicht.
Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in der Prüfungsanordnung genannten Steuern bekannt gegeben und infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, kommt die Befristung der Ablaufhemmung auf fünf Jahre nicht zur Anwendung.
Zeitliche Anwendungsregelung: Die neue Fassung von § 171 Abs. 4 AO gilt erstmals für Steuern und Steuervergütunge...