Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
In einem neuen Abs. 3 des § 197 AO wird geregelt, dass mit der Prüfungsanordnung künftig die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Das Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO bleibt hiervon unberührt.
Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, werden ihm nach der geplanten Neuregelung in § 197 Abs. 4 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten bewirkt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO.
Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuererklärung erlassen wurde, wird die Prüfungsanordnung nach § 197 Abs. 5 Satz 1 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragt hat, die Steuererklärung zu erstellen, oder ob er sie selbst erstellt.
Die Prüfungsanordnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden. Hat allerdings die Finanzbehörde die "Verspätung" zu vertreten, beginnt die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung zugunsten der Steuerpflichtigen bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der maßgebliche Steuerbescheid wirksam geworden ist (§ 197 Abs. 5 Satz 2 AO). Erstreckt sich die Außenprüfung (wie in der Besteuerungspraxis üblich) zugleich auf mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume/-zeitpunkte, gilt dies nach § 197 Abs. 5 Satz 3 AO mit der Maßgabe, dass für alle zu prüfenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume/-zeitpunkte der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.
Die vorstehenden Regelungen gelten nach §§ 168 Satz 1, 181 Abs. 1 Satz 1 und 184 Abs. 1 Satz 3 AO für in § 149 Abs. 3 AO genannte Steueranmeldungen, Feststellungserklärungen und Steuermessbescheide sowie Feststellungsbescheide entsprechend.
Zeitliche Anwendungsregelung: Die Neuregelungen des § 197 Absatz 5 AO sind erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen.