Mit der neu in die AO aufgenommenen Regelung des § 180 Abs. 1a AO können im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden.

Teilabschlussbescheide entwickeln nach § 182 AO Bindungswirkung für den Steuer- oder Feststellungsbescheid, für den die im Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen von Bedeutung sind. Sie sind selbständig anfechtbar. Die darin getroffenen Entscheidungen können aufgrund der Regelung in § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung des Teilabschlussbescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden.

Der Erlass eines Teilabschlussbescheids steht im Ermessen der Finanzbehörde. Stellt der Steuerpflichtige allerdings einen Antrag auf Erlass eines Teilabschlussbescheids, ergeht ein Teilabschlussbescheid, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen auch glaubhaft gemacht wird.

Zeitliche Anwendungsregelung: § 180 Abs. 1a AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Abweichend hiervon ist § 180 Abs. 1a AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

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