(1) Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in Zahl, Größe, Form und Lage der Trennstücke, Entfernung zu den Trennstücken, Steigungen und Besonderheiten der Wege sowie in der Anlage des Hofes und dergleichen.

 

(2) Als Grundlage für die Beurteilung von Zahl, Größe und Form der Trennstücke sowie ihrer Lage zueinander gilt ein Betrieb, dessen Lage- und Größenverhältnisse der Trennstücke den wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskräfte und Maschinen nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei Betrieben mit einer landwirtschaftlichen Nutzung von etwa 10 ha, regelmäßiger Form und mittlerer Streulage der Trennstücke sind Ab- oder Zurechnungen in Anlehnung an nachstehende Tabelle vorzunehmen.

Tabelle L 10

Ab- und Zurechnungen für Zahl der Trennstücke bei mittleren Verhältnissen bezüglich Form und Lage (10 ha LN)

(mittlere Sätze)
Zahl der Trennstücke unter                 über
10 10 15 25 35 45 55 65 75 75
Ab- oder Zurechnungen in v. H. der b EMZ bis                 bis
  + 10 ± 0 -3 -7 -12 -18 -25 -30 -35 -50

Die Höhe der Abrechnungen für ungünstigere und der Zurechnungen für günstigere Verhältnisse ist anhand eines Lageplanes zu beurteilen und in Anlehnung an die entsprechenden Ab- und Zurechnungen bei den Hauptbewertungsstützpunkten zu bestimmen. Dabei darf die Zurechnung 10 v. H., die Abrechnung 50 v. H. nicht überschreiten.

 

(3) Die Verbindung zwischen dem Hof und den einzelnen Trennstücken führt je nach den örtlichen Verhältnissen über Straßen, mittlere Landwege oder schlechte Landwege.

 

1.

Um die durch die Wegeverhältnisse hervorgerufenen unterschiedlichen Transportbedingungen vergleichbar zu machen, ist zunächst eine Umrechnung auf gleiche Verhältnisse, und zwar auf mittleren Landweg, erforderlich.

Tabelle L 11

Umrechnung der tatsächlichen Entfernung der Trennstücke vom Hof auf Mittlere-Landweg-Entfernung

(mittlere Sätze)
Tatsächlicher Weg Mittlerer Landweg Umrechnungssatz
1000 m Straße 700 m 0,7
1000 m mittlerer Landweg 1000 m 1,0
1000 m schlechter Landweg 1500 m 115

Zu den schlechten Landwegen gehören Wege auf mahlendem Sand, Ton, Moor und stark steinigem Boden. Die in die Berechnung einzubeziehende Entfernung vom Zufahrtsweg bis zur Trennstücksmitte gilt in der Regel als mittlerer Landweg.

 

2.

Die festgestellte Mittlere-Landweg-Entfernung ist wegen der unterschiedlich häufigen Wegebenutzung bei den einzelnen Kulturarten und Nutzungsweisen auf Rechnungsentfernung umzurechnen.

Tabelle L 12

Umrechnung von Mittlerer-Landweg-Entfernung auf Rechnungsentfernung

(mittlere Sätze)
Kulturart, Nutzungsweise Umrechnungssatz
Acker (A)   1,0
Acker-Grünland (AGr) und Grünland-Acker (GrA)   0,8
Grünland (Gr) zusammengefaßt   0,7
Streuwiese (GrStr)   0,4-0,2
Hutung (GrHu)   0,2
ständige Kuhweiden   1,0-1,5
ertragreiche Rieselwiesen   0,8
Wiesen   0,6
Jung- und Mastviehweiden, einschürige Wiesen   0,4
 

3.

Je nach Größe der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine bestimmte Rechnungsentfernung in der Bewertungsrechnung als normal und damit abgegolten anzusehen. Sie wird als Ausgangsentfernung bezeichnet.

Tabelle L 13

Ausgangsentfernung bei verschiedener Größe der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Hof- und Gebäudeflächen usw.

(feste Sätze)
Größe der landw. Nutzung in Hektar Ausgangsentfernung in m
bis 10 400  
über 10 bis 25 500  
über 25 bis 50 600  
über 50 bis 100 700  
über 100 bis 200 800  
über 200 bis 400 900  
über 400 1000  
 

4.

Der Einfluß, den Mehr- oder Minderentfernungen (Rechnungsentfernungen) im Vergleich zu der unterstellten Ausgangsentfernung ausüben, wird durch Ab- oder Zurechnungen abgegolten.

Tabelle L 14

Ab- oder Zurechnungen in v. H. der b EMZ für je 100 m Mehr- oder Minderentfernung

(feste Sätze)
b EMZ Entfernungsabschnitte
bis 1 km über 1 bis 2 km über 2 bis 3 km über 3 km
100-85 0,5 0,3 0,2 0,1
84-65 0,6 0,4 0,3 0,2
64-48 0,7 0,5 0,3 0,2
47-35 0,8 0,5 0,4 0,3
34-25 0,9 0,6 0,4 0,3
24-18 1,0 0,7 0,5 0,3
17-13 1,1 0,7 0,6 0,4
12 und darunter 1,2 0,8 0,6 0,4

Rechnungsentfernungen einzelner Trennstücke werden nur bis zum Zehnfachen der Ausgangsentfernung berücksichtigt. In Gegenden und in Betriebsgrößen, in denen die Schlepperverwendung noch nicht üblich ist, werden die Abrechnungen für Mehrentfernung verdoppelt.

 

(4) Für Steigungen und Besonderheiten der Wege, z. B. Hohlwege, sind besondere Abrechnungen vorzunehmen. Ihre Höhe bemißt sich nach dem Ausmaß der Behinderung und nach der gegendüblichen Ausstattung der Betriebe mit motorischen oder tierischen Zugkräften. Sie ist z. B. bei Steigungen abhängig von der Häufigkeit des Vorkommens, dem Grad und der Richtung des Gefälles, der Länge der Gefällestrecken und dem Zustand der Wege. Die Abrechnungen für Steigungen und Besonderheiten der Wege sind im Einzelfalle je nach den Gegebenheiten und in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu bestimmen.

 

(5) Besonderheiten, wie Hängigkeit der Hofstelle, Hofenge, beengte Dorflage, stark befahrene Straßen, Bahnübergänge mit starkem Zugverkehr, Überfahrtsrechte, Fähren, Kanäle, hohe Unterhaltungskosten für eigene Wege ...

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