Bei der Ermittlung der Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ist entsprechend den Abschnitten 2.01 bis 2.17 verfahren worden. Sie sind bei der Ermittlung der Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte uneingeschränkt anzuwenden. Die Ermittlung der Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte erfolgt nach den Abschnitten 2.01 bis 2.17 durch Vergleich mit den Bewertungsergebnissen der Hauptbewertungsstützpunkte und der Landes-Bewertungsstützpunkte.

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