(1) Für Flächenverluste durch Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen sind, soweit sie nicht schon bei der Bodenschätzung berücksichtigt sind, Abrechnungen von den nach Abschnitt 6.27 ermittelten Obstbau-Ausgangszahlen vorzunehmen. Dabei sind Flächenverluste durch Gräben nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Abrechnungen kommen jedoch nur insoweit in Betracht, als die maßgebenden Flächenverluste 2 v.H. der Fläche des Nutzungsteils übersteigen.
Beispiel:
Flächenverluste durch Gräben 8 v.H., | |||||
davon zu berücksichtigen | 4 v.H. | ||||
Flächenverluste durch Hecken und Grenzraine | 3 v.H. | ||||
maßgebende Flächenverluste | 7 v.H. | ||||
abgegolten | — 2 v.H. | ||||
Abrechnung | 5 v.H. |
Im übrigen gilt Abschnitt 2.05 entsprechend.
(2) Es ergeben sich die Obstbau-Ausgangszahlen (OAZ) für die Fläche.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen