(1) Für Flächenverluste durch Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen sind, soweit sie nicht schon bei der Bodenschätzung berücksichtigt sind, Abrechnungen von den nach Abschnitt 6.27 ermittelten Obstbau-Ausgangszahlen vorzunehmen. Dabei sind Flächenverluste durch Gräben nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Abrechnungen kommen jedoch nur insoweit in Betracht, als die maßgebenden Flächenverluste 2 v.H. der Fläche des Nutzungsteils übersteigen.

Beispiel:

  Flächenverluste durch Gräben 8 v.H.,    
  davon zu berücksichtigen 4 v.H.  
  Flächenverluste durch Hecken und Grenzraine 3 v.H.  
  maßgebende Flächenverluste 7 v.H.  
  abgegolten — 2 v.H.  
  Abrechnung 5 v.H.  

Im übrigen gilt Abschnitt 2.05 entsprechend.

 

(2) Es ergeben sich die Obstbau-Ausgangszahlen (OAZ) für die Fläche.

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