Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuerbefreiung für Krankenhausgrundstück
Leitsatz (NV)
Die für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG erforderliche Identität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Klinikbetreiber liegt nicht vor, wenn eine Kommanditgesellschaft ein Krankenhaus auf einem Grundstück betreibt, welches im Eigentum der Kommanditisten steht. Denn die Kommanditisten sind grundsteuerlich getrennt von der KG zu sehen, weil die KG als solche grundsteuerrechtsfähig, d.h. Träger grundsteuerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 II R 223/83, BFHE 152, 149, BStBl II 1988, 298, und vom 28. Februar 1996 II R 26/94, BFH/NV 1996, 790). Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision führen könnte, liegt nicht vor.
Normenkette
GrStG § 4 Nr. 6
Tatbestand
I. Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke in X ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zu deren Gesellschaftern die beiden Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehören. Auf diesen Grundstücken befindet sich eine Privatklinik, die von einer KG betrieben wird, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Z-Verwaltungsgesellschaft mbH ist und deren Kommanditisten die beiden Kläger sind. Durch Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) auf den 1. Januar 1994 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grundstücksart "Geschäftsgrundstück" fest und rechnete dieses den beiden Klägern je zur Hälfte zu. Ferner setzte es durch Grundsteuermeßbescheid (Nachveranlagung) auf den 1. Januar 1994 vom 15. Dezember 1995 den Grundsteuermeßbetrag zum 1. Januar 1994 auf 8 201,55 DM fest. Als Steuerschuldner sind in diesem Bescheid die Kläger angegeben.
Gegen den Grundsteuermeßbescheid haben die Kläger Sprungklage erhoben und geltend gemacht, der streitige Grundbesitz sei nach § 4 Nr. 6 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit. Sowohl an der GbR als auch an der KG bestünden identische Beteiligungsverhältnisse. Deshalb liege auch die von § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG geforderte Personenidentität vor.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil es an der gemäß § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG notwendigen Identität zwischen Benutzer und Eigentümer des Grundbesitzes fehle. Der Grundbesitz sei den Klägern zu je 1/2 zugerechnet worden, während das Krankenhaus nicht von den Klägern, sondern von der KG betrieben werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 9. Dezember 1987 II R 223/83, BFHE 152, 149, BStBl II 1988, 298, und vom 28. Februar 1996 II R 26/94, BFH/NV 1996, 790) sei ein Durchgriff durch die KG auf die Gesellschafter nicht zulässig, da grundsteuerrechtlich eine KG von ihren Gesellschaftern getrennt zu sehen sei. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Kläger machen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Frage, ob zur Bejahung der Identität von Grundstückseigentümer und Klinikbetreiber ein Durchgriff durch die KG auf ihre Gesellschafter, die als natürliche Personen gleichzeitig Grundstückseigentümer seien, möglich sei, sei bisher durch die Rechtsprechung des BFH nicht geklärt.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Hinsichtlich der von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage, ob bei der im Streitfall gegebenen Konstellation eine Identität von Grundstückseigentümer und Klinikbetreiber angenommen werden könne, besteht keine Klärungsbedürftigkeit. Die Rechtsfrage ist durch die vom FG zugrunde gelegten Entscheidungen des BFH in BFHE 152, 149, BStBl II 1988, 298 sowie in BFH/NV 1996, 790 f. geklärt.
Ein "Durchgriff" durch die KG auf die Gesellschafter, wie ihn die Kläger für möglich halten, kommt nicht in Betracht. Denn die Kläger als Kommanditisten sind grundsteuerrechtlich getrennt von der KG zu sehen, weil die KG als solche grundsteuerrechtsfähig, d.h. Träger grundsteuerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann. Hierauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 152, 149, BStBl II 1988, 298 hingewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 424657 |
BFH/NV 2000, 351 |