rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG
Leitsatz (redaktionell)
Die für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG erforderliche Identität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Klinikbetreiber ergibt sich nicht daraus, dass das Grundstück im Eigentum des alleinigen Kommanditisten der Klinik-KG steht und dieser gleichzeitig alleiniger Inhaber der Anteile an der Komplementär-GmbH der Klinik ist.
Normenkette
GrStG § 4 Nr. 6 S. 2, § 3; AO § 67 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG auch dann erfüllt sind, wenn die Klinik von einer Personengesellschaft mit Komplementär- GmbH betrieben wird, hinter denen jeweils der Eigentümer steht.
Der Kläger war zum 01.01.2000 Eigentümer des mit einer Klinik bebauten Grundstücks Straße in A . Dort wurde in den Jahren 1994 bis 1996 an das bestehende Gebäude ein Bettenhaus mit Funktionsräumen angebaut.
Das Anwesen ist seit Jahren an die Kläger GmbH & Co Klinik KG (Klinik KG) verpachtet, welche dort eine Rehabilitationsklinik betreibt. Alleiniger Kommanditist der Klinik KG ist der Kläger. Die Komplementär- GmbH, deren alleiniger Inhaber der Kläger ist, ist am Vermögen der Klinik KG nicht beteiligt.
Mit Wertfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2000 vom 22.04.2004 stellte das Finanzamt den Einheitswert für das weiterhin als Geschäftsgrundstück bewertete Grundstück auf 3.765.920 € (= 7.365.500 DM) fest. Das Grundstück wurde in dem Bescheid wie bisher dem Kläger allein zugerechnet. Mit Neuveranlagungsbescheid auf den 01.01.2000 ebenfalls vom 22.04.2004 setzte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag entsprechend dem festgestellten Einheitswert auf 13.180,72 € fest. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Einspruch. Das Finanzamt entsprach seinen Einwendungen gegen die Höhe der Wertfeststellung einvernehmlich und stellte den Einheitswert mit geändertem Wertfortschreibungsbescheid vom 12.07.2004 auf nur noch 3.213.009 € (= 6.284.100 DM) fest. Der Einspruch gegen den Wertfortschreibungsbescheid wurde dadurch erledigt. Entsprechend der geänderten Wertfeststellung setzte das Finanzamt mit geändertem Neuveranlagungsbescheid vom 12.07.2004 den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2000 auf 11.245,53 € herab. In Fortführung seines Einspruchs gegen den Grundsteuermessbescheid machte der Kläger geltend, dass das Grundstück nach § 4 Nr. 6 GrStG von der Grundsteuer befreit sei, weil auf diesem von der Klinik KG ein Krankenhaus betrieben werde und damit die Benutzerin des Grundstücks im Sinne von Abschn. 23 Abs. 2 Satz 3 GrStR mit dem Grundstückseigentümer personengleich sei. Mit Entscheidung vom 16.09.2004 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid als unbegründet zurück.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er beantragt, die Grundsteuermessbescheide vom 22.04. und 12.07.2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.09.2004 aufzuheben.
Zur Begründung bringen die Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor:
Der Grundbesitz sei nach § 4 Nr. 6 GrStG von der Grundsteuer befreit. Auf dem Grundstück werde seit Jahren eine private Rehabilitationsklinik betrieben, welche die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO erfülle. Das Grundstück werde tatsächlich für Zwecke eines Krankenhauses im Sinn der Vorschrift genutzt. Auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG seien gegeben. Dass der Kläger das Grundstück samt Krankenhaus einer Personengesellschaft verpachtet habe, deren alleiniger Gesellschafter er sei, stelle i.S.d. § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG keine schädliche Nutzung dar und stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen. Zum einen seien die Pachteinnahmen beim Kläger gewerbliche Einnahmen, nicht solche aus Vermietung und Verpachtung. Zum andern stehe nach dem BFH-Urteil vom 16.01.1991 II R 149/88 (BStBl. II 1991, 535) eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes der Grundsteuerfreiheit nicht entgegen, wenn das Krankenhaus auch vom Mieter oder Pächter wie im Streitfall als solches genutzt werde. Dies entspreche im Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Grundsteuerbefreiung. Der Gesetzgeber wolle mit der Befreiung von der Grundsteuer den Grundstückseigentümer, der seinen mit einem Krankenhaus bebauten Grundbesitz der Volksgesundheit und damit dem Wohl der Allgemeinheit widme, insoweit von Abgaben verschonen. Wer das Krankenhaus schließlich betreibe, sei für die Grundsteuer in ihrer rein bodenbezogenen Nutzungsbetrachtung weder in wirtschaftlicher noch in haftungsrechtlicher Sicht von Interesse. Die Grenzen der Steuerbefreiung wären erst erreicht, wenn das Krankenhausgebäude zweckentfremdet genutzt würde; dies treffe im Streitfall jedoch nicht zu. Darüber hinaus sei auch die in Abschn. 23 Abs. 2 Satz 3 GrStR geforderte Personengleichheit gegeben. Sei Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen oder würden ...