Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Besteuerung von Bediensteten des Europäischen Patentamtes
Leitsatz (NV)
1. Weder das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (BGBl II 1976, 826) noch das sog. Immunitätsprotokoll (BGBl II 1976, 985) sehen eine Vorlage an den EuGH vor.
2. Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes bedeutet keine mittelbare Besteuerung der vom Europäischen Patentamt bezogenen Bezüge.
3. Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes tangiert die Bediensteten des Europäischen Patentamtes nicht in ihrer Unabhängigkeit.
4. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 Immunitätsprotokoll erfordert kein gemeinsames Handeln aller Vertragsstaaten.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Der Senat hat über die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerdebegründung genannte Rechtsfrage sowohl in seinem Urteil vom 27. September 1990 I R 1981/87 (BFHE 162, 284, BStBl II 1991, 84) als auch in seinem Beschluß vom 26. August 1994 I B 35/94 (BFH/NV 1995, 381) entschieden. Die Kläger machen keine rechtlichen Gesichtspunkte geltend, aus denen sich ein all gemeines Interesse an einer weiteren Entscheidung des Senats ergeben würde.
2. Eine Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften scheidet mit Rücksicht auf Art. 177 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aus.
Sie ist weder in dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (BGBl II 1976, 826) noch in dem sog. Immunitätsprotokoll zu diesem Übereinkommen (BGBl II 1976, 985) vorgesehen.
3. Die Kläger irren, wenn sie geltend machen, die Anwendung des Progressionsvorbehaltes führe zu einer mittelbaren Besteuerung der vom Europäischen Patentamt bezogenen Bezüge. Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Gegenteil der Fall. Auf BFH/NV 1995, 381 wird Bezug genommen.
4. Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes tangiert die Klägerin nicht in ihrer Unabhängigkeit als Bedienstete des Europäischen Patentamtes. Dies gilt für jede Form der verfassungskonformen Besteuerung. Auch Richter und Abgeordnete sind unabhängig (Art. 97, 38 des Grundgesetzes). Dennoch müssen sie Steuern zahlen (§ 19, § 22 Nr. 4 EStG).
5. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 Immunitätsprotokoll verlangt kein gemeinsames Handeln aller Vertragsstaaten. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Finanzgerichts (FG) an. Die Vorschrift wäre andernfalls als Leerformel überflüssig. Die Vertragsstaaten eines Übereinkommens können nämlich stets dasselbe durch gemeinschaftliches Handeln ändern. Diese Selbstverständlichkeit mußte in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 Immunitätsprotokoll nicht betont werden. Die Vorschrift macht nur Sinn, wenn sie jedem Vertragsstaat das Recht einräumt, einseitig von dem Vorbehalt Gebrauch zu machen. Dies entspricht auch allein internationalen Gepflogenheiten (vgl. Art. 23A Abs. 3 OECD- Musterabkommen).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung in analoger Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ab.
Fundstellen
Haufe-Index 423545 |
BFH/NV 1996, 548 |