Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel an der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn eines Ehegatten
Leitsatz (NV)
Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohn des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Antragsteller, der als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag und auch keine anderweitige Pensionsanwartschaft erworben hatte, erzielte im Streitjahr 2001 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 140 124 DM, die Antragstellerin sozialversicherungspflichtige Einnahmen in Höhe von 27 600 DM.
Die Antragsteller machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 24 764 DM geltend. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) erkannte nur 7 830 DM an. Der den Antragstellern zustehende Vorwegabzug sei um 16 v.H. der von ihnen erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen.
Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab.
Der beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte Erfolg.
Mit seiner ―vom FG zugelassenen― Beschwerde rügt das FA Verletzung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Durch Urteil vom 4. März 1998 X R 109/95 (BFH/NV 1998, 1466) und durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) sei geklärt, dass Ehegatten hinsichtlich des Vorwegabzugs eine Höchstbetragsgemeinschaft bildeten. Dementsprechend seien die Arbeitslöhne der Ehegatten für Zwecke der Ermittlung des Kürzungsbetrages zusammenzurechnen, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Verkürzung im Streitjahr nur in der Person eines Ehegatten erfüllt seien.
Das FA beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des FA ist als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 14. April 2003 XI B 226/02 (zur Veröffentlichung bestimmt derzeit BFH/NV 2003, 995) hat der erkennende Senat entschieden, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Aus den vom FA zitierten Entscheidungen des BFH ergibt sich nichts Abweichendes. Im Beschluss in BFH/NV 2001, 773 war der Vorwegabzug nur um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten gekürzt worden, bei dem die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorlagen. Der Sachverhalt, über den der BFH in BFH/NV 1998, 1466 zu entscheiden hatte, unterscheidet sich vom Streitfall dadurch, dass die Einnahmen beider Ehegatten im Grundsatz sozialversicherungspflichtig waren und nur bei einem Ehegatten wegen Überschreitens der Höchstbeträge der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge nicht einbehalten wurden (vgl. zur Umschreibung des erfassten Personenkreises BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848). Im Streitfall hingegen unterliegt der Antragsteller als ―offenbar beherrschender― Gesellschafter und Geschäftsführer mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht der Sozialversicherungspflicht. Nach den Feststellungen des FG gehört er auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG.
Fundstellen