Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei NZB
Leitsatz (NV)
Für den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Sach- und Streitstand maßgebend, wie er sich aus dem Urteil des Finanzgerichts ergibt, sofern in der Nichtzulassungsbeschwerde der Streitgegenstand nicht eingeschränkt worden ist.
Normenkette
GKG §§ 15, 25 Abs. 2 Sätze 2-3
Tatbestand
R trat der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Rückgewährsansprüche und Eigentümergrundschulden aus der Grundschuld zugunsten einer Bank in Höhe von 2 Mio. DM ab. Er schuldete dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) aus verschiedenen -- teils bestandskräftigen -- Bescheiden insgesamt rd. 1 500 000 DM. Mit zwei Duldungsbescheiden focht das FA gegenüber der Klägerin die vereinbarte Abtretung, gestützt auf § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), an. Die von der Klägerin gegen die Duldungsbescheide eingelegten Einsprüche und die Klage hatten keinen Erfolg. Der Senat wies die von der Klägerin eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück, erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 1 500 000 DM fest.
Einen Antrag der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts lehnte der Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 1995 VII B 160/94 (BFH/ NV 1996, 433) ab. Er führte im einzelnen aus, bei Rechtsstreitigkeiten wegen Duldungsbescheiden sei der Streitwert auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nach der Forderung zu bemessen, wegen derer durch den Duldungsbescheid die Anfechtung nach dem AnfG erfolgt sei. Nur dann sei die Belastung der Klägerin durch die Duldungsbescheide geringer zu bewerten, wenn der Wert der der Klägerin abgetretenen Rechte niedriger als die Forderungsbeträge wären, wegen derer die Duldungsbescheide ergangen seien.
Mit Schreiben vom ... Januar 1996 bringt die Klägerin nunmehr vor, die ihr abgetretenen Rechte hätten tatsächlich einen geringeren Wert als die Forderungsrechte des FA gehabt, weil die Abtretung der "Rückerwerbsansprüche" durch R an die Klägerin nur in Höhe von rd. 80 000 DM gemeint und gewollt gewesen sei. Im übrigen sei bei einer Besprechung im Sommer 1995 zwischen der Klägerin und dem zuständigen Sachgebietsleiter der Vollstreckungsabteilung des FA Einigung darüber erzielt worden, daß die Honorarforderung der Klägerin gegen R im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens mit 60 000 DM angesetzt werden sollte. Deshalb sei der Streitwert entsprechend herabzusetzen.
Entscheidungsgründe
Auch das neuerliche Vorbringen der Klägerin, das sie als Gegenvorstellung gewertet wissen will, gibt keine Veranlassung, den festgesetzten Streitwert gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von Amts wegen zu ändern. Maßgebend für den Streitwert ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 15 GKG). Da die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde den Streitgegenstand nicht beschränkt hat, ist für die Streitwertbemessung -- uneingeschränkt -- der Sach- und Streitstand maßgebend, wie er sich aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ergibt, hinsichtlich dessen die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt hat. Neues tatsächliches Vorbringen ist demgegenüber unbeachtlich. Den Feststellungen des finanzgerichtlichen Urteils sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß R der Klägerin die Rückgewährsansprüche tatsächlich nur in der von ihr jetzt angegebenen Höhe von rd. 80 000 DM abgetreten hat und die ihr abgetretenen Ansprüche deshalb niedriger waren als die Forderungsbeträge von 1 500 000 DM, deretwegen das FA die angefochtenen Duldungsbescheide erlassen hat. Vielmehr hat das FG ausdrücklich festgestellt, daß R der Klägerin Rückgewährsansprüche in Höhe von 2 Mio. DM abgetreten hat. Die abgetretenen Ansprüche überstiegen damit insgesamt die Forderungsbeträge des FA. Der Senat hält deshalb an seiner bereits im Beschluß vom 12. Dezember 1995 VII B 160/94 im einzelnen dargelegten Auffassung fest, daß der Streitwertberechnung im Streitfall die Forderungsbeträge zugrunde zu legen sind, wegen derer die Duldungsbescheide ergangen sind, und deshalb der festgesetzte Streitwert nicht zu ändern ist.
Fundstellen
Haufe-Index 421320 |
BFH/NV 1996, 702 |