Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer unter dem Briefkopf einer nicht zugelassenen Rechtsanwalts-AG eingelegten Beschwerde
Leitsatz (NV)
1. Die für eine Vertretung vor dem BFH erforderliche Zulassung nach §§ 59c bis 59m BRAO muss neu erteilt werden, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft formwechselnd von einer GmbH auf eine AG umgewandelt wird.
2. Eine unter dem Briefkopf einer nicht zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaft eingelegte Beschwerde ist wirksam erhoben, wenn sie von einem Rechtsanwalt erkennbar im eigenen Namen unterschrieben und die Prozessvollmacht auf den Rechtsanwalt ausgestellt ist.
Normenkette
BRAO §§ 59c, 59h; FGO § 62a; StBerG § 3
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 27.02.2004; Aktenzeichen 14 K 1119/04) |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person eingelegt worden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 3 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--). Denn in der Beschwerdeschrift ist neben der X-AG Rechtsanwältin Y als Prozessbevollmächtigte genannt. Rechtsanwältin Y hat zwar einen Briefbogen mit dem Briefkopf der X-AG verwendet. Da sie aber im eigenen Namen als Rechtsanwältin unterzeichnet hat und nach der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Vollmacht von den Klägern und Beschwerdeführern zur Prozessführung bevollmächtigt worden war, ist die Beschwerde wirksam erhoben.
2. Die Beschwerde ist gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist nach § 116 Abs. 3 FGO von einer zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person oder Gesellschaft begründet worden ist.
Die Beschwerdebegründung ist von der X-AG eingereicht worden. Vertretungsberechtigt sind nach § 62a FGO auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform einer AG, wenn sie durch Personen tätig werden, die --wie z.B. Rechtsanwälte-- gemäß § 3 Nr. 1 StBerG i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 168/03, BFH/NV 2004, 224, m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, dass die AG nach deutschem Recht zugelassen worden ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Prozesshandlung gegeben ist. Diese Zulassung ist der X-AG nicht erteilt worden.
Auf die früher der "Y-GmbH" erteilte Zulassung kann sich die X-AG --unabhängig vom Widerruf dieser Zulassung und unbeschadet der Wirksamkeit des Formwechsels von der Y-GmbH auf die X-AG-- nicht berufen. Da die öffentlich-rechtliche Genehmigung nach Maßgabe der §§ 59c bis 59m der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) von personenbezogenen Voraussetzungen abhängig ist und von der zuständigen Kammer nach Maßgabe des § 59h BRAO widerrufen werden kann, geht die Zulassung bei einem Formwechsel nicht automatisch auf den in neuer Rechtsform auftretenden Rechtsträger über, sondern muss neu erteilt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290, m.w.N.; vom 15. Juli 2004 III B 86/03, juris).
Der Schriftsatz kann auch nicht als Begründung der Beschwerde durch Rechtsanwältin Y ausgelegt werden. Denn das unter dem Briefkopf der X-AG verfasste Schreiben ist zwar von ihr unterzeichnet, aber anders als bei der Einlegung der Beschwerde nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin und Prozessbevollmächtigte, sondern ausdrücklich im Namen der X-AG, deren Vorstand sie damals war.
Fundstellen