Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Konzernunternehmen, die ihren Grundbesitz an Dritte vermieten oder verpachten, unterliegen auch nach § 1 Abs. 3 der 8. AbgabenDV-LA nicht der Kreditgewinnabgabe.
Normenkette
LAG § 161 Abs. 2 Ziff. 4; 8-AbgabenDV-LA 1/3
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Wohnungsbau-GmbH der Kreditgewinnabgabe unterliegt.
Mit der Erklärung zur Kreditgewinnabgabe beantragte die abgabepflichtige AG, ihren Betrieb mit ihren beiden Organgesellschaften zusammenzufassen. An der AG und an der X. GmbH waren teils unmittelbar, teils mittelbar dieselben natürlichen Personen beteiligt. Die beiden Gesellschaften waren die alleinigen Gesellschafter der Y. Wohnungsbau-GmbH. Das Finanzamt stellte jedoch nur für die AG und die X. GmbH einen einheitlichen Gewinnsaldo fest, und zwar auf 0 DM. Die Zusammenfassung mit der Wohnungsbau-GmbH lehnte es ab, da diese nach § 161 Abs. 2 Ziff. 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nicht der Kreditgewinnabgabe unterliege.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Vorinstanzen vertreten den Standpunkt, die Wohnungsbau-GmbH vermiete und verpachte eigenen Grundbesitz und unterliege gemäß § 161 Abs. 2 Ziff. 4 LAG nicht der Kreditgewinnabgabe. § 1 Abs. 3 der Achten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (8. AbgabenDV-LA) sei hier nicht anwendbar, weil die Wohnungsbau-GmbH nicht an die AG, sondern an Arbeitnehmer der AG und der X. GmbH vermiete.
Die Abgabepflichtige führt in ihrer Rechtsbeschwerde aus, es dürfe rechtlich kein Unterschied gemacht werden, ob die AG zunächst den gesamten Grundbesitz von der Wohnungsbau-GmbH miete und dann an ihre Angestellten und Arbeiter weitervermiete oder ob diese Vermietung nach den ausschließlichen Richtlinien der AG durch die Wohnungsbau-GmbH erfolge.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Wohnungsbau-GmbH nicht der Kreditgewinnabgabe unterliegt. Daß die Vermietung eigenen Grundbesitzes (ß 161 Abs. 2 Ziff. 4 LAG) Hauptzweck der Wohnungsbau-GmbH ist, ist unstreitig. Das Finanzgericht hat mit Recht abgelehnt, eine Kreditgewinnabgabepflicht aus § 1 Abs. 3 der 8. AbgabenDV-LA herzuleiten, weil nach dieser Vorschrift die Vermietung eigenen Grundbesitzes unter anderem nur dann nicht als Hauptzweck des Unternehmens angesehen werden kann, wenn der Grundbesitz zu mindestens 75 v. H. an das überwiegend beteiligte Unternehmen vermietet war. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Wenn die Bfin. meint, die Vermietung der Grundstücke an ihre Arbeitnehmer müsse wirtschaftlich ebenso betrachtet werden wie die Vermietung an sie selbst, da die Wohnungsbau-GmbH ihr Organ sei, so kann ihr in dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Die 8. AbgabenDV-LA, und insbesondere der § 1, hat den Zweck, die Abgabepflicht bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu den nach § 161 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 LAG der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegenden Unternehmen zweifelhaft ist, abzugrenzen. Aus § 1 Abs. 3 der 8. AbgabenDV-LA geht hervor, daß die organschaftliche Verbindung der Wohnungsbau-GmbH mit der Bfin. allein nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen genügt. Auch die mit der Organschaft verbundene Gewinn- und Verlustausschlußvereinbarung kann keine andere Beurteilung bewirken. Es ist der Bfin. allerdings zuzugeben, daß die Begründung zu § 1 Abs. 3 der 8. AbgabenDV-LA und Textziffer 20 des Zweiten Sammelerlasses zur Kreditgewinnabgabe (BStBl 1954 I S. 350) hierin eine Sondervorschrift für Unternehmen sehen, deren Vermögen zwar ausschließlich oder überwiegend aus vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz besteht, deren Hauptzweck aber offensichtlich nicht die Erzielung von Gewinnen aus der Vermietung oder Verpachtung ist. Die Organschaft und die Gewinn- und Verlustausschlußvereinbarung schließen an sich ein Gewinnstreben noch nicht aus. Welche Unternehmen aber gemeint sind, sagt der nächste Satz der Begründung, wonach es sich hier um die sogenannten Grundstücksverwaltungsgesellschaften handelt, die sich vornehmlich bei kapitalmäßig miteinander verflochtenen Unternehmen (Konzernen) finden und deren Zweck im wesentlichen in der einheitlichen Verwaltung der den einzelnen Fabrikations- oder auch Handelsunternehmen dienenden Fabrikations- und Geschäftsgrundstücke liegt.
Die Auslegung der Vorschrift durch das Finanzgericht entspricht darum sowohl dem Wortlaut wie auch dem Willen des Verordnungsgebers. Würde der Auslegung der Bfin. gefolgt, wäre die vom Verordnungsgeber gezogene Grenze durchbrochen. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf Gesellschaften, die an Dritte im Interesse der Obergesellschaft vermieten, ließe eine eindeutige Abgrenzung nicht mehr zu und würde dem Zwecke der Verordnung und dem Willen des Verordnungsgebers, der den § 1 im Rahmen seiner Ermächtigung durch § 188 Ziff. 1 b LAG erlassen hat, widersprechen. Eine über § 1 Abs. 3 der 8. AbgabenDV-LA hinausgehende Heranziehung von Unternehmen zur Kreditgewinnabgabe würde dem Gesetz widersprechen und nicht mehr durch die Ermächtigung gedeckt sein. Das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es nicht der Sinn dieser Vorschrift ist, in allen Fällen die Gesellschaften zur Kreditgewinnabgabe heranzuziehen, in denen dies günstiger ist als die Besteuerung nach den Hypothekengewinnabgabe-Vorschriften, und daß die Heranziehung zur Hypothekengewinnabgabe nicht unbillig ist, wenn sie im einzelnen Falle ungünstiger ist als die zur Kreditgewinnabgabe.
Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Finanzgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 409459 |
BStBl III 1959, 434 |
BFHE 1960, 467 |
BFHE 69, 467 |