Entscheidungsstichwort (Thema)
Flächenstillegung gegen Zuschuß
Leitsatz (NV)
Die Brachlegung von Ackerflächen nach dem Fördergesetz vom 6. Juli 1990 (GBl DDR I Nr. 42 S. 633) ist keine umsatzsteuerbare Leistung.
Normenkette
UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9
Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, die durch Umwandlung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft entstanden ist.
Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Landkreis X eine Zuwendung für die Stillegung von Ackerflächen in Höhe von ... DM (Bescheid vom 20. Dezember 1990). Die Bewilligung erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik an die soziale Marktwirtschaft (Fördergesetz) vom 6. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR I Nr. 42, 633) i. V. m. der Anordnung über die Förderung der Stillegung von Akerflächen i. d. F. der Anordnung vom 26. September 1990 (Anordnung). Im Oktober 1991 wurde der bewilligte Betrag ausgezahlt.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) die Auffassung, daß es sich bei der Zuwendung um das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin handele und erließ einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid (Umsatzsteuer- Vorauszahlungsbescheid für den Monat Oktober 1991 vom 12. Mai 1992).
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt, da es in der Stillegung keine steuerpflichtige Leistung sah. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 635 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung von §1 Abs. 1 Nr. 1 und §3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991); es geht weiterhin von einer steuerpflichtigen Leistung der Klägerin aus.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Jahresbescheid für 1991 erlassen (Steuerbescheid vom 20. Januar 1995). Die Klägerin hat dies dem Gericht mit Schriftsatz vom 11. Februar 1995 unter Bezugnahme auf §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mitgeteilt.
Sie beantragt, die Umsatzsteuer von ... DM auf ... DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 20. Januar 1995. Nach der Rechtsprechung des Senats wird der während des finanzgerichtlichen Verfahrens bekanntgegebene Umsatzsteuer-Jahresbescheid auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens (Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 17. März 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538). Ein dahingehender Antrag ist auch im Revisionsverfahren möglich (§§68, 123 Satz 2 FGO). Der Senat sieht in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. Februar 1995 den Antrag, den Jahresbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
2. Nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind; sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen (§3 Abs. 9 UStG 1991).
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30. Januar 1997 V R 133/93 (BStBl II 1997, 335) entschieden, daß die Brachlegung von Akerflächen nach dem Fördergesetz keine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften ist; es fehlt ein Leistungsempfänger, der aus der Brachlegung einen Vorteil zieht, aufgrund dessen er als Empfänger einer sonstigen Leistung angesehen werden kann.
Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung, an der der Senat festhält, hat die Klägerin weder an den Landkreis X noch an eine andere juristische oder natürliche Person eine Leistung i. S. des §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991 erbracht.
Die Sache ist spruchreif; der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist antragsgemäß zu ändern. Da der Jahresbescheid noch nicht Gegenstand der Vorentscheidung war, ist auch diese aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1992 II R 39/89, BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63 unter II. 3.).
Fundstellen
Haufe-Index 66465 |
BFH/NV 1998, 226 |