Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Das Halten der in der Fischverwertungsindustrie üblichen Anhänger hinter Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer.
Normenkette
KraftStG § 1
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) befördert Güter auf sogenannten Fischhallenwagen-Anhängern, die von einer Zugmaschine fortbewegt werden, wobei öffentliche Straßen in Anspruch genommen werden. Bei diesen Anhängern handelt es sich um sogenannte Platten-, Kasten-, Eis- und Gammelwagen, die der Beförderung von Kisten, Fässern usw. im Werkverkehr dienen. Die Anhänger sind einfache Fahrzeuge mit Eisenreifen und Vollgummiumrandung und ohne Bremsen.
Das Finanzamt fordert von der Bfin. für 13 solcher Fahrzeuge unter Zugrundelegung ihres verkehrsrechtlich höchstzulässigen Gesamtgewichts die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1956 in Höhe von zusammen 4.056 DM.
Streitig ist, ob diese Fahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.
Das Finanzgericht wies die Sprungberufung der Bfin. als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Auch der Rechtsbeschwerde (Rb.) muß der Erfolg versagt bleiben.
Zunächst geht die Meinung der Bfin. fehl, das Kraftfahrzeugsteuerrecht kenne für den in Betracht kommenden Steuerzeitraum keine Besteuerung der Anhänger, da diese keine Kraftfahrzeuge seien. Allerdings sind Anhänger keine Kraftfahrzeuge und fallen damit nicht unter § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1955 in seiner vor dem 30. Juli 1958, d. h. vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzblatt - BGBl - 1958 I S. 540) geltenden Fassung. Die Besteuerung der Anhänger aber war bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 23. Juli 1958 im Besatzungsrecht vorgeschrieben. Das Kontrollratgesetz Nr. 51 vom 31. März 1947 schrieb im Art. I Nr. 1 durch änderung des § 11 KraftStG 1935 einen Steuersatz für Anhänger vor und setzte diesen Steuersatz im Art. III mit Wirkung vom 1. Januar 1947 an in Kraft. Damit war die Besteuerung der Anhänger ab 1. Januar 1947 geltendes Recht. Auf die Anordnung der britischen Militärregierung erließ hierzu anschließend die Leitstelle der Finanzverwaltung für die britische Zone die "Durchführungsverordnung zum Kontrollratgesetz Nr. 14 zur änderung der Kraftfahrzeugsteuergesetze nach seiner änderung durch das Kontrollratgesetz Nr. 51 (KraftStDVO)" vom 29. Juli 1947 (Steuer- und Zollblatt für die britische Zone 1947 S. 184). Diese Verordnung bestimmte im § 3 zu Art. I Nr. 1 des Kontrollratgesetzes Nr. 51 (Anhänger) u. a., daß "das Halten eines Anhängers (zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach seiner Bauart bestimmtes Fahrzeug) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt und weiter, daß "für Anhänger die Vorschriften für Kraftfahrzeuge entsprechend" gelten, "soweit nicht etwas anderes bestimmt ist". Dabei hat sich die Verordnung hinsichtlich des Begriffs des Anhängers an das damals geltende Verkehrsrecht angeschlossen, wie der Vergleich mit dem gleichlautenden verkehrsrechtlichen Begriff des Anhängers ergibt, der im § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzblatt - RGBl - 1937 I S. 1215) in der damals geltenden Fassung mit den Worten "Anhänger (zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer Bauart bestimmte Fahrzeuge)" niedergelegt war. An diesen Vorschriften über die Besteuerung der Anhänger hat das Verkehrsfinanzgesetz 1955 (BGBl 1955 I S. 166) nichts geändert. Dieses Gesetz befaßt sich - worauf das Finanzgericht mit Recht hinweist - u. a. auch mit der Besteuerung der Anhänger in seinem Abschn. I Art. 1 Nr. 3 (Berechnung der Steuer u. a. bei Anhängern) und unter Nr. 4 (Steuersatz u. a. für Anhänger und Ermäßigung der Steuer für Anhänger). Erst durch den § 2 des bereits erwähnten Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 wurden u. a. das Kontrollratgesetz Nr. 51 und die dazu erlassene KraftStDVO 1947 aufgehoben. Die Besteuerung der Anhänger wurde nunmehr im § 1 KraftStG 1955 durch dessen Neufassung mit Wirkung vom 30. Juli 1958 vorgeschrieben. Hierbei wurden - offensichtlich im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene änderung der verkehrsrechtlichen Fassung des Begriffs des Anhängers (siehe unten) - die Worte "das Halten eines Anhängers (zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach seiner Bauart bestimmtes Fahrzeug)" in "das Halten ... eines Kraftfahrzeug-Anhängers" geändert.
Die Entscheidung der Streitfrage hängt also davon ab, ob die Voraussetzung des § 3 der damals noch geltenden KraftStDVO vom 29. Juli 1947 vorliegt, nämlich daß die in Betracht kommenden Anhänger, die von der Bfin. unstreitig zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten wurden, zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer Bauart bestimmte Fahrzeuge sind. Diese Frage ist vom Finanzgericht ebenfalls mit Recht bejaht worden. Für die Steuerpflicht kam es nur darauf an, daß die Anhänger nach ihrer Bauart überhaupt zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Das ist der Fall, wie allein schon die Tatsache beweist, daß solche Fahrzeuge nach der eigenen Angabe der Bfin. bereits seit vielen Jahren hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Daß die Fahrzeuge einfach ausgestattet sind, nur Eisenreifen mit Vollgummiumrandung haben und ohne eigene Bremsen sind, also nicht uneingeschränkt wie beispielsweise gewöhnliche Lastkraftwagenanhänger verwendet werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft als Kraftfahrzeuganhänger. Ein Fahrzeug bleibt auch dann ein nach seiner Bauart zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen bestimmtes Fahrzeug, wenn die Bauart entsprechend dem beschränkten Verwendungszweck des Fahrzeugs eine nur beschränkte Verwendung zuläßt. Entscheidend ist, daß das Fahrzeug innerhalb dieses Verwendungszwecks nach seiner Bauart zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen bestimmt ist.
Zwar ist richtig, daß Fahrzeuge, die nach dem Verkehrsrecht nicht als Anhänger anzusehen sind, auch nicht Anhänger im Sinne des KraftStG sind. Denn nach § 3 Abs. 4 KraftStDVO 1947 gelten, wie bereits gesagt, für Anhänger die Vorschriften für Kraftfahrzeuge entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit gilt die Bestimmung des § 1 KraftStDVO 1955, wonach Fahrzeuge, die nach dem Verkehrsrecht nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind, es auch nicht im Sinne des KraftStG sind, auch entsprechend für Anhänger. Die in Betracht kommenden Anhänger sind aber auch nach dem Verkehrsrecht Kraftfahrzeuganhänger. Nach § 18 Abs. 1 StVZO in seiner am 1. September 1953 in Kraft getretenen Fassung (vgl. Verordnung zur änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953, Art. 1 Nr. 9 und Art. 6 BGBl 1953 I S. 1131) sind Anhänger "hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen". Damit ist verkehrsrechtlich unter Anhänger grundsätzlich jedes Fahrzeug zu verstehen, das durch ein Kraftfahrzeug fortbewegt wird. Dies war übrigens bereits zu § 18 Abs. 1 StVZO in seiner vorhergehenden Fassung, der die Fassung des § 3 Abs. 1 KraftStDVO 1947 entspricht, in der Dienstanweisung des Reichsverkehrsministers vom 23. Mai 1939 zur Durchführung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu § 18 Abs. 1 StVZO (Reichs-Verkehrs-Blatt 1939 Ausgabe B: Kraftfahrwesen S. 191) angeordnet. Die in Betracht kommenden Anhänger sind also auch Kraftfahrzeuganhänger im Sinne des Verkehrsrechts. Sie unterliegen auch den Vorschriften über das Zulassungsverfahren, da sie nicht unter die im § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO (i. d. F. der erwähnten Verordnung vom 24. August 1953) angeführten Ausnahmen fallen. Im übrigen könnte dahingestellt bleiben, ob die in Betracht kommenden Fahrzeuge von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind oder nicht. Auch wenn sie nicht der Zulassungspflicht unterliegen würden, stünde dies der Besteuerung nicht entgegen. Das Finanzgericht hat hierzu mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats II 166/52 U vom 17. Juni 1953 (BStBl 1953 III S. 231 = Slg. Bd. 57 S. 604) Bezug genommen. Wenn dieses Urteil sich auch nur auf Kraftfahrzeuge bezieht, so gelten die darin zur Frage der Steuerpflicht für Kraftfahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, gemachten Ausführungen entsprechend auch für Anhänger, für die keine Zulassungspflicht besteht (ß 3 Abs. 4 KraftStDVO 1947, jetzt § 1 Abs. 2 KraftStG 1955 in der ab 30. Juli 1958 geltenden Fassung).
Fehl geht auch die Meinung der Bfin., die langjährige Nichtheranziehung der Bfin. und der übrigen Halter solcher Anhänger zur Kraftfahrzeugsteuer durch die Finanzbehörden, denen das Vorhandensein dieser Anhänger sicherlich bekanntgewesen sei, habe ein Gewohnheitsrecht dahin geschaffen, daß Anspruch auf Steuerbefreiung bestehe. Es mag sein, daß die Finanzbehörden jahrelang der Auffassung waren, Steuerpflicht sei nicht gegeben. Dies schafft jedoch noch kein die Steuerfreiheit begründendes Gewohnheitsrecht. So wenig wie eine Steuerpflicht als Gewohnheitsrecht denkbar ist, so wenig ist eine Steuerbefreiung entgegen dem gesetzten Recht als Gewohnheitsrecht möglich. Auch eine langjährige übung in der überzeugung, daß sie dem gesetzten Recht entspreche, die aber ihrerseits mit dem gesetzten Recht nicht im Einklang steht, kann nicht zur Begründung von Gewohnheitsrecht auf dem Gebiet des Steuerrechts führen.
Der Hinweis der Bfin. auf den vom Niedersächsischen Minister der Finanzen "unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs" gewährten Erlaß der Kraftfahrzeugsteuer für diejenigen Anhänger der in Betracht kommenden Art, die nur auf Straßen des Fischereihafens C. verkehren (Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen S 6100 - 86 - 31 3 vom 18. Mai 1956), kann die von der Bfin. erstrebte Beurteilung der Fahrzeuge dahin, daß sie keine der Kraftfahrzeugsteuer unterliegenden Anhänger seien, nicht begründen. Sind die Fahrzeuge, wie oben dargelegt, Anhänger im Sinne des § 3 KraftStDVO 1947 und unterliegen sie damit der Kraftfahrzeugsteuer, dann ist es der Rechtsprechung, die an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG -), nicht erlaubt, im Auslegungswege zu einer Verneinung der Steuerpflicht deshalb zu kommen, weil die Verwaltung für bestimmte Anhänger dieser Art, zu denen die im Streitfall zu behandelnden Anhänger nicht gehören, einen Steuererlaß unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen hat. übrigens verstößt der Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen schon deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil trotz der im übrigen gleichen Verhältnisse (wirtschaftliche Lage der Fischereiwirtschaft, kein Eingriff in die Belange der Eisenbahn) für die unterschiedliche Behandlung immerhin der nicht unbeachtliche Grund maßgebend ist, daß die nur im Fischereihafen verkehrende Fischhallenanhänger lediglich solche öffentliche Straßen befahren, die von der X.-GmbH, also von privater Seite, zu unterhalten und zu erneuern sind, während die auch außerhalb des Fischereihafens verkehrenden Fischhallenanhänger, zu denen die Anhänger im Streitfall gehören, auch öffentliche Straßen befahren, deren Unterhaltung und Erneuerung der öffentlichen Hand obliegen. Die grundsätzlichen Ausführungen in dem von der Bfin. für ihre Ansicht angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs IV 241/52 U vom 3. Dezember 1953 (BStBl 1954 III S. 72 = Slg. Bd. 58 S. 417) treffen auf den Streitfall nicht zu. über die Frage, ob die von der Bfin. angeführten gleichliegenden Verhältnisse (wirtschaftliche Lage der Fischereiwirtschaft, kein Eingriff in die Belange der Eisenbahn) so sehr von Bedeutung sind, daß der erwähnte Unterschied zwischen den nur im Hafengebiet verkehrenden und den auch außerhalb des Hafengebiets verkehrenden Anhängern in seiner Bedeutung zurückzutreten hat, so daß die Vergünstigung auch auf die Halter der letztgenannten Fahrzeuge auszudehnen wäre, ist - worauf das Finanzgericht mit Recht hingewiesen hat - in diesem Verfahren nicht zu befinden.
Fundstellen
Haufe-Index 409308 |
BStBl III 1959, 176 |
BFHE 1959, 462 |
BFHE 68, 462 |