Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abzugsberechtigung bei Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Ist daher - wie im Streitfall - der der Tochter gehörende Pkw auf diese zugelassen und hat die Mutter die Haftpflichtversicherung für den Pkw abgeschlossen, kann die Tochter, auch wenn sie den Pkw allein nutzt und die Haftpflichtversicherungsprämien bezahlt, diese nicht bei der Ermittlung dieses Einkommens als Sonderausgaben abziehen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 19.04.1989 - X R 185/87 (NV); BFH/NV 1990, 283

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132398

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