Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bankrecht Kreditrecht Berufsrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht
Leitsatz (amtlich)
Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Ziff. 4 EStG können auch Verzugszinsen für eine zum Privatvermögen gehörende Forderung sein.
Verzugszinsen sind, auch wenn sie für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Betrag ausgezahlt werden, keine Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 EStG und sind demnach nicht nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu versteuern.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Ziff. 4, § 24/1/a, § 34 Abs. 1, § 34/2/2; BGB § 288
Tatbestand
Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) ist bis zum 31. März 1955 an einer OHG beteiligt gewesen. Wegen der Höhe ihrer Abfindung ist es zwischen ihr und der OHG zu Streitigkeiten gekommen. Durch ein Teilurteil sind ihr für die Jahre 1955 bis 1959 Zinsen in Höhe von 5 v. H. des jeweils rückständigen Betrags zugesprochen worden, die ihr mit insgesamt 47.920,39 DM im September 1959 ausgezahlt worden sind.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1959 setzte das Finanzamt (FA) die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Entgegen dem Antrag der Stpfl., die in den Zinsen eine Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 EStG und damit außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG sieht, gewährte das FA für die Zinsen nicht den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1965 S. 380 abgedruckt ist, führte aus: Die auf Grund des Teilurteils gezahlten Zinsen seien zwar Verzugszinsen. Wenn auch nach § 286 Abs. 1 BGB der Schuldner den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen habe, so seien doch die gemäß § 288 Abs. 1 BGB geschuldeten Verzugszinsen kein Schadensersatz. Der durch den Verzug entstehende Schaden - der eigentliche Verzugsschaden (Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB - BGB- RGRK -) § 288 Anm. 2 - sei nach § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Die Verzugszinsen erhalte der Gläubiger, ohne daß berücksichtigt werde, ob und in welcher Höhe ihm ein Schaden entstanden sei (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ - Bd. 92 S. 284). Weil der Zins nicht Schadensersatz oder Ersatz für entgehende Einnahmen sei, rechne er nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 EStG zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 7. Auflage, § 20 Tz. 38). Ein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen sei nur der Zins, der über den allgemeinen Satz von 4 v. H. oder 5 v. H. erhoben werde (Littmann, a. a. O.; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 20 EStG Anm. 43). Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt. Die streitigen Zinsen könnten daher auch nicht zu den in § 24 Ziff. 1 a EStG angeführten Entschädigungen gerechnet werden. Selbst wenn solche Verzugszinsen in einem Gesamtbetrag gezahlt würden, würden sie dadurch nicht zu einer "Entschädigung"; denn der Begriff Entschädigung setze einen Schaden voraus. Durch die Zusammenfassung der Zinsen der einzelnen Jahre in einem Gesamtbetrag, der in einem Jahr ausgezahlt werde, werde kein "Schaden" abgegolten. Die Vergünstigung des § 34 EStG greife danach im Streitfall nicht ein.
Mit ihrer Revision rügt die Stpfl. unrichtige Anwendung der §§ 24 Ziff. 1 und 34 Abs. 1 und 2 EStG. Nach ihrer Ansicht sind die ihr nach § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 352 HGB zugesprochenen Zinsen ein Ersatz für entgangene Einnahmen im Sinne des § 24 Ziff. 1 EStG, der, weil er eine außerordentliche Einnahme sei, nur dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG unterliege. Die Verzugszinsen des § 288 Abs. 1 BGB dienten der Abgeltung des Schadens, der dem Gläubiger durch die Vorenthaltung des Kapitals erwachse. Es handele sich um einen gesetzlichen Mindestschaden. Im Grunde gewähre § 288 Abs. 1 BGB ebenso einen Schadensersatzanspruch wie § 288 Abs. 2 BGB.
Die Stpfl. beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zinsen nur zu dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG zu erfassen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das FG hat die streitigen Zinsen mit Recht als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt. Nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 EStG gehören Zinsen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, ohne daß zwischen Verzugszinsen und anderen Zinsen unterschieden wird.
Der Stpfl. ist zuzugeben, daß Verzugszinsen von Hause aus ein Schadensersatz sind und daß dies insbesondere darin zum Ausdruck kommt, daß der Gläubiger einer verspätet erfüllten Forderung einen höheren Schaden geltend machen kann. Trotzdem sind auch Verzugszinsen "Zinsen" und werden wie "normale" Zinsen dafür gezahlt, daß dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist. Steht aber in beiden Fällen die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund, so macht es für die einkommensteuerliche Einordnung unter § 20 Abs. 1 Ziff. 4 EStG keinen Unterschied, ob die Pflicht zur Abgeltung auf vertraglicher oder unmittelbar auf gesetzlicher Grundlage beruht. Die Frage ist ähnlich zu beurteilen wie bei Nutzungsentschädigungen, die unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG eingeordnet werden, gleichviel ob es sich um vertragliche Miet- oder Pachtzahlungen oder um Zahlungen aus einer Beschlagnahme handelt (Urteil des Senats VI 216/61 U vom 14. Juni 1963, BStBl 1963 III S. 380, Slg. Bd. 77 S. 169).
Dem FG ist auch darin beizutreten, daß die Zinsen keine "Entschädigung" im Sinne von § 24 Ziff. 1 EStG sind. Wie dargelegt, fallen Verzugszinsen ebenso wie "normale" Zinsen unter § 20 Abs. 1 Ziff. 4 EStG. Geht man hiervon aus, so sind diese Einnahmen von vornherein als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig und nicht etwa nur deswegen, weil sie an die Stelle anderer unter eine Einkunftsart fallender Einnahmen treten. Die Zusammenballung der Einnahmen, die wirtschaftlich zu mehreren Jahren gehören, in einem Jahr ändert die Natur der Einnahmen nicht; der Stpfl. ist nur das zugeflossen, was ihr zusteht.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG setzt außerordentliche Einnahmen im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG voraus. Die Aufzählung der tarifbegünstigten Einkünfte in § 34 Abs. 2 EStG ist abschließend. Die Tatsache, daß sich Einnahmen in einem Jahr zusammenballen, reicht allein nicht aus, sie als außerordentliche anzusehen, wenn die nach § 34 Abs. 2 EStG erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Wenn der Gesetzgeber neuerdings die Vorschriften der §§ 24 und 34 Abs. 2 EStG dahin geändert hat, daß unter Umständen auch Nutzungsentschädigungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen tarifbegünstigt sind, so spricht dies dafür, daß nur diese Zinsen und nicht auch andere zusammengeballte Zinsen nach §§ 24 und 34 EStG begünstigt werden können.
Die Zusammenballung der Zinsen berechtigt auch nicht zu einer Verteilung auf drei Jahre, wie sie in § 34 Abs. 3 EStG vorgesehen ist; denn die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG setzt nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift eine "Entlohnung für Tätigkeit" voraus. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 412089 |
BStBl III 1966, 462 |
BFHE 1966, 453 |
BFHE 85, 453 |