Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Eine in der sowjetischen Besatzungszone enteignete, nicht ins Bundesgebiet verlagerte Kapitalgesellschaft ist, wenn sie im Bundesgebiet Vermögen besitzt, als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft zu behandeln.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Ziff. 1, § 2 Abs. 2; BGB §§ 1701, 1915, 1917; KapStDV §§ 2, 13
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.), eine AG, war ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem im Handelsregister eingetragenen Sitz in der sowjetischen Besatzungszone, das dort im Zuge von Enteignungsmaßnahmen nach 1945 ihre Rechtspersönlichkeit verlor. Ihr Sitz ist nicht ins Bundesgebiet verlagert worden. Das im Bundesgebiet gelegene Vermögen der Bfin. besteht u. a. aus einer Beteiligung von mehr als 25 v. H. an einer AG, die ihren Sitz in der Bundesrepublik hat. Der Bfin, ist auf Grund des § 10 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 407) i. V. mit §§ 1701, 1915 und 1917 des Bürgerlichen Gesetzbuches) (BGB) ein Abwesenheitspfleger bestellt worden.
Streitig ist, ob der Bfin. die Kapitalertragsteuer, die die im Bundesgebiet ansässige AG von den für die Wirtschaftsjahre 1951 bis 1953 ausgeschütteten Dividenden auf Grund der Anforderung des Finanzamts einbehalten und abgeführt hat, nach § 9 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. mit den §§ 2 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (KapStDV) vom 2. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1949 S. 92, Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - AMBlFin. - Nr. 11 S. 152) und der KapStDV vom 28. September 1953 (BGBl I S. 1475) zu erstatten ist.
Die Vorbehörden haben die Erstattung mit der Begründung abgelehnt, daß die Bfin. keine Kapitalgesellschaft sei, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland habe. Sie sei nach der Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone ein im Inland gelegenes unbeschränkt steuerpflichtiges Zweckvermögen i. S. von § 1 Abs. 1 Ziff. 5 KStG.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist von dem auf die Beteiligung der Bfin. entfallenden Gewinnanteil dann nicht vorzunehmen, wenn die Bfin. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist (§ 9 Abs. 2 KStG). Nach der feststehenden Rechtsprechung der Zivilgerichte erstrecken sich die Auswirkungen der Enteignungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone nicht auf die Bundesrepublik. Die Bfin. bleibt danach im Bundesgebiet als Rechtspersönlichkeit bestehen, sofern sie in diesem Gebiet Vermögen besitzt. Auf die Sitzverlegung ins Bundesgebiet oder die Löschung im Handelsregister in der sowjetischen Besatzungszone kommt es dabei nicht an (Urteil des Bundesgerichtshofs I Z R 123/50 vom 1. Februar 1952, Neue Juristische Wochenschrift 1952 S. 540 und die dort zitierten Entscheidungen; Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart 3 U 71/54 vom 21. März 1955, Der Betriebs-Berater S. 335 und Beuck, Interzonales Privatrecht 1951 S. 23 ff.).
Es fragt sich, ob diese Rechtsprechung der Zivilgerichte auch für das Steuerrecht mit der Maßgabe übernommen werden kann, daß die Bfin., solange sie im Bundesgebiet Vermögen hat, ihre Rechtspersönlichkeit als Kapitalgesellschaft nicht verliert. Diese Frage könnte nur dann verneint werden, wenn wichtige steuerliche Gesichtspunkte dafür sprächen, die herrschende zivilrechtliche Auffassung nicht für das Steuergericht zu übernehmen. Das ist nicht der Fall. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte beruht auf der Erwägung, daß das im Bundesgebiet gelegene Vermögen der enteigneten Kapitalgesellschaft nicht herrenlos sein kann und daß die Gläubiger der Kapitalgesellschaft in der Bundesrepublik die Möglichkeit haben müssen, ihre Ansprüche gegen die Kapitalgesellschaft geltend zu machen. ähnliche Erwägungen erfordern, den Fortbestand der Kapitalgesellschaft auch für das Steuerrecht anzunehmen. Denn nur auf diese Weise können Steueransprüche, die sich aus dem im Bundesgebiet gelegenen Vermögen und den hier erzielten Einkünften ergeben, geltend gemacht werden. Es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb dieses Vermögen und diese Einkünfte im Bundesgebiet einer anderen steuerlichen Rechtspersönlichkeit als der fortbestehenden Kapitalgesellschaft zugerechnet werden sollten.
Das Finanzgericht ist der Meinung, daß die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft nicht im Bundesgebiet liege. Auch dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Das Finanzgericht nimmt an, daß die Bfin. als Vermögensmasse i. S. des § 1 Abs. 1 Ziff. 5 KStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die unbeschränkte Steuerpflicht dieser Vermögensmasse kann aber nur damit begründet werden, daß die Geschäftsleitung oder der Sitz im Bundesgebiet liegt; andernfalls hätte das Finanzgericht nur eine auf § 2 Abs. 2 KStG gegründete beschränkte Steuerpflicht annehmen können. Es ist nicht einzusehen, weshalb zwar die Geschäftsleitung einer Vermögensmasse, nicht aber die Geschäftsleitung der fortbestehenden Kapitalgesellschaft im Bundesgebiet liegen solle. Die Geschäftsleitung im Sinne des Steuergesetzes ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Daß die fortbestehende Kapitalgesellschaft im Bundesgebiet eine werbende, ihrem Charakter nach gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist zur Annahme der geschäftlichen Oberleitung nicht erforderlich. Es kommt allein darauf an, wo das den Fortbestand der Rechtspersönlichkeit begründende Vermögen liegt und verwaltet wird. Das ist unzweifelhaft im Bundesgebiet der Fall. Daß die dem Abwesenheitspfleger der Bfin. übertragene Vollmacht zur Verwaltung des Vermögens gegenüber den dem früheren Vorstand der Bfin. zustehenden Befugnissen beschränkt ist, ist unerheblich.
Der Senat kommt somit zu dem Ergebnis, daß die Bfin. im Bundesgebiet solange als unbeschränkt steuerpflichtige AG zu behandeln ist, als sie im Bundesgebiet Vermögen hat. Trotzdem kann die von der ausschüttenden AG abgeführte Kapitalertragsteuer an die Bfin. nicht erstattet werden, weil ein solcher Anspruch nur dem Schuldner der Kapitalerträge, also der ausschüttenden AG, zusteht. Es bestehen aber keine Bedenken, den Erstattungsantrag der Bfin. als Antrag auf Veranlagung und Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die bei der Veranlagung festgestellte Steuerschuld aufzufassen. Dieser Antrag ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung muß deshalb aufgehoben werden. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nunmehr die Bfin. veranlagen und die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld anrechnen muß.
Fundstellen
Haufe-Index 408544 |
BStBl III 1956, 289 |
BFHE 1957, 241 |
BFHE 63, 241 |
BB 1956, 843 |
DB 1956, 883 |