Leitsatz (amtlich)
Der Tausch von Bauland ist nicht schon dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das eingetauschte Grundstück für die subjektiven Bauabsichten des Erwerbers günstiger ist; vielmehr muß beim einen oder anderen Tauschpartner das Bauland selbst (objektiv) besser gestaltet werden (BFH 85, 199). Fremdes Bauland kann dem Erwerber nicht deshalb zugerechnet werden, weil er es kraft elterlicher Gewalt zu verwalten hat.
Normenkette
GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
Tatbestand
Der Kläger besitzt zusammenhängende Grundstücke in einem Bebauungsgebiet. An diese grenzt ein Grundstück an, das seinem minderjährigen Sohn gehörte. Der Kläger hat an die Stadtgemeinde Teilflächen seiner Grundstücke abgegeben und im Tausch dafür eine Grundstücksfläche erhalten, die an das ursprünglich seinem Sohn gehörende Grundstück grenzt. Der ursprünglich vorgesehene bare Spitzenausgleich ist nach Vermessung in der über die Auflassung errichteten Urkunde erhöht worden. Die Stadt hat die ursprünglich ohne Vertretungsmacht für sie abgeschlossenen Verträge genehmigt; ebenso liegen die Genehmigungen des Landkreises und der Landwirtschaftskammer vor. Das Katasteramt hat den Tausch als i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG zweckdienlich anerkannt. Später haben der Kläger und ein als Vertreter ohne Vertretungsmacht für seinen Sohn handelnder Bürovorsteher zu notariellem Protokoll den Tausch erworbener Parzellen mit dem vorbezeichneten Grundstück des Sohnes erklärt.
Das FA - Beklagter - hat dem Kläger für den Erwerb von der Stadtgemeinde die aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG beanspruchte Steuerfreiheit versagt und für seinen tauschweisen Erwerb die Grunderwerbsteuer aus dem gemeinen Wert der hingegebenen Grundstücke, der Zuzahlung und den übernommenen Vermessungskosten festgesetzt. In der Einspruchsentscheidung hat es die Steuer entsprechend der zwischenzeitlichen Erhöhung der Zuzahlung höher festgesetzt. Das FG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Erwerb des Klägers unterlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Diese ist mit Erteilung der erforderlichen Genehmigungen entstanden (§ 3 Abs. 5 Nr. 5 StAnpG). Die Steuer ist zutreffend berechnet (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; vgl. Urteil des BFH II 87/60 U vom 18. Dezember 1963, BFH 78, 256, BStBl III 1964, 102 sowie § 448 BGB).
Die Befreiung aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG greift nicht ein. Diese Vorschrift befreit in den hier maßgeblichen Satzteilen den freiwilligen Austausch von Grundstücken zur besseren Gestaltung von Bauland. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Verfahren über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer unabhängig von der zusätzlich geforderten Zweckdienlichkeitsbescheinigung selbständig zu prüfen (Urteil des BFH II 22/64 vom 13. Juni 1967, BFH 89, 314, BStBl III 1967, 632). Es genügt nicht, daß das eingetauschte Grundstück für die subjektiven Bauabsichten des Erwerbers günstiger ist; vielmehr muß beim einen oder anderen Tauschpartner das Bauland selbst (objektiv) besser gestaltet werden (Urteile des BFH II 141/62, II 3/63 vom 16. Februar 1966, BFH 85, 199, BStBl III 1966, 283). Das erfordert zwar nicht, daß das erworbene Land i. S. des § 890 BGB dem Grundstück, das der Erwerber schon bisher besitzt, zugeschrieben wird; wohl aber muß der Grundbesitz des einen oder des anderen Erwerbers als Bauland besser gestaltet werden. Diese objektive Anforderung ist nicht erfüllt, wenn der Erwerber nur dank persönlicher Umstände in der Lage ist, ganz oder teilwiese auf einem fremden Grundstück (hier auf dem Grundstück des Sohnes) zu bauen und diese Bebauung durch den tauschweisen Erwerb ermöglicht oder gefördert wird. Denn dadurch wird das Bauland selbst nicht besser gestaltet. Für diese Gestaltung des dem Kläger gehörenden Landes als Bauland war der - zumindest ganz überwiegend - nicht angrenzende Zuerwerb unerheblich.
Dem Kläger ist einzuräumen, daß nicht schlechthin verlangt ist, daß der Erwerber bereits Eigentümer des zu bebauenden Landes sein müsse. Es kann - im besonderen in den Fällen des Ringtausches - genügen, wenn der Erwerber auf Grund eines der in § 1 Abs. 1 GrEStG bezeichneten Rechtsvorgänge einen Anspruch auf Übereignung der Grundstücke hat, welche zusammen besser gestaltetes Bauland ergeben. Ob gleiches auch für den Fall gelten könnte, daß dem Erwerber das bisherige Land auf Grund eines unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Rechtsvorganges zuzurechnen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls war dem Kläger das Grundstück seines Sohnes nicht in dieser Weise zuzurechnen. Denn aus der elterlichen Gewalt ergibt sich zwar die Pflicht, für das Vermögen des minderjährigen Kindes zu sorgen (§ 1626 BGB), aber nicht die Befugnis, ein Grundstück des Minderjährigen auf eigene Rechnung zu verwerten (vgl. § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 1 BGB). Eine angeblich schon vor dem Tausch zwischen Vater und Sohn mündlich vereinbarte Überlassung des Grundstücks war - von der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Sohnes (§§ 106 ff. BGB) und dem Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung (vgl. § 1644 BGB) abgesehen - schon wegen Fehlens der Form des § 313 Satz 1 BGB unwirksam. Später abgeschlossene Verträge können die entstandene Steuerpflicht nicht mehr beeinflussen.
Fundstellen
Haufe-Index 68539 |
BStBl II 1969, 440 |
BFHE 1969, 464 |