Leitsatz (amtlich)
Eine Spekulationsabsicht ist nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit dem Beschluß des BVerfG 2 BvL 20/65 vom 9. Juli 1969).
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger hat am 23. August 1963 ein Grundstück in A erworben, auf dem er mit Hilfe erheblicher Eigenleistungen ein Einfamilienhaus errichtet hat. Er hat das bebaute Grundstück am 19. Juli 1965 veräußert und für den Erlös in B ein Grundstück gekauft.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1965 machte er geltend, eine schwere psychische Erkrankung seiner Frau habe ihn gezwungen, die Wohnung in A aufzugeben und nach B zurückzukehren. Das FA zog den Kläger gleichwohl nach § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG mit einem Veräußerungsgewinn von 35 800 DM zur Einkommensteuer heran.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung seiner Klageabweisung aus: § 23 Abs. 1 EStG fordere keine Spekulationsabsicht, sondern stelle nur darauf ab, ob die Anschaffung und die Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb bestimmter Fristen liege. § 23 EStG greife zwar dann nicht ein, wenn eine unter Zwang erfolgte Veräußerung wegen Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsgutes nicht zu einer Gewinnverwirklichung geführt habe. Ein Zwang zur Veräußerung des Grundstücks in A habe indessen nicht vorgelegen. Zwar sei der Kläger wegen der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau genötigt gewesen, seinen Familienwohnsitz in A aufzugeben und mit ihr nach B zurückzukehren. Dadurch sei aber lediglich ein Wechsel des Wohnsitzes veranlaßt worden; denn der Kläger hätte die in B benötigten Räume auch mieten können. Bestünden aber mehrere Möglichkeiten, eine Notlage zu beseitigen, so müsse ein Zwang für ein bestimmtes Verhalten verneint werden. Wenn hiernach der Ankauf eines Grundstücks in B nicht notwendig gewesen sei, könne der Verkauf des Grundstücks in A ebenfalls nicht als zwangsläufig angesehen werden.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das FG habe zwar den Zwang zum Umzug wegen der nicht strittigen gesundheitlichen Schwierigkeiten seiner Ehefrau als erwiesen angesehen; es habe aber den Zwang zum Grundstücksverkauf verkannt. Allein die Wiederbeschaffung eines eigenen Grundstücks sei vertretbar erschienen, nachdem sein sozialer Besitzstand bereits ein eigenes Grundstück umfaßt habe. Langes Warten auf ein geeignetes Mietobjekt sei ihm schon aus familiären Gründen nicht zuzumuten gewesen. B sei damals noch schwarzer Kreis gewesen, und seinen notwendigen Werkstatt-, Lager- und Garagenraum habe er nur ca. 15 km von seiner damaligen Mietwohnung entfernt außerhalb von B anmieten können. Gegen den § 23 EStG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, weil der Gesetzgeber den Nachweis fehlender Spekulationsabsicht abschneide. Diese Bedenken hätten des FG Stuttgart bewogen, durch Vorlagebeschluß vom 23. November 1965 ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG einzuleiten (EFG 1966, 71). Nach Ansicht des FG Stuttgart, der er sich anschließe, liege in der Abschneidung des Nachweises fehlender Spekulationsabsicht eine die Menschenwürde verletzende Typisierung, mithin ein Verstoß gegen Art. 1 GG. Nach seiner Ansicht verletze das ergangene Urteil auch den Gleichheitssatz. Als Minderbemittelter sei er schlechter gestellt als ein begüterter Bürger in gleicher Lage. Der Spekulationsgewinn, der der Höhe nach etwa dem Wert seiner und seiner Ehefrau Eigenarbeitsleistungen entspreche, hätte gar nicht entstehen können, wenn der Wert dieser Leistungen bei der Berechnung eines eventuellen Spekulationsgewinns in gleicher Weise berücksichtigt worden wäre wie die Leistungen fremder Bauunternehmer. Würde das Grundstück unter sonst gleichen Umständen und Größenordnungen von einem begüterten Steuerpflichtigen, der keinerlei Eigenarbeitsleistungen hätte aufzuwenden brauchen, verkauft worden sein, so hätte gar kein Spekulationsgewinn entstehen können, weil sich die Gestehungskosten in diesem Fall allein aus Fremdarbeitsleistungen zusammengesetzt hätten und demgemäß bei der Berechnung des Spekulationsgewinns voll ihren Niederschlag gefunden haben würden.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
Der Einkommensteuer unterliegen Spekulationsgeschäfte (§ 2 Abs. 3 Nr. 7, § 22 Nr. 2 EStG). Spekulationsgeschäfte sind nach der Definition des Gesetzes Veräußerungsgeschäfte, bei denen - falls es sich um Grundstücke handelt - der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Das FG hat den Grundstücksverkauf des Klägers zutreffend als ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft angesehen, da zwischen Erwerb und Verkauf weniger als zwei Jahre lagen.
Der Kläger hätte nur dann keinen Veräußerungsgewinn zu versteuern gehabt, wenn er den Grund und Boden vor mehr als zwei Jahren vor der Veräußerung angeschafft hätte; die Errichtung eines Gebäudes in dem Zeitpunkt von weniger als zwei Jahren vor der Veräußerung hätte dann nach der Formulierung des § 23 Abs. 1 EStG (der im Gegensatz zu § 23 Abs. 4 EStG nur von Anschaffung, nicht auch von Herstellung spricht) nicht zur Steuerpflicht geführt (vgl. Urteil des BFH VI 86/55 U vom 12. Dezember 1956, BFH 64, 133, BStBl III 1957, 51).
Das FG hat zu Recht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die das FG Stuttgart in seinem Beschluß vom 23. November 1965 (EFG 1966, 71) gegen § 23 Abs. 1 EStG geltend gemacht hat, für unbeachtlich gehalten. Das BVerfG hat inzwischen auf Grund dieses Beschlusses des FG Stuttgart einstimmig entschieden, daß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem GG vereinbar ist, wobei es von zwei möglichen Auslegungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausging. Die eine vom BVerfG vertretene Auslegung, daß es nämlich für das Entstehen der Steuerpflicht nicht darauf ankomme, ob der Steuerpflichtige in spekulativer Absicht gehandelt habe, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH. Im Rahmen der dem BFH zustehenden Anwendung und Auslegung des § 23 EStG als einer einfachen Rechtsnorm bestätigt der erkennende Senat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält, wonach die Spekulationsabsicht nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist (vgl. das unter Berücksichtigung der neueren Literatur ergangene Urteil des BFH VI R 208/67 vom 21. März 1969, BFH 96, 19).
Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß § 23 EStG nicht ausnahmslos anzuwenden ist. Es hat unter Hinweis auf das Urteil des BFH VI 82/61 U vom 29. Juni 1962 (BFH 75, 330, BStBl III 1962, 387) vielmehr dargelegt, daß § 23 EStG dann nicht eingreife, wenn eine unter Zwang erfolgte Veräußerung wegen Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts nicht zu einer Gewinnverwirklichung geführt hat.
Eine Milderung für Härtefälle hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch in anderen Fällen für angebracht gehalten. In dem Urteil VI 107/60 U vom 5. Mai 1961 (BFH 73, 326, BStBl III 1961, 385) hat der erkennende Senat entschieden, daß der Erwerb des Ersatzlandes keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG sei, wenn ein Steuerpflichtiger für ein enteignetes Grundstück einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Zuteilung eines Ersatzgrundstücks habe. Die Urteile VI 120/62 vom 22. November 1963 (HFR 1964, 157) und VI 88/63 vom 8. April 1964 (HFR 1964, 342) sprechen eine Zurückverweisung an das FG aus, damit dieses prüfe, ob der Verkauf unter Zwang geschehen sei. Was unter Zwangslage zu verstehen ist, hat indessen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung definiert. Das FG hat den Darstellungen des Klägers entnommen, daß ein Zwang zur Veräußerung des Grundstücks in A und zum Ankauf eines anderen Grundstücks in B nicht vorgelegen habe. Zwar sei der Kläger genötigt gewesen, wegen der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau seinen Familienwohnsitz in A aufzugeben und mit seiner Frau nach B zurückzukehren. Die Schwierigkeiten der Wohnungsbeschaffung in B hat das FG dahingehend gewürdigt, daß sich aus ihnen nicht der Zwang zum Kauf eines Hauses ergeben habe. Der Senat stimmt mit der Würdigung des FG dahin überein, daß ein Zwang zur Veräußerung des Grundstücks in A, der die Anwendung des § 23 EStG ausschalten könnte, nicht vorlag. Er läßt es dahingestellt, ob subjektive Gesichtspunkte in der Art, wie sie vom Steuerpflichtigen vorgebracht werden, überhaupt geeignet sein können, einen solchen Zwang zu begründen. Den Begriff der Zwangslage zu überdehnen und Zumutbarkeitsmomente hineinzunehmen hieße, in den Tatbestand des § 23 EStG wiederum subjektive Merkmale einzuführen, was dem Gesetz nicht entspricht.
Das FG hat die Höhe des Gewinns aus dem Spekulationsgeschäft aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Herstellungskosten andererseits zutreffend festgestellt (§ 23 Abs. 4 EStG). Unter Berücksichtigung des Urteils des BFH VI 295/61 U vom 9. April 1963 (BFH 77, 46, BStBl III 1963, 334) hat das FG zutreffend entschieden, auch bei einem angeschafften Gegenstand könnten Herstellungskosten anfallen. Das auf dem angeschafften Grundstück errichtete Gebäude ist steuerlich zwar ein selbständiges Wirtschaftsgut, teilt aber als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks rechtlich dessen Schicksal. Hat ein Erwerber von Grund und Boden nach Errichtung eines Hauses den Grund und Boden samt Gebäude innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb von Grund und Boden veräußert, so ist deshalb bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Veräußerungsgeschäft der gesamte Veräußerungserlös, auch soweit er auf das Gebäude entfällt, zugrunde zu legen. Daraus folgt rechtsnotwendig, daß in dem Veräußerungspreis auch die vom Käufer bezahlte Eigenleistung des Klägers und seiner Frau berücksichtigt wird. Eine andere Auslegung des § 23 Abs. 4 EStG konnte das FG nicht vornehmen. Es ist gleichwohl zuzugeben, daß die Versteuerung der gesamten sich aus § 23 Abs. 4 EStG ergebenden Differenz zu einer Härte führen kann, wenn in großem Umfang Eigenleistungen erbracht worden sind. Im anhängigen Verfahren ist nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 EStG ein Ausgleich einer solchen etwaigen Härte nicht möglich; denn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Es ist vielmehr eine Angelegenheit der Verwaltung, die Steuern eventuell anteilig zu erlassen, wenn sie dies im Einzelfall zur Vermeidung einer Unbilligkeit für angezeigt hält.
Fundstellen
Haufe-Index 68680 |
BStBl II 1969, 705 |
BFHE 1969, 520 |