Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufklärungspflicht des Steuerberaters über Klagefrist
Leitsatz (amtlich)
Ein Steuerberater muß seinen Mandanten auch dann über die Frist zur Anfechtung eines Steuerbescheids belehren, wenn er eine Klage für aussichtslos hält.
Normenkette
BGB § 675; StBerG § 33
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 12 U 52/97) |
LG Rottweil (Urteil vom 30.01.1997; Aktenzeichen 2 O 870/96) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1997 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 30. Januar 1997 (2 O 870/96) – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841 DM nebst 7,9 % Zinsen seit dem 28. September 1996 zu zahlen.
b) Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger weitere 841 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juni 1997 zu zahlen.
c) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 2.328,75 DM nebst 7,9 % Zinsen seit dem 15. Februar 1996 zu zahlen.
d) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
e) Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 850 DM zu tragen; die übrigen Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat vom beklagten Steuerberater Schadensersatz wegen Verletzung von Mandatspflichten in Höhe von 99.041,35 DM nebst Zinsen verlangt. Ein Schadensposten betrifft „Kosten der vorgerichtlich tätigen Rechtsanwälte … gemäß Honorarrechnung vom 29. Januar 1996” in Höhe von 2.328,75 DM. Diese an den Kläger gerichtete Rechnung bezieht sich auf „Beratung im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen” gegen den Beklagten nach einem Gegenstandswert von 85.707,10 DM.
Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz der Steuernachteile von insgesamt 84.025,10 DM sowie der Aussetzungszinsen von 11.005,50 DM abgewiesen, weil eine – vom Beklagten unterlassene – rechtzeitige Anfechtung der Steuerbescheide erfolglos geblieben wäre. Es hat – unter weiterer Klageabweisung im übrigen – dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz des auf ihn entfallenden Anteils von 841 DM an den Gerichtskosten des Finanzgerichtsprozesses – nebst Zinsen – zugebilligt, weil der Beklagte pflichtwidrig und schuldhaft ohne Aufklärung des Klägers über die fehlende Erfolgsaussicht eine verspätete Anfechtungsklage eingereicht habe. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der vorgerichtlich tätigen Rechtsanwälte in Höhe von 2.328,75 DM bestehe nicht. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welche anwaltliche Tätigkeit insoweit entfaltet worden sei; dies ergebe sich auch nicht aus der Honorarrechnung.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit als unzulässig verworfen, als er den Klageanspruch von 2.328,75 DM nebst Zinsen weiterverfolgt hat. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die im übrigen nicht angenommen worden ist.
Entscheidungsgründe
Soweit die Revision gemäß § 547 ZPO zulässig ist, hat sie im Ergebnis Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten richtet, als unzulässig angesehen, weil die Berufungsbegründung dazu keinen Vortrag enthalte.
Dies beanstandet die Revision zu Recht.
1. Eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung muß nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Diese Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für das Berufungsverfahren ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungskläger anhält, das angefochtene Urteil zu prüfen und sodann geltend zu machen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen dieses als unrichtig angesehen wird. Dadurch sollen Gericht und Gegner möglichst rasch und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und in die Lage versetzt werden, sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorbereiten zu können. Deswegen muß die Berufungsbegründung auf den zu entscheidenden Fall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Inhalt, notwendiger 8; Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126). Wird im angefochtenen Urteil ein einziger, auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützter Klageanspruch zurückgewiesen, so genügt für eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung regelmäßig ein Angriff, der geeignet ist, dem angefochtenen Urteil die Tragfähigkeit zu nehmen (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 18. März 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898 f). Dagegen muß sich die Berufungsbegründung bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren prozessualen Ansprüchen mit allen für fehlerhaft gehaltenen Punkten befassen (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990, aaO; Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; v. 13. November 1997, aaO). Dies gilt entsprechend, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990, aaO; Urt. v. 18. Juni 1998, aaO).
2. Diesen Anforderungen hat die Berufungsbegründung insoweit entsprochen, als der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten für Beratung über Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen seiner Belastung mit Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 77.801 DM und Kirchensteuer von 6.224,10 DM, also in der Gesamthöhe von 84.025,10 DM – dies entspricht dem in der Anwaltsrechnung angegebenen Gegenstandswert abzüglich der geltend gemachten Finanzgerichtskosten von 1.682 DM – verlangt hat.
a) Das Urteil des Landgerichts ist dahin zu werten, daß es diesen Anspruch in der Sache für unbegründet gehalten hat. Dies ergibt sich aus folgendem: Unter Ziffer II seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht die Ersatzansprüche beurteilt, die darauf gestützt werden, daß der Beklagte pflichtwidrig den Kläger zu einer verspäteten Anfechtungsklage veranlaßt habe; in diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch einen – noch gesondert zu erörternden – Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Beratung wegen der Finanzgerichtskosten von 1.682 DM geprüft und verneint. Unter Ziffer I seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht dagegen untersucht, ob die hauptsächlichen Klageansprüche wegen der Steuernachteile bestehen, die mit einer weiteren Pflichtverletzung des Beklagten begründet worden sind, weil dieser die Frist zur Anfechtung der Steuerbescheide versäumt habe. Diesen Anspruch hat das Landgericht verneint, weil auch eine rechtzeitige Klageerhebung erfolglos geblieben wäre. Damit hat das Landgericht zugleich den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen Beratung über Regreßansprüche wegen der Steuernachteile von insgesamt 84.025,10 DM abgewiesen.
b) Dies hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung in einer § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise beanstandet. Er hat im einzelnen dargelegt, daß und warum eine rechtzeitige Anfechtung der Steuerbescheide Erfolg gehabt hätte. Für den daraus folgenden Klageanspruch hat er „hinsichtlich der Schadenshöhe” auf seine Klagebegründung und seinen Schriftsatz vom 2. Dezember 1996 – richtig: vom 3. Dezember 1996 – verwiesen; dort hatte er im ersten Rechtszuge im Rahmen dieses Klageanspruchs Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 2.328,75 DM verlangt.
3. Dagegen ist die Berufung insoweit unzulässig, als das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten betreffend eine Beratung über einen Regreßanspruch wegen der Kosten des zu spät eingeleiteten Finanzgerichtsverfahrens abgewiesen hat, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß sich das anwaltliche Mandat auch darauf erstreckt habe. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung nicht dargetan, warum nach seiner Auffassung diese gerichtliche Erwägung die Versagung des Anspruchs nicht trage. Soweit am Schluß der Berufungsbegründung „hinsichtlich der Schadenshöhe” auf erstinstanzliches Vorbringen verwiesen worden ist, bezieht sich dieses nur auf die Klageansprüche wegen der weiteren Pflichtverletzung, die sich aus der unterlassenen Aufklärung des Klägers über die Klagefrist ergibt.
II.
Da der verbliebene Klageanspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen der Beratung über einen Regreßanspruch bezüglich der Steuernachteile in Höhe von 84.025,10 DM – dieser Betrag ergibt sich aus dem in der Rechnung angegebenen Gegenstandswert von 85.707,10 DM abzüglich der Finanzgerichtskosten von 1.682 DM – im Sinne des § 565 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif ist, kann der Senat von einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht absehen und selbst in der Sache entscheiden (vgl. BGHZ 102, 332, 337).
1. Nach seinem unbestrittenen Vorbringen hat der Kläger die Rechtsanwälte mit der entsprechenden Regreßprüfung beauftragt und die berechnete volle Gebühr von 1.985 DM gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.328,75 DM bezahlt. Dieses Honorar ergibt sich auch bei einem Gegenstandswert von 84.025,10 DM. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht nur die Mittelgebühr, sondern die Höchstgebühr gerechtfertigt, weil die Prüfung der steuerlichen Rechtslage – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – und der sich daraus ergebenden Fragen der Steuerberaterhaftung schwierig war.
Der Beklagte hat diese Kosten zu erstatten, weil sie aus der Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig und deswegen eine adäquate Folge der schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten waren (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1994 - VI ZR 3/94, NJW 1995, 446, 447). Dieser ist seiner umfassenden Beratungspflicht insoweit fahrlässig nicht nachgekommen, als er den Kläger und dessen Ehefrau als Mandanten nicht über die Klagefrist gemäß § 47 FGO belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302). Auch wenn der Beklagte eine Anfechtung der Steuerbescheide für aussichtslos gehalten hat, so war diese Belehrung doch erforderlich, um den Auftraggebern eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen.
2. Die insoweit zuerkannte Zinsforderung ist aus § 286 Abs. 1 BGB begründet. Nach dem unbestrittenen Klagevortrag ist der Beklagte vergeblich zum Ersatz bis Ende Juni 1995 gemahnt worden. Den entsprechenden Zinsschaden hat der Kläger belegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 93 ZPO, diejenige über die Kosten des Revisionsverfahrens auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.05.1999 durch Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539309 |
BB 1999, 1460 |
DB 1999, 1853 |
DB 1999, 1953 |
DStRE 1999, 733 |
HFR 2000, 381 |
NJW 1999, 2435 |
NWB 1999, 2628 |
EBE/BGH 1999, 202 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 1342 |
WuB 1999, 1143 |
ZAP 1999, 661 |
MDR 1999, 961 |
VersR 1999, 1161 |
BRAK-Mitt. 1999, 214 |