Leitsatz (amtlich)
Unter § 357 Satz 2 HGB fallen nicht Zahlungen des Drittschuldners an den Pfändungsschuldner selbst, mit denen nur ein schuldrechtlicher Anspruch dieses Schuldners getilgt werden soll.
Erwirbt die kontokorrentführende Bank erst nach der Pfändung des Kontokorrentsaldos durch einen Gläubiger des Bankkunden eine Forderung gegen diesen, so kann sie den „Zustellungssaldo” auch nicht aufgrund ihres AGB-Pfandrechts mit Wirkung gegenüber dem Pfändungsgläubiger um den Betrag der Forderung verringern.
Normenkette
HGB § 357 S. 2; ZPO §§ 829, 835; HGB § 357 S. 1; BGB § 1209; BankAGB Nr. 14 Abs. 2
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. Mai 1996 – berichtigt durch Beschluß vom 27. Juni 1996 – aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Bank stand in Geschäftsbeziehungen zur R. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin oder Pfändungsschuldnerin). Diese erwartete die Kaufpreiszahlung eines Kunden aus Italien. Der Betrag sollte im S. W. I. F. T. -Verfahren auf ein bestimmtes Konto der Schuldnerin bei der Kreis- und Stadtsparkasse K. (im folgenden: Sparkasse) überwiesen werden. Die Beklagte wurde als deutsche Korrespondenzbank der italienischen Bank tätig, von der aus die Zahlung geleistet wurde. Am 14. (Wertstellung zum 19.) Januar 1994 ging der Betrag von 22.000 DM bei der Beklagten mit dem ausdrücklichen Verwendungszweck ein:
„Zugunsten der (Schuldnerin) bei der (Sparkasse), Kontonummer … (es folgt die genaue Nummer)”.
Die Beklagte leitete den Betrag nicht weiter, sondern schrieb ihn – abzüglich Spesen (34,50 DM) – dem bei ihr selbst geführten Konto der Schuldnerin gut.
Am 27. Januar 1994 ließ der Kläger der Beklagten aufgrund einer titulierten höheren Forderung gegen die Schuldnerin ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO bezüglich des Kontos der Schuldnerin zustellen. An diesem Tage wies das Konto – bereinigt – ein Guthaben der Schuldnerin aus. Das vorläufige Zahlungsverbot betraf u.a. die Ansprüche der Schuldnerin auf gegenwärtige und künftige Guthaben aus dem bestimmt bezeichneten Kontokorrentverhältnis. Am 31. Januar 1994 nahm die Beklagte den Kontoabschluß vor und ermittelte einen Habensaldo von 22.398,64 DM zugunsten der Schuldnerin. Am 4. Februar 1994 wurde der Beklagten der gerichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bezüglich des Kontos zugestellt; er betraf dieselben Ansprüche wie das vorläufige Zahlungsverbot. Mitte Februar 1994 überwies die Beklagte einen Betrag von 21.965,50 DM auf das Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse. Danach verblieb ein restliches Guthaben der Schuldnerin, das die Beklagte an den Kläger auszahlte. Kurz danach fiel die Schuldnerin in Konkurs.
Der Kläger verlangt aufgrund der Pfändung von der Beklagten 21.965,50 DM. Seine Klage hatte in erster Instanz Erfolg, während das Berufungsgericht sie abgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die – zugelassene – Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Kläger stünden keine Rechte gemäß §§ 829 Abs. 1, 835, 836 ZPO zu. Denn die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Buchung zugunsten der Schuldnerin rückgängig zu machen, so daß die Pfändung nur den nach Rückgängigmachung bestehenden Saldo erfaßt habe. Die Pfändung bewirke gemäß § 357 Satz 1 HGB eine Sperre lediglich gegenüber Schuldposten aus neuen Geschäften. Dagegen gälten nach § 357 Satz 2 HGB Geschäfte, die aufgrund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechts des Drittschuldners vorgenommen würden, nicht als neue Geschäfte. Diese Vorschrift sei immer dann anzuwenden, wenn der rechtliche Grund für das fragliche Geschäft bereits vor dem für die Pfändung maßgebenden Zeitpunkt gelegt gewesen sei. Der Beklagten habe hier schon vom Zeitpunkt der Gutschrift an ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB) auf Rückgängigmachung der Buchung gegen die Schuldnerin zugestanden. Die italienische Bank als Auftraggeberin der Beklagten habe die weisungswidrige Durchführung des Überweisungsauftrags nicht als Erfüllung gelten zu lassen brauchen. Diese Rechtsfolge habe die Beklagte nur durch die nachträgliche Weiterleitung des Geldbetrages auf das angegebene Konto vermeiden können.
II.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Allerdings dürfte die Beklagte die beanspruchte Zahlung verweigern, wenn sie schon im Zeitpunkt der Vorpfändung kraft eigenen Rechts befugt gewesen wäre, ein entsprechendes Zahlungsverlangen der Schuldnerin mit einer Bereicherungseinrede (§§ 821, 812 Abs. 2 BGB) abzuwehren; denn der Pfändungspfandgläubiger erwirbt keine stärkere Rechtsposition als sein Schuldner selbst. Der Beklagten stand jedoch am 27. Januar 1994 keine Bereicherungseinrede gegen die Schuldnerin zu. Sie war nicht berechtigt, von dieser die Rückgängigmachung des in der Gutschrift auf dem Girokonto liegenden Schuldanerkenntnisses in Höhe von 21.965,50 DM zu verlangen.
Ein derartiger Anspruch hätte der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB – nur – zugestanden, wenn die Gutschrift aus der maßgeblichen Sicht der Vollstreckungsschuldnerin als Empfängerin nicht als schuldtilgende Leistung der italienischen Käuferin zu verstehen gewesen und verstanden worden wäre. Diese Rechtsfrage ist aufgrund der insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nach deutschem Recht zu berurteilen, weil die Schuldnerin als Verkäuferin die charakteristische Leistung des Kaufvertrages erbracht hat (Art. 28 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Auf dieser Grundlage ist hier zu berücksichtigen, daß die italienische Käuferin auf das Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse leisten sollte und wollte; dieser war nämlich im Innenverhältnis die zu tilgende Kaufpreisforderung abgetreten worden. Statt dessen hat der zuständige Leiter der Auslandsabteilung der Beklagten – nach deren eigener Darstellung – die Abweichung von der Weisung veranlaßt, ohne sich mit der Schuldnerin zuvor in Verbindung zu setzen. Weicht die überweisende Bank in erheblicher Weise von ihrem Überweisungsauftrag ab und weiß der Empfänger das, so handelt es sich auch aus dessen Sicht nicht um eine Leistung des scheinbar „Überweisenden”; vielmehr ist Bereicherungsgläubiger dann unmittelbar die Bank, welche die Abweichung veranlaßt hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1986 – VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382 f.; Schimansky in: Bankrechts-Handbuch, § 50 Rdnr. 10; abgrenzend BGH, Urt. v. 18. April 1985 – VII ZR 309/84, WM 1985, 826). Ob ein solcher Fall schon dann anzunehmen ist, wenn die Bank den geschuldeten Betrag einem anderen Konto des richtigen Empfängers als dem ihr aufgetragenen gutschreibt (zur Frage eines Zurückweisungsrechts des Empfängers in derartigen Fällen vgl. BGHZ 128, 135, 137 f.), kann offen bleiben. Denn die Schuldnerin hat hier die Abweichung – auf der Grundlage des insoweit übereinstimmenden Parteivortrags – jedenfalls schon am 17. Januar 1994, also vor der Pfändung, rechtswirksam genehmigt (§ 185 BGB): Sie hat, nachdem sie vom Eingang des Geldbetrages auf dem Konto bei der Beklagten erfahren hatte, wegen Eilbedürftigkeit des Verkaufs sofort der italienischen Verkäuferin das verkaufte Kraftfahrzeug nebst Papieren übergeben; die gleichzeitig ausgestellte Rechnung diente nur noch als Beleg. Damit hat die Schuldnerin im Außenverhältnis gegenüber der italienischen Käuferin (Deckungsverhältnis) die Zahlung als Erfüllung gelten lassen; ihr Kaufpreisanspruch war erloschen. Indem die Schuldnerin gleichzeitig telefonisch die Beklagte zur Weiterleitung des Geldbetrages auf das Sparkassenkonto aufforderte, erteilte sie ihr im Innenverhältnis eine Weisung im Sinne der §§ 675, 665 BGB. Für die Beklagte war erkennbar, daß ihre Tätigkeit für die italienische Käuferin damit beendet war und sie nunmehr statt dessen als Vertragspartnerin der Schuldnerin tätig werden sollte. Die Beklagte selbst hebt im vorliegenden Rechtsstreit hervor, die Schuldnerin habe die Kaufsache übertragen können, weil ihr der dafür gezahlte Kaufpreis bei der Beklagten sicher gewesen sei. Gesichert war der Geldbetrag für die Schuldnerin jedoch erst, sobald er ihr endgültig gutgeschrieben worden war; solange die Gutschrift fehlte oder zurückgefordert werden durfte, hätte die Käuferin ihre Weisung widerrufen und das Geld zurückfordern können. Allein das Verständnis, daß die Schuldnerin die Gutschrift bei der Beklagten gegen sich gelten ließ, sicherte sie rechtlich ab. Damit war für die Beklagte zugleich erkennbar, daß sie der italienischen Käuferin nichts mehr schuldete und dementsprechend auch keinen Rückgewähranspruch gegen die Vollstreckungsschuldnerin mehr haben konnte. Statt dessen war sie nur noch deren Schuldnerin. Während des Zeitraums von einem Monat, in dem sie die telefonische Weisung der Schuldnerin nicht ausführte, erlangte die Beklagte keinen Bereicherungsanspruch gegen jene.
2. Daß die Beklagte ihre Verbindlichkeit sodann nach der Pfändung durch Leistung unmittelbar an die Schuldnerin selbst erfüllte, befreite sie gegenüber dem Kläger nicht mehr.
Nach einer, wie hier, rechtsgültigen Pfändung unter anderem des gegenwärtigen Saldos können dem Pfändungspfandgläubiger gemäß § 357 Satz 1 HGB grundsätzlich nicht Schuldposten in Rechnung gestellt werden, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen. Die Vorschrift ist im vorliegenden Falle anwendbar: Die Beklagte hat – um einen gegen sie gerichteten Anspruch zu erfüllen – an die Pfändungsschuldnerin 21.965,50 DM gezahlt und damit das bereits zuvor vom Kläger gepfändete Konto belastet. Sowohl die Erfüllungshandlung als auch die Belastung waren für sich neue Geschäfte im Sinne von § 357 Satz 1 HGB. Eine Stornierung als Fehlbuchung schied schon deswegen aus, weil die Beklagte zuvor einen Rechnungsabschluß vorgenommen hatte; gemäß Nr. 8 Abs. 2 AGB-Banken hätte sie allenfalls einen Berichtigungsanspruch haben können. Eine Berichtigungsbuchung im Sinne von Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken wirkt nicht gegenüber einem Pfändungsgläubiger: Sie ist auf eine Einwendung des Kunden hin rückgängig zu machen (Satz 2 a.a.O.); das Einwendungsrecht geht jedenfalls mit einem Überweisungsbeschluß nach § 836 Abs. 1 ZPO auf den Pfändungsgläubiger über. Eine derartige Einwendung hat der Kläger hier mit seinem Zahlungsverlangen erkennbar erhoben.
Auf der Grundlage der §§ 829 Abs. 1 Satz 2, 835, 836 ZPO wurde die Beklagte durch die Überweisung an den Pfändungsschuldner nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger befreit. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, daß der beim Kontoabschluß ermittelte Habensaldo schon am 27. Januar 1994 – bei Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots – bestand; insbesondere behauptet sie nicht zwischenzeitliche Eingänge zugunsten der Schuldnerin.
3. Gemäß der Ausnahmevorschrift des § 357 Satz 2 HGB verhindert die Beschlagnahme durch die Pfändung allerdings nicht die wirksame Abwicklung solcher Geschäfte, die aufgrund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechts oder einer bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden. Dementsprechend wird eine Bank, die dem (späteren) Pfändungsschuldner eine Euroscheck-Karte mit entsprechenden Formularen ausgehändigt hatte, auch gegenüber dem Pfändungsgläubiger frei, wenn sie nach der Pfändung Euroschecks einlöst, die von Drittberechtigten erworben wurden (BGHZ 93, 71, 78 f.).
§ 357 Satz 2 HGB erfaßt aber nach seinem Sinn jedenfalls nicht Zahlungen des Drittschuldners an den Pfändungsschuldner selbst, mit denen nur ein schuldrechtlicher Anspruch dieses Schuldners getilgt werden soll (ebenso GroßKomm. HGB/Canaris, 3. Aufl. § 357 Rdnr. 12; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. § 357 Rdnr. 13, jeweils m. w. N.; Heymann/Horn, HGB § 357 Rdnr. 15; Klee BB 1951, 686, 688). In diesem Falle geht das Zahlungsverbot des § 829 Abs. 1 ZPO vor; es verhindert, daß Zahlungen des Drittschuldners an den Pfändungsschuldner selbst befreiend gegenüber dem Pfändungsgläubiger wirken.
§ 357 Satz 2 HGB soll – vergleichbar § 404 BGB – zum Schutz des Drittschuldners verhindern, daß seine Rechtslage durch die Pfändung verschlechtert wird. Deshalb bleiben ihm alle Einwendungen erhalten, die er seinem Kontokorrentpartner entgegensetzen könnte, wenn dieser selbst die Zahlung des Saldos beanspruchen würde (Denkschrift zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs II S. 215). Einem Verlangen der Schuldnerin auf Auszahlung des anerkannten Kontoguthabens hätte die Beklagte hier aber gerade entgegenhalten dürfen und müssen, daß ihr die Erfüllung verboten war (§ 829 Abs. 1 ZPO), der Anspruch vielmehr auf den Kläger übergeleitet war (§§ 835, 836 ZPO). Dazu bedarf die Beklagte nicht des Schutzes des § 357 Satz 2 HGB.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
Zwar mag die Beklagte ihrerseits mit der Überweisung des Geldbetrages auf das Sparkassenkonto einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Schuldnerin selbst erlangt haben, weil die Beklagte durch diese Leistung nicht mehr, wie bezweckt, von ihrer aus den §§ 675, 667 BGB folgenden Zahlungspflicht – mit Wirkung gegenüber dem Kläger als neuem Einziehungsberechtigten – befreit worden ist. Ein solcher erst nach der Pfändung entstandener Anspruch wirkt aber von Rechts wegen nicht gegen den Kläger. Daran ändert auch ein Pfandrecht der Beklagten gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken nichts. Es bleibt gegenüber dem zeitlich früheren Pfändungspfandrecht des Klägers aus folgenden Gründen nachrangig (§ 804 Abs. 2 und 3 ZPO):
1. Allerdings sichert das Pfandrecht gemäß Nr. 14 Abs. 2 AGB-Banken auch künftige Ansprüche der Bank. Dazu können grundsätzlich Forderungen gegen den Kunden selbst gehören, welche die Bank im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung später erwirbt.
Für den Rang des Pfandrechts ist nach § 1209 i.V.m. § 1273 Abs. 2 BGB die Zeit seiner Bestellung auch dann maßgebend, wenn es – wie hier – für eine künftige Forderung begründet wird. Da aufgrund der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß die Schuldnerin die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bereits bei Einrichtung des fraglichen Kontos vereinbart hat, hatte ihr Vertragspfandrecht auf der Grundlage des § 1209 BGB Vorrang.
2. Ein solches Ergebnis widerspräche aber § 357 Satz 1 HGB. Es führte dazu, daß entgegen dieser Vorschrift jede Bank als Drittschuldnerin auf der Grundlage ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Pfändungsgläubiger mittelbar doch Schuldposten in Rechnung stellen könnte, die erst nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen. Um ein solches neues Geschäft handelt es sich insbesondere, wenn die Bank die zu sichernde Gegenforderung erst nach der Pfändung durch einen selbständigen, freien Willensentschluß erwirbt. Bankkonten wären dann der Beschlagnahmewirkung des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO weitgehend entzogen.
3. § 357 Satz 1 HGB geht als speziellere Norm vor (ebenso OLG Düsseldorf WM 1984, 489, 490 – insoweit offengelassen von BGHZ 93, 71, 78; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearbeitung Rdnr. 2669; GK-HGB/Herget, § 357 Rdnr. 7; Heymann/Horn a.a.O. Rdnr. 13 a.E.; Kümpel WM 1984, 525 f.; Nebelung NJW 1953, 449, 450; wohl auch Koller/Roth/Morck, HGB § 357 Rdnr. 2; im Ergebnis ferner Staudinger/Wiegand, BGB 12. Aufl. Anhang zu § 1257 Rdnr. 21; a. M. Klee MDR 1952, 202, 203 mit Fußn. 8). Die Vorschrift soll den pfändenden Gläubiger gerade davor schützen, daß ihm durch Schaffung neuer Schuldposten das Guthaben entzogen wird (Denkschrift a.a.O. S. 215; BGHZ 80, 172, 177 f.; 84, 371, 378). Dieser Zweck darf nicht durch eine vorherige Vereinbarung des Pfändungsschuldners mit dem Drittschuldner über die Bevorrechtigung erst künftig entstehender Ansprüche unterlaufen werden.
Fundstellen
NJW 1997, 2322 |
ZIP 1997, 1231 |
MDR 1997, 878 |
ZBB 1997, 272 |
IPRspr. 1997, 38 |