Kernaussage
Unternehmen sind von den nach dem 31.12.2021 erstmals anzuwendenden geänderten und neuen IFRS sehr unterschiedlich betroffen. Während aufgrund der Erstanwendung von IFRS 17 signifikante Auswirkungen auf die Abschlüsse von Versicherungsunternehmen erwartet werden, dürften die Auswirkungen der anderen Neuerungen auf die Abschlüsse häufig überschaubar sein.
2.1 Überblick
Die nachfolgenden Übersichten bieten einen Überblick über die nach dem 31.12.2022 anzuwendenden, vom IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen (Rechtsstand vom 25.7.2022). Diese wurden bisher nur teilweise von der EU in europäisches Recht übernommen (endorsed). Aufgrund von IASB- und EU-Aktivitäten können sich im weiteren Verlauf des Jahres 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 noch Änderungen ergeben.
Bezeichnung |
Veröffentlichung durch den IASB |
Zeitlicher Anwendungsbereich1 |
Endorsement erwartet in2 |
Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig |
23.1.2020 |
1.1.2023 |
Offen³ |
Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die aus einer einzigen Transaktion entstehen |
7.5.2021 |
1.1.2023 |
Offen³ |
Änderungen an IFRS 17: Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen |
9.12.2021 |
1.1.2023 |
Offen³ |
1 Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Verlautbarungen erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden, die am oder nach dem angegebenen Zeitpunkt beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist i. d. R. zulässig. Zu Einzelheiten vgl. die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in den jeweiligen Verlautbarungen.
2 Vgl. EFRAG, The EU endorsement status report, Position as at 2/5/2022, abrufbar unter http://www.efrag.org/.
3 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses ist der Endorsement-Prozess noch in einer frühen Phase, sodass keine Einschätzung zum erwarteten Endorsement-Zeitpunkt abgegeben werden kann.
Tab. 2: Übersicht über Verlautbarungen mit ausstehendem EU-Endorsement und Erstanwendungszeitpunkt nach dem 31.12.2022
Bezeichnung |
Veröffentlichung |
Zeitlicher Anwendungsbereich in der EU1 |
durch den IASB |
im EU-Amtsblatt |
Änderungen an IAS 1: Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
12.2.2021 |
3.3.2022 |
1.1.2023 |
Änderungen an IAS 8: Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen |
12.2.2021 |
3.3.2022 |
1.1.2023 |
IFRS 17 Versicherungsverträge |
18.5.2017 |
23.11.2021 |
1.1.2023 |
1 Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Verlautbarungen erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden, die am oder nach dem angegebenen Zeitpunkt beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist i. d. R. zulässig. Zu Einzelheiten vgl. die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in den jeweiligen Verlautbarungen.
Tab. 3: Übersicht über Verlautbarungen mit erfolgtem EU-Endorsement und Erstanwendungszeitpunkt nach dem 31.12.2022
2.2 Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig
Am 23.1.2020 veröffentlichte der IASB die Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.
Gemäß den Änderungen ist für die Kurzfristigkeit von Schulden das Fehlen eines Rechts, am Ende der Berichtsperiode die Erfüllung der Schuld um mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben, ausreichend. Dieses Recht muss gemäß IAS 1.72A Substanz haben. Sofern das Recht an Nebenbedingungen (Covenants) geknüpft ist, kann die Schuld nur als langfristig eingestuft werden, wenn die Bedingungen am Ende der Berichtsperiode erfüllt sind. Die Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Rechts ist irrelevant für die Klassifizierung der Schulden.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde der Erstanwendungszeitpunkt verschoben, sodass die Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.
Es wird erwartet, dass im 4. Quartal 2022 eine weitere Änderung an IAS 1 bezüglich langfristiger Schulden mit Nebenbedingungen (Covenants) veröffentlicht wird. Der Entwurf enthält Regelungen, die insbesondere für solche Schulden von Relevanz sind, deren Nebenbedingungen nicht am Stichtag, sondern unterjährig zu erfüllen sind. Diese sollen für Geschäftsjahre angewandt werden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass sich auch der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den 1.1.2024 verschiebt.
2.3 Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die aus einer einzigen Transaktion entstehen
Der IASB hat am 7.5.2021 die Änderungen an IAS 12: Latente Steuern, die aus einer einzigen Transaktion entstehen, veröffentlicht. Die Änderungen stellen insbesondere klar, wie Unternehmen latente Steuern auf Transaktionen wie Leasingverhältnisse und Rückbauverpflichtungen bilanzieren.
Unter bestimmten Umständen sind Unternehmen bei der erstmaligen Erfassung von Vermögenswerten und Schulden von der Erfassung latenter Steuer befreit (initial recognition exemption). Die Änderungen legen fest, dass die Befreiung nicht greift, wenn die Transaktion zugleich zu abzugsfähigen und zu versteuernden Differenzen in gleicher Höhe führt. In diesen Fällen müssen Unternehmen latente Steuern für solche Transaktionen erfassen.
Die Änderung gilt für Geschäftsj...