Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Auch im Jahr 2024 sind verschiedene BMF-Schreiben ergangen, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit Fragestellungen aus dem Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung stehen.
2.2.1 Haftung bei falschen Rechnungen
Das BMF hat mit Schreiben vom 27.2.2004 zur umsatzsteuerlichen Haftung bei falschen Rechnungen Stellung genommen und die Rechtsprechung des EuGH zumindest teilweise übernommen. Das Schreiben beinhaltet hierbei auch Änderungen des UStAE. Da Rechnungen als Buchungsbeleg erhebliche Bedeutung für die Gewinnermittlung haben, sei auf dieses BMF-Schreiben verwiesen.
§14c UstG normiert verschiedene Fälle, in denen es zu einer Haftung für Umsatzsteuer bei einer falsch ausgestellten Rechnung kommt. Eine solche Haftung kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes in Betracht bei einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UstG. Es sind dies die Fälle, in denen ein Unternehmer eine höhere als die nach dem Gesetz geschuldete Steuer in Rechnung stellt. Eine Korrektur ist in diesen Fällen möglich. Weiterhin haftet derjenige, der eine Steuer in einer Rechnung ausweist, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist nach § 14c Abs. 2 UstG. Es sind dies die Fälle, in denen ein Nichtunternehmer oder ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist. Eine Berichtigung ist auch hier unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In beiden Fällen setzt aber eine Berichtigung natürlich voraus, dass eine solche noch in Betracht kommt, insbesondere der Leistungsempfänger noch "greifbar" ist.
Die Haftungsregelung des § 14c UStG hat in der Praxis regelmäßig höchst unangenehme Folgen. Bei einem unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis haftet der Aussteller der fehlerhaften Rechnung. Dies kann sowohl einen Unternehmer als auch einen Nichtunternehmer treffen. Es ist angesichts der Haftungsfolgen durchaus im Sinne der Steuerpflichtigen, dass der EuGH zumindest eine gewisse Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 14c UstG vorgenommen hat. Da dem EuGH die letzte Hoheit über die Auslegung der umsatzsteuerrechtlichen europarechtlichen Rechtsgrundlagen obliegt, konnte das BMF gar nicht anders, als die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen. Aber Achtung: durchaus nicht in allen Fällen gilt die Rechtsprechung, insbesondere in den Fällen des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UstG trifft den Aussteller weiterhin stets die Haftung. Insofern ist weiterhin Vorsicht bei der Rechnungsausstellung geboten. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn die Haftungsregelung allgemein entschärft werden würde. Ob der EuGH in weiteren Urteilen seine Rechtsprechung auch auf andere Fälle des § 14c UstG ausweitet, bleibt abzuwarten.
2.2.2 Änderung des AO-Anwendungserlasses zu § 158 AO
Mit Schreiben vom 15.6.2022 hat sich das BMF den Anwendungserlass zur AO (AOAE) zu § 158 AO geändert. Die Änderung war aufgrund einer Gesetzesänderung erforderlich.
§ 158 AO ist eine recht häufig unterschätzte Bestimmung der AO. Die Bestimmung normiert zunächst in § 158 Abs. 1 AO, dass eine Buchführung, die den gesetzlichen Vorgaben der §§ 140 bis 148 AO entspricht, grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dies gilt nach § 158 Abs. 2 AO nicht, sofern die Umstände des Einzelfalls die Richtigkeit in Frage stellen oder die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.
Eine nicht unerhebliche Anzahl von Änderungen der AO hat ein Gesetz mit der recht sperrigen Bezeichnung "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts" gebracht. Verkürzt wird hierbei auch vom DAC7-Umsetzungsgesetz gesprochen, da diese EU-Richtlinie durch das Gesetz in nationales deutsches Recht transformiert wird (BGBl. 2022 I, S. 2730). § 158 Abs. 2 AO wurde hierbei dahingehend ergänzt, dass keine Beweiskraft für die Buchführung gelten soll, wenn wie bisher die Umstände des Einzelfalls dagegensprechen sowie – und das ist neu – die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt wurden. Diese gesetzliche Ergänzung wird in der Überarbeitung des Anwendungserlasses zur AO den § 158 AO betreffend nachvollzogen. Die Gesetzesänderung sowie die Überarbeitung des Anwendungserlasses, der die Auffassung der Finanzverwaltung bei der Auslegung der Bestimmungen der AO wiedergibt, zeigen, wie wichtig es in der Zwischenzeit ist, bei der Organisation der Buchführung auf eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ausgestaltung der elektronischen Buchführung zu achten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) verwiesen, die ebenfalls jüngst in Teilbereichen überarbeitet worden sind (BMF-Schreiben v. 11.3.2024).
2.2.3 Aufzeichnungspflichten bei Taxi-Unternehmen
Mit Schreiben vom 11.3.2024 hat das BMF ausführlich Stellung zur Frage von Aufzeichnungen und Aufbewahrung ...