Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Mit Schreiben vom 11.3.2024 hat das BMF ausführlich Stellung zur Frage von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen bei Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen.
Nach § 158 Abs. 1 AO kann bei einer Buchführung und anderen Aufzeichnungen, die den gesetzlichen Vorgaben der AO entsprechen, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Dies gilt nach § 158 Abs. 2 AO nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles gegen die Annahme der Richtigkeit sprechen oder die elektronischen Daten nicht über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden (hierzu auch AEAO zu § 158 AO). Steuerpflichtige müssen also die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, wenn sie sich nicht der Gefahr einer Hinzuschätzung oder – in Fällen grober Verstöße gegen die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit – einer Vollschätzung aussetzen wollen. Was zu beachten ist, wenn das Unternehmen ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen ist, stellt das BMF-Schreiben umfassend dar.
Wie andere Unternehmer sind auch Taxi- und Mietwagenunternehmen nach allgemeinen steuerlichen Bestimmungen verpflichtet, Aufzeichnungen über die Geschäftsvorfälle zu führen und die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der gesetzlich normierten Fristen aufzubewahren. Es sind aber auch verschiedene Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem speziellen Geschäft dieser Art von Unternehmen ergibt, die ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreiben. Hierbei haben sich in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Neuerungen ergeben, die sich insbesondere daraus ergeben, dass auch in diesen Branchen die Digitalisierung weit vorangeschritten ist. Vor allem sind die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme (Taxameter und Wegstreckenzähler) erheblich verschärft worden. Aber nur wenn die betroffenen Unternehmen diesen Anforderungen gerecht werden, ist deren Buchführung als steuerlich ordnungsgemäß anzusehen. Insofern war eine umfassende Überarbeitung des zentralen BMF-Schreibens dringend angezeigt. Zuvor war ein Schreiben aus dem Jahr 2010 maßgeblich. Unternehmern der betroffenen Branchen ist dringend angezeigt, sich mit den Grundsätzen des Schreibens auseinanderzusetzen, da in diesem die wesentlichen Anforderungen und die bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen zusammengefasst werden. Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben gleichwohl bestehen und müssen neben den gesetzlichen Regelungen beachtet werden.