Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Mit Schreiben vom 30.8.2024 (IV C 2 – S 2742/22/10003 :009 ) hat das BMF zur Frage der gleichzeitigen Zahlungen eines Geschäftsführergehalts und solche aufgrund einer einer Pensionszusage Stellung genommen.
Die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH darf nicht unangemessen sein. Grundsätzlich darf er nicht mehr erhalten, als auch einem Fremdgeschäftsführer zugebilligt werden würde. Eine zu hohe Gesamtausstattung aus den verschiedenen Vergütungsbestandteilen kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies gilt es insbesondere auch dann zu beachten, wenn dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage aufgrund des Alters eingeräumt wird, er aber nach Erreichen der Altersgrenze weiterarbeitet, wie dies gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern oftmals der Fall ist. Es ist dann darauf zu achten, dass er nicht das volle Gehalt und die Versorgungsbezüge erhält. Diese Rechtsprechung ist zu beachten, auch wenn sie betriebs- und volkswirtschaftlich vermutlich als kontraproduktiv anzusehen ist.
Mit Urteil vom 15.3.2023 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen und bilanziellen Folgen sich ergeben, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH nach Erreichen der Altersgrenze für eine Weiterbeschäftigung ein Gehalt gezahlt wird und er gleichzeitig Zahlungen aufgrund der zugesagten Versorgungszusage erhält. Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, dass diese doppelten Zahlungen dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wen das Gehalt der Höhe nach begrenzt wird und zusammen mit der Zahlung der Versorgungsbezüge zusammen die letzte Gesamtausstattung nicht überschreitet. Aufgrund dieses Urteils hat das BMF sein maßgebliches Schreiben vom 18.9.2017 zu den bilanziellen und körperschaftsteuerlichen Folgen einer Versorgungszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Teilbereichen überarbeitet. Die Grundsätze des vorstehend zitierten Urteils werden im Wesentlichen übernommen, bezüglich eines Teils der Entscheidung jedoch auch nicht.