Rn 133

Von der echten Freigabe zu unterscheiden ist die Überlassung eines Massegegenstands an einen (zumeist absonderungsberechtigten) Gläubiger zur Verwertung. Dieser Vorgang wird als modifizierte Freigabe[282] bezeichnet (§ 170 Rn. 10), weil die Masse am Überschuss des Verwertungserlöses beteiligt wird und der Gläubiger lediglich zur Verwertung (für sich und die Masse) ermächtigt ist. Gleiches gilt bei einer Freigabe an den Schuldner, wenn dieser hierfür der Masse eine Gegenleistung erbringt, auf die diese sonst keinen Zugriff hätte.

[282] Teilweise findet sich auch die Bezeichnung unechte Freigabe, die aber der Übergabe eines Gegenstands an einen Aussonderungsberechtigten oder der Aushändigung eines unpfändbaren Gegenstands an den Insolvenzschuldner vorbehalten bleiben sollte; zu dieser Terminologie Baur/Stürner, Bd. II, Rn. 12.2; ebenso Mohrbutter/Ringstmeier-Elsner, § 23 Rn. 77; a. A. Häsemeyer, Rn. 13.16. Zur sog. erkauften Freigabe s. Hess/Weis, InVo 1998, 273 (275); Häsemeyer, Rn. 13.17.

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