Rn 11
Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 ist, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird. Unabdingbare Voraussetzung ist weiter, dass die getroffene Entscheidung selbst in ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend öffentlich bekannt gemacht wird. Angesichts der durch die Veröffentlichung im Internet ohnehin erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, rechtzeitig von einem Beschluss und seinem Inhalt Kenntnis zu erhalten, bedarf es einer möglichst klaren und eindeutigen öffentlichen Bekanntmachung, die Zweifel über Art, Inhalt und Tragweite der veröffentlichten Entscheidung von vornherein und soweit als möglich ausschließt.
Rn 12
Der Schuldner ist genau zu bezeichnen, d. h. mit vollständiger Firma und vollständigem Namen einschließlich der Vornamen. Ebenso ist die vollständige Anschrift, ggf. das Registergericht und die Registernummer sowie der Geschäftszweig des Schuldners anzugeben, um hier eine eindeutige Individualisierung zu gewährleisten. Der notwendige Inhalt des Beschlusses zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus § 27 Abs. 2.
Rn 13
Der Beschluss, mit welchem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen wird (§ 26), ist ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, § 26 Abs. 1 Satz 3. Gleiches gilt für einen Beschluss, in dem die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ergeht.
Rn 14
Der Beschluss des Insolvenzgerichtes, mit welchem die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt werden, ist nur teilweise öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung eines solchen Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe veröffentlicht werden, so der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe vorheriger, einschränkender Rechtsprechung.
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 sind die festgesetzten Beträge ausdrücklich nicht zu veröffentlichen. Es reichen hierzu Leerzeichen oder anderweitige Platzhalter.
Rn 14a
Die in § 9 Abs. 3 vorgesehene Beweiserleichterung greift nur ein, wenn eine öffentliche Bekanntmachung auch tatsächlich erfolgt ist. Der BGH hatte bereits entschieden, dass unrichtige oder nicht die Mindestangaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO enthaltende öffentliche Bekanntmachungen die Zustellungswirkung nicht auslösen.
Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt aber als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, wenn lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist.