Von steuerlich besonderer Bedeutung ist, ob digitalen Währungen in ihrem frühesten festzustellenden Ausgangspunkt einem Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgang entstammen. Das BMF-Schreiben vertritt dazu die Auffassung, dass die sog. Schöpfung der digitalen Währungen mittels Mining bzw. Forging auf Anschaffungsvorgänge zurückgeht. Damit wird die eigentlich auf den ersten Blick naheliegende Alternative der Herstellung der digitalen Währung als Wirtschaftsgut ausgeschlossen. Aufgrund der durch das BMF-Schreiben dem Anschaffungsvorgang in Zusammenhang mit digitalen Währungen zugeschriebenen Maßgeblichkeit ist die Herstellung einer digitalen Währungen steuerlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Ausnahme: ICO, vgl. Tz. 76). Dabei ist aber zu beachten, dass dem Anschaffungsvorgang eines Wirtschaftsgutes eine Konsensualvereinbarung zweier Parteien, dem Veräußerer und dem Erwerber, zugrunde liegt. Alleine eine automatisierte Zuordnung der Digitalwährungen an einen Dritten ohne Einigung über Preis und Menge reicht für die Annahme einer Anschaffung jedenfalls nicht aus.

Beraterhinweis Fraglich ist, ob auch die Finanz-Rspr. diesem Ansatz im BMF-Schreiben folgen wird. In tatsächlicher Hinsicht geht mit Ausnahme der Urproduktion jeder Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zunächst dessen Herstellung voraus, d.h. ohne dessen Herstellung ist die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes nicht möglich. Die Herstellung selbst setzt einen Gütereinsatz voraus, der auch für steuerliche Zwecke zunächst i.E. mengen- und wertmäßig festzulegen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge