a) Begriffe
aa) Virtuelle Währungen (Tz. 1)
Bei virtuellen Währungen handelt es sich um digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden, jedoch von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden.
bb) Sonstige Token (Tz. 2)
Token ist ein Oberbegriff für digitale Einheiten, denen bestimmte Ansprüche bzw. Rechte zugeordnet werden, wobei deren Funktionen (Zahlungsmittel, allgemeine Nutzungsrechte, wertpapierähnliche Instrumente („Equity Token, "Debt Token") variieren können.
b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG
- Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen (Tz. 51),
- Berücksichtigung der individuellen, ggf. fortgeführten Anschaffungskosten der veräußerten virtuellen Währung oder sonstigen Token (Tz. 51),
- in Ausnahmefällen Berücksichtigung der durchschnittlichen Anschaffungskosten (Tz. 51),
- gewerbliche Tätigkeit bei wiederholtem An- und Verkauf (Tz. 52),
- Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung nach den Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel (Tz. 52).
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG
- Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung kleiner als ein Jahr (Tz. 53),
- kein Erfordernis der Prüfung einer Einkünfteerzielungsabsicht (Tz. 53),
- Vorliegen eines Anschaffungs- und Veräußerungsvorgangs (Tz. 54),
- Beispiele für einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang: Blockerstellung, ICO, Airdop, Kauf, Tausch (Tz. 54),
- bei Tausch: Bestimmung des Veräußerungserlöses in Form des Marktkurses der erlangten Einheiten der anderen virtuellen Währung oder sonstigen Währungen am Tauschtag (Tz. 58),
- bei Tausch: alternative Bestimmung des Veräußerungserlöses durch den Marktkurs der hingegeben Einheiten (Tz. 58),
- Ansatz der Transaktionskosten als Werbungskosten (Tz. 59),
- bei Nichtanwendbarkeit der Einzelfallbetrachtung Möglichkeit zur Anwendung der FIFO-Methode für Zwecke der Wertermittlung (Tz. 61),
- sog. walletbezogene Betrachtung bei der Anwendung der Verwendungsreihenfolge, d.h. Beibehaltung der Methode bis zur vollständigen Veräußerung der virtuellen Währung (Tz. 62),
- keine Verlängerung der Veräußerungsfrist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre (Tz. 63).
Die Einkünfte aus der Veräußerung einer virtuellen Währung sind der derzeit wesentliche steuerrechtliche Anwendungsfall bei dieser Assetklasse. Die Erzielung von Gewinnen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung virtueller Währungen ist ein ganz wesentlicher Grund für die wirtschaftliche Betätigung von Steuerpflichtigen auf dem Gebiet der Digitalwährungen. Dazu trägt auch eine mögliche Steuerfreiheit der Gewinne bei.
Beraterhinweis Zu beachten ist, dass im Gegensatz zu Verlusten im Betriebsvermögen Verluste im Privatvermögen einer eingeschränkten Verlustverrechnung unterliegen. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Soweit kein anderer Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt worden ist, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einen Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr sowie einen Verlustvortrag in die Folgejahre vorzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Vor dem Hintergrund von erheblichen Wertveränderungen kann es sich als steuerlich vorteilhaft erweisen, virtuelle Währungen im Betriebsvermögen zu halten, z.B. GmbH bzw. gewerbliche bzw. gewerblich geprägte GmbH & Co. KG.