a) Jahr des Erwerbs

Gemäß § 18 Abs. 2 InvStG vermindert sich im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Das bedeutet, dass der Erwerber eines Investmentanteils die Vorabpauschale nur besitzzeitanteilig zu versteuern hat.

b) Jahr der Veräußerung

Im Jahr der Veräußerung der Investmentanteile kommt es zu keinem Ansatz der Vorabpauschale (vgl. BT-Drucks. 18/8045, 90).

c) Behandlung von Vorabpauschalen i.R.d. Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 19 InvStG

Werden Investmentanteile im Privatvermögen veräußert, wird der Gewinn oder Verlust aus dem Veräußerungsvorgang gem. § 20 Abs. 4 EStG ermittelt. Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 InvStG in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beraterhinweis Der Abzug der während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen dient der Vermeidung einer Überbesteuerungssituation, da die Vorabpauschalen während der Besitzzeit grundsätzlich jährlich als zugeflossen gelten. Da dem fiktiven Zufluss jedoch kein tatsächlicher Geldfluss zugrunde gelegen hat, sind die thesaurierten und bereits in Form der Vorabpauschale versteuerten Erträge noch im Veräußerungspreis enthalten und wurden gewinnerhöhend berücksichtigt.

Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags unerheblich: Eine Vorabpauschale mindert den Veräußerungsgewinn auch dann, wenn diese zwar angesetzt, aber z.B. aufgrund des Sparer-Pauschbetrags tatsächlich nicht besteuert wurde. Insgesamt kann es durch den Abzug der Vorabpauschalen auch zu steuerwirksamen Verlusten kommen (vgl. BT-Drucks. 18/8045, 90).

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