Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit und die Rückzahlung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1949 geborene Kläger war von 1972 (mit Unterbrechung) bis zum 31. März 1978 als Fernmeldehandwerker bei der Deutschen Bundespost (DBP) beschäftigt, seit 1974 im Bereich des Fernmeldeamtes K. Er war Mitglied des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW) sowie Sekretär der Ortsgruppe und des Bezirks K.-S. dieser Organisation. Jedenfalls seit 1976 wurde er im Impressum von Veröffentlichungen des KBW als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts genannt. Es handelte sich um Handzettel und Blätter, die innerhalb und außerhalb von Betrieben – auch der Dienststelle des Klägers – verteilt oder als Wandzeitung angeheftet wurden. In den Publikationen wurde für das Programm des KBW geworben und ein gewaltsamer Umsturz befürwortet.
Am 7. Juni 1977 war der Kläger zum Vorwurf mangelnder Verfassungstreue von seinem Dienstherrn angehört worden. Er äußerte sich hierzu zunächst nicht. In einem Schreiben vom 1. Juli 1977 bezog er nicht Stellung dazu, ob er in seinem dienstlichen Verhalten – getreu seiner am 17. Juli 1972 ausgesprochenen Verpflichtung – das Grundgesetz (GG) und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland wahren wolle. Vielmehr vertrat er ausdrücklich die Ziele des KBW: Die ihm gestellte Frage könne so nicht lauten; als Mitglied des KBW erstrebe er die Durchführung der sozialen Revolution; er werde weiterhin für diese Ziele seiner Vereinigung eintreten; das offensichtliche Entlassungsverfahren gegen ihn müsse eingestellt werden.
Mit Schreiben der DBP vom 8. Februar 1978 wurde dem Kläger zum 31. März 1978 ordentlich gekündigt. Als Begründung wurde angegeben: Der Kläger trete aktiv für die verfassungsfeindlichen Ziele des KBW ein und lehne die gegenwärtige Staatsform ab; es bestehe die Befürchtung, daß er im Kollisionsfall seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen geringer achten werde als seine politischen Ziele; die Sicherheit der weitgehend ungeschützten Fernmeldeeinrichtungen sei damit nicht mehr gewährleistet. Er dulde ferner, daß innerdienstliche Angelegenheiten der DBP verfälscht unter seinem Impressum veröffentlicht würden, und daß in diesen Veröffentlichungen der Bundespostminister beschimpft und beleidigt werde. Im Kündigungsschutzprozeß hat die DBP auch darauf abgehoben, daß der Kläger durch sein Verhalten Beunruhigung in der Dienststelle hervorgerufen sowie durch seine Erklärung im Termin vor dem Arbeitsgericht (ArbG) am 11. Mai 1978 den bewaffneten Umsturz gebilligt habe.
Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 7. Dezember 1978 (9 Sa 140/78) die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger bedeute für die DBP ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Die weiter erhobenen, vom ArbG teilweise bejahten und teilweise dahingestellt gelassenen Vorwürfe hat das LAG nicht mehr geprüft.
Nachdem das Arbeitsamt dem Kläger zunächst ab 5. April 1978 Alg bewilligt hatte, nahm es den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses zum Anlaß, mit Bescheid vom 20. Dezember 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1980 den Eintritt einer Sperrzeit in der Zeit vom 1. bis 28. April 1978 festzustellen und das in diesem Zeitraum gezahlte Alg in Höhe von 720,30 DM zurückzufordern. Die dagegen gerichtete Klage und die vom Sozialgericht (SG) zugelassene Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG Konstanz vom 24. September 1980, Urteil des Landessozialgerichts –LSG– Baden-Württemberg vom 27. Juli 1983). In den Entscheidungsgründen des LSG wird im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe iS von § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) durch vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung gegeben. Er sei seinem Arbeitgeber zur politischen Treue verpflichtet gewesen, und zwar in einem Maße, welches – wegen der Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker, die ihm Manipulierungsmöglichkeiten eröffnet habe – hinter derjenigen eines Beamten nicht zurückstehe. Daß der Kläger nicht die Gewähr geboten habe, jederzeit für die freie demokratische Grundordnung einzutreten und daß er deshalb ein Sicherheitsrisiko dargestellt habe, habe das LAG unter Hinweis auf die Erklärung des Klägers vom 1. Juli 1977 überzeugend ausgeführt. Der Kläger habe auch im Kündigungsschutzprozeß nichts unternommen, um die aufgetretenen Befürchtungen zu entkräften; er habe insbesondere seine Verfassungstreue nicht einmal darzulegen versucht. Sein Vortrag habe sich vielmehr insoweit auf die – widerlegte – Behauptung beschränkt, er sei kein Sicherheitsrisiko, weil er unter ständiger Aufsicht arbeite. Darüber hinaus ergebe sich sowohl aus den Kündigungsschreiben als auch aus dem Prozeßvortrag im Kündigungsschutzverfahren, daß der Arbeitgeber die Kündigung auch ausgesprochen habe, weil der Kläger in unzumutbarer Weise den Betriebsfrieden durch sein Verhalten gestört habe. Den letztgenannten Kündigungsgrund habe das LAG lediglich ungeprüft lassen können, nachdem schon der erste die Kündigung gerechtfertigt habe.
Der Kläger habe durch sein Verhalten die Arbeitslosigkeit bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Spätestens seit der Anhörung vom 7. Juni 1977 habe er – wie sich auch aus seinem Schreiben vom 1. Juli 1977 ergebe – gewußt, daß er entlassen werden würde, wenn er nichts unternehme, um seine Verfassungstreue darzutun und die ihm zum Vorwurf gemachte Agitation im betrieblichen Bereich abzustellen. Gleichwohl habe er weiterhin die Verwendung seines Namens für verfassungsfeindliche Publikationen geduldet und seine eigene Stellungnahme vom 1. Juli 1977 verteilt, welche die vorhandenen Bedenken noch habe verstärken und zu weiterer Unruhe im Betrieb habe führen müssen. Die darauf folgende Entlassung habe er in Kauf genommen. Zumindest habe er grob fahrlässig gehandelt.
Der Kläger habe für sein Verhalten keinen wichtigen Grund gehabt. Mach den Vorstellungen des Gesetzgebers solle eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der Interessen des einzelnen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne.
Die Abwägung der Interessen führe hier zu folgendem Ergebnis: Die Versichertengemeinschaft habe generell ein schützenswertes Interesse daran, daß sich die Arbeitnehmer arbeitsvertragstreu verhielten. Stehe allerdings ein Arbeitnehmer vor der Wahl, entweder seine arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten oder seine Grundrechte (insbesondere aus Art. 5, 9 und 21 GG) als Bürger – und sei es exzessiv – wahrzunehmen, so dürfe er sich grundsätzlich auch gegenüber der Versichertengemeinschaft für die Verwirklichung seiner Grundrechte als besonders hoher Rechtsgüter entscheiden, ohne versicherungsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Dies gelte indes dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten zugleich in anderweitig geschützte Rechtsgüter eingreife. Das wäre der Fall, wenn er, obwohl ihm ein anderes Verhlten zumutbar sei, seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft in so schwerwiegender Weise verletze, daß dies für den Arbeitgeber der Grund zur fristlosen Kündigung (§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) sein könne. Sonst wäre die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung gefährdet.
Das Verhalten des Klägers, der seine politische Treuepflicht als öffentlich Bediensteter mehrfach schwerwiegend verletzt habe, ohne sich auf Grundrechte berufen zu können, sei geeignet gewesen, zur fristlosen Entlassung zu führen. Dem Kläger sei es möglich und zumutbar gewesen, bei der Anhörung vom 7. Juni 1977 und danach wenigstens darzutun, daß er im dienstlichen Bereich eine neutrale Haltung einnehmen und die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht beeinträchtigen werde. Ferner sei es ihm möglich gewesen – Gegenteiliges habe er auch nicht vorgetragen –, gegen die weitere Verwendung seines Namens im Impressum von Schriftwerken des KBW einzuschreiten oder dafür Sorge zu tragen, daß deren Inhalt nicht weiterhin verfassungsfeindlich oder beleidigend sein würde. Diese Rechtspflicht habe für ihn aus seinem vorangegangenen Tun bestanden; er habe seinen Namen zur Verfügung gestellt und zumindest ab Anfang 1977 durch die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren von dem strafbaren Inhalt Kenntnis erlangt. Der Kläger habe aber weder im Kündigungsschutzprozeß noch im gegenwärtigen Verfahren auch nur vorgetragen, daß er versucht habe, dieser Pflicht nachzukommen. Ein besonders schwerer Verstoß des Klägers gegen seine vertraglichen Treuepflichten liege darin, daß er seine schriftliche Erklärung vom 1. Juli 1977 an den Arbeitgeber, in der er wiederum für die verfassungsfeindlichen Ziele des KBV geworben habe, zur Publikation gegeben und selbst an die Bediensteten seiner Dienststelle verteilt habe. Durch seine vertragswidrige, provozierende politische Betätigung habe der Kläger Unruhe im Bereich des Betriebes gestiftet und den Betriebsfrieden gefährdet.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 119 Abs. 1 AFG iVm Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG und des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er führt dazu ua aus:
Zu Unrecht habe das LSG angenommen, er habe die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Auf jeden Fall sei es unzutreffend, daß er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund iS von § 119 Abs. 1 AFG gehabt habe. Bei der Kündigung sei es allein um seine politische Einstellung und Betätigung gegangen, wegen der von der DBP eine mangelnde Gewähr der Verfassungstreue angenommen worden sei. Im übrigen habe es keine Beanstandungen hinsichtlich seiner Arbeitsleistung gegeben. Die politische Betätigung betreffe den Kernbereich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte seien auch bei der Betätigung für eine von der Rechtsprechung als verfassungsfeindlich angesehene politische Partei – hier den KBW – geschützt, solange ein Verbot nach Art. 21 Abs. 2 GG nicht erfolgt sei. Da – jedenfalls nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg in dem Urteil vom 7. Dezember 1978 – hinsichtlich der Gewähr der Verfassungstreue an die Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker die gleichen strengen Maßstäbe anzulegen gewesen seien wie bei einem Beamten, hätte er seine ordentliche Kündigung nur durch Abwendung von seiner politischen Grundeinstellung und Betätigung für den KBW verhindern können. Dazu sei er nicht bereit gewesen. Daß ein Arbeitnehmer seine politische Grundeinstellung und die unabdingbar damit verbundene Meinungsäußerung und politische Organisierung beibehalten wolle, sei ein wichtiger Grund iS des § 119 Abs. 1 AFG. Für den Kläger sei insoweit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG in seinem Kernbereich betroffen. Dies habe das LSG verkannt, wenn es einfach das Vorliegen der Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB zum Abgrenzungskriterium hinsichtlich des wichtigen Grundes machen wolle.
Selbst wenn man der Auffassung des LSG folgen würde, sei das berufungsgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft. Die DBP habe dem Kläger nicht außerordentlich gekündigt. Weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung hätten vorgelegen.
Im übrigen stelle es einen Verstoß gegen § 119 Abs. 1 AFG dar, wenn das Gericht sich zur Begründung der Sperrzeit auf Vorgänge stütze, die nach dem Kündigungszeitpunkt, also dem 8. Februar 1978, gelegen hätten. Der 5 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG stelle nämlich nach seinem Wortlaut auf das Anlaßgeben für die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten ab. Das LSG führe jedoch in seinen Entscheidungsgründen zu Lasten des Klägers ua ein Flugblatt vom 15. März 1978, seine Einlassung vor dem ArbG vom 11. Mai 1978 und eine nachgeschobene vorsorgliche nochmalige Kündigung zum 31. Juli 1978 an.
Das LSG sei darüber hinaus seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht hinreichend nachgekommen (§ 103 SGG), was näher ausgeführt wird.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 27. Juli 1983 und des SG Konstanz vom 24. September 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1980 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie nimmt im wesentlichen auf die – ihrer Ansicht nach zutreffenden – Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid vom 20. Dezember 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1980 ist, wie das LSG im Ergebnis richtig erkannt hat, nicht rechtswidrig.
Gegenstand dieses Verwaltungsaktes ist zunächst – wie sich jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid ergibt – die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1. bis 28. April 1978 wegen des Eintritts einer vierwöchigen Sperrzelt. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ist nach § 151 AFG idF vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) zu beurteilen. Da der Widerspruchsbescheid vor dem 31. Dezember 1980 ergangen ist, finden die §§ 44 ff des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, berichtigt S 2218) gem Art. II § 40 Abs. 2 SGB X noch keine Anwendung (vgl. BSG vom 13. Mai 1981 – 7 RAr 12/80, Dienstblatt R der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 2635a, AFG/§ 86). Mach § 151 Abs. 1 AFG werden Entscheidungen, durch die Leistungen nach dem AFG bewilligt sind, insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind, wobei auch das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes ausreicht (BSGE 46, 20, 23 = BSG SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSG vom 17. März 1981 – 7 RAr 16/80 –). Der Anspruch auf Alg ruht ua auch während einer Sperrzeit iS von § 119 APG, hier anwendbar idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeltsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113), wie sich aus Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift ergibt. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APG tritt eine Sperrzelt ein, wenn der Arbeitslose durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit Herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Im Ergebnis pflichtet der Senat dem LSG zunächst darin bei, daß der Kläger durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung der DBP gegeben hat. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das LAG Baden-Württemberg; dessen Entscheidung entfaltet hinsichtlich dieser Frage mangels besonderer gesetzlicher Regelung für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung (vgl. zB BSGE 11, 99, 101; s auch allgemein Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur SGb, 4. Aufl, Stand 1983, § 51 SGG Anm. 4c – S 108/1 – mwN); jedoch lassen die berufungsgerichtlichen Feststellungen diese rechtliche Bewertung zu.
Rechtsgrundlage für die Vertragspflichten des Klägers ist, soweit sie hier interessieren, § 4 des Tarifvertrages für die Arbeiter der DBF (TVArb) iVm § 2 Abs. 1 der Arbeitsordnung für die Arbeiter der DBP (ArbO). Danach hat sich der Arbeiter so zu verhalten, wie es von ihm in seiner Stellung als Arbeiter im öffentlichen Dienst erwartet wird. Er muß sich durch sein Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung iS des GG bekennen. Diese Bestimmung ist Ausfluß einer allgemeinen Loyalitätspflicht, wie sie jeden Arbeitnehmer in der einen oder anderen Weise trifft (vgl. zB BAGE 28, 62, 68). Sie setzt dem auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gewährleisteten Recht zur freien Meinungsäußerung gerade in politischer Hinsicht gewisse Grenzen (vgl. BVerfGE 39, 334, 358; BAGE 7, 256, 261). Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann nämlich durch allgemeine Gesetze beschränkt werden, zu denen auch zivilrechtliche Vorschriften – hier insbesondere die Grundregeln des Arbeitsrechts – gehören (vgl. BAGE 1, 185, 194; 2, 266, 275; zu tarifvertraglichen Bestimmungen vgl. BAGE 38, 85, 95 f; kritisch KR-Becker § 1 KSchG Rz 263). Hierbei ist zu beachten, daß das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft und damit ein Lebenselement der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist. Deshalb müssen die allgemeinen Gesetze so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vormutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198, 208).
Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Einschränkungen für eine politische Meinungsäußerung und Betätigung des Klägers ist zwischen dem dienstlichen und der außerdienstlichen Bereich zu unterscheiden. Zu den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis gehört auch das Pflichtengebot, sich so zu verhalten, daß der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet wird und daß die Zusammenarbeit im Betrieb mit den übrigen Arbeitnehmern, aber auch mit dem Arbeitgeber für diese zumutbar bleibt (vgl. BAGE 1, 185; 2, 276; 41, 150; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl 1983, S 255). Außerhalb des Betriebes kann eine politische Mäßigung grundsätzlich nur insoweit verlangt werden, als das Arbeitsverhältnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird (zB BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung; BAGE 23, 371, 375; 24, 438, 444; BAG AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAGE 28, 62, 70). Die Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis kann sich konkret auf den Bereich der Arbeitsleistung (Eignung), den der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsfrieden), den des personalen Vertrauens der Arbeitsvertragsparteien und den des Unternehmens (Beziehungen zu Kunden) beziehen (BAG AP Nr. 58 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAGE 29, 195, 200; s dazu auch KR-Becker, § 1 KSchG Rz 262 mwN). Das im Einzelfalle gebotene Maß an Zurückhaltung hängt weitgehend von der Funktion ab, die der Arbeitnehmer wahrzunehmen hat (BAGE 38, 85, 93).
Wenn sich der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbO durch sein Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen hat, so wird ihm dadurch eine Pflicht zur Verfassungstreue auferlegt. Anders als bei Beamten, deren politische Treuepflicht, die sich unmittelbar von Art. 33 Abs. 5 GG herleitet, einer Differenzierung je nach der Art. der ausgeübten Funktion nicht zugänglich ist (BVerfGE 39, 334, 355; BVerwGE 73, 263, 267), ist nicht allen Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes das gleiche Maß an politischer Treue abzuverlangen. Vielmehr müssen sich die in politischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen aus dem jeweiligen Amt ergeben (BAGE 28, 62, 69; BAG AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAGE 33, 43, 49; vgl. auch BVerwGE 52, 313, 322; aA zB Scheuring-Steingen, MTB II, § 9 Anm. 13a). Trotz seiner weiten und allgemeingehaltenen Fassung ist daher § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbO nicht so zu verstehen, daß von allen Arbeitern der DBP ohne Bezug auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit eine der beamtenrechtlichen Treuepflicht vergleichbare gesteigerte Treuepflicht zu fordern wäre, denn sonst wären die Grundrechte der Betroffenen unnötig und unverhältnismäßg eingeschränkt (so zu § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT: BAGE 28, 62, 70 f).
Es mag zweifelhaft erscheinen, ob an die Verfassungstreue des Klägers, wie das LSG annimmt, die gleichen hohen Anforderungen zu stellen waren wie an die eines Beamten. Er war weder in einer erzieherischen (vgl. zB BAGE 28, 62, 71) noch in einer hoheitlichen Funktion als Repräsentant des Staates tätig. Er hat als Fernmeldehandwerker nur untergeordnete technische Arbeiten verrichtet. Dafür kam es weniger auf seine konkrete politische Einstellung als auf seine allgemeine persönliche Zuverlässigkeit an. Diese Frage kann hier letztlich offen bleiben, weil der Kläger sich jedenfalls solcher politischer Aktivitäten zu enthalten hatte, die den Sicherheitsbedürfnissen der DBP zuwiderliefen (vgl. BAGE 14, 103, 105 ff; BAG AP Nr. 28 zu § 66 BetrVG). Er hatte Zugang zu Fernmeldeeinrichtungen, die nicht nur besonders störungsempfindlich, sondern auch von besonderer Bedeutung für eine reibungslose Kommunikation sind, die zu den Grundvoraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren von Staat und Gesellschaft gehört.
Das außerbetriebliche Verhalten des Klägers stellt insofern eine Arbeitsvertragsverletzung dar, als er den KBW durch Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit und auf sonstige Weise unterstützt hat. Diese Organisation hatte bereits mit Rücksicht darauf einen verfassungsfeindlichen Charakter, daß sie – wie das LSG unangegriffen festgestellt hat – den gewaltsamen Umsturz des Staatsapparates befürwortete (vgl. auch OVG Bremen ZBR 1975, 222, 223; OVG Bremen DVBl 1978, 969). Unabhängig von dem Grad der ihm obliegenden Verfassungstreuepflicht war die sich hieraus ergebende Einstellung des Klägers vertragswidrig. Sie mußte bei seinem Arbeitgeber die berechtigte Befürchtung erwecken, daß die Sicherheit der von ihm betreuten Fernmeldeanlagen gefährdet war und beeinträchtigte so sein Arbeitsverhältnis zur DBP (vgl. BAGE 14, 103, 106; BAG AP Nr. 28 zu § 66 BetrVG).
Durch seine verfassungsfeindlichen, das Sicherheitsbedürfnis der DBP beeinträchtigenden Aktivitäten hat der Kläger Anlaß für die durch seinen Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung gegeben. Es lagen insoweit Umstände vor, die bei vernünftiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen ließen (BAGE 1, 99, 102). Es war der DBP nicht zuzumuten, einen Fernmeldehandwerker, der Zugang zu ihren Fernmeldeeinrichtungen hat, weiter zu beschäftigen, bei dem sie aufgrund seiner politischen Einstellung damit rechnen mußte, daß er im Konfliktfalle die Betriebsfähigkeit dieser Anlagen nicht gewährleistet. Erschwerend kommt hinzu, daß der Kläger trotz der am 7. Juni 1977 erfolgten Anhörung zu seiner Verfassungsfeindlichkeit und trotz der drohenden Entlassung nicht einmal dargetan hat, er würde im Konfliktfalle seiner arbeitsvertraglichen Pflicht, den reibungslosen Ablauf des Fernmeldeverkehrs in seinem Tätigkeitsbereich zu gewährleisten, nachkommen. Statt dessen muß seiner Erklärung vom 1. Juli 1977 entnommen werden, daß er auch insoweit den Zielen seiner Gruppierung Vorrang gibt vor seinen arbeitsvertraglichen Pflichten.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger durch sein Verhalten seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Hiernach wußte er spätestens seit der Anhörung vom 7. Juni 1977, daß ihm wegen seiner politischen Einstellung die Entlassung drohte. Dennoch hat er mit seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1977 dazu beigetragen, daß die vorhandenen Bedenken noch verstärkt wurden. Er war sich bewußt, daß dieses Verhalten zu seiner Entlassung führen würde und hat dies auch in Kauf genommen. Er hat also zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Der Kläger hatte für sein Verhalten keinen wichtigen Grund iS von § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit, zu BT-Drucks V/4110, S 20 f – Vorbem zu § 108a –). Dabei sind, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, auf der Seite des Arbeitslosen auch dessen Grundrechte und auf der Seite der Versichertengemeinschaft gleichermaßen bedeutsame Gemeinschaftsguter zu berücksichtigen (vgl. BSGE 51, 70 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; BSGE 54, 7 = SozR 4100 § 119 Nr. 19).
Das hier relevante Verhalten des Klägers betrifft insbesondere seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und sein durch Art. 21 GG geschütztes Recht zur parteipolitischen Betätigung. Unter Beachtung der durch die allgemeinen Gesetze erfolgten Beschränkungen durfte der Kläger innerhalb und außerhalb des betrieblichen Bereichs seine Meinung frei äußern. In ähnlicher Weise war seine Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit im KBW und dessen allgemeine Unterstützung als solche durch Art. 21 GG gedeckt, da diese Organisation eine Partei war, die nicht vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden ist (vgl. OVG Münster, OVGE MüLü 32, 133, 137). Aus diesem Parteienprivileg folgt, daß sich der Kläger – abgesehen von seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber – wie jeder Bürger mit erlaubten Mitteln für den KBW einsetzen durfte (vgl. BVerfGE 12, 296, 305 f; 13, 46, 52; 39, 334, 357; 47, 130, 139).
Diese Grundrechtsposition des Klägers bedeutet für die hier zu entscheidende Frage, daß er sich für das ihm zur Last gelegte Verhalten jedenfalls dann nicht auf einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG berufen kann, wenn er insoweit, sei es im Rahmen einer Meinungsäußerung, sei es in seiner Eigenschaft als Parteipolitiker, gegen allgemeine Verbotsvorschriften, insbesondere des Strafgesetzbuchs (StGB), verstoßen hat, die auch jeder andere Staatsbürger befolgen muß. Darüber hinaus hatte er bei seiner Grundrechtsbetätigung auf seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Rücksicht zu nehmen. Dies kann ihm auch hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit entgegengehalten werden, da er sonst gegenüber anderen Arbeitnehmern, die aus sonstigen verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, unangemessen privilegiert würde. Die durch § 119 AFG angeordnete Risikoverlagerung zu Lasten des Arbeitslosen rechtfertigt sich für den Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gerade daraus, daß sich der Arbeitnehmer nicht an die Regeln des Arbeitsrechts gehalten hat. Andererseits würde es zu weit führen, wenn jedes vertragswidrige Verhalten iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG zum Eintritt einer (damals) vierwöchigen Sperrzeit führen würde. Diesem Gesichtspunkt soll gerade die bei der Feststellung eines wichtigen Grundes geforderte Interessenabwägung Rechnung tragen. Ihren Grund hat diese Regelung letztlich darin, daß der Arbeitslose die Sperrzeit nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, sondern als Versicherter erhält. Es handelt sich dabei um eine staatlich angeordnete Maßnahme, die zu dem Verlust des Arbeitsplatzes hinzutritt. Unter Beachtung dieses Unterschiedes erscheint es angezeigt, die Grundrechtsposition des Arbeitslosen im Verhältnis zur Versichertengemeinschaft stärker zu berücksichtigen, als dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, zB bei Tendenzträgern, immer möglich ist. Andererseits kann und darf die Versichertengemeinschaft nicht jedes vertragswidrige Verhalten reaktionslos hinnehmen, da sonst die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung gefährdet wäre.
Wenn der Kläger wegen seiner Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei gekündigt worden ist und werden konnte, weil die DBP ihm eine besondere Verfassungstreue abverlangt hat, rechtfertigt es dies allein noch nicht, gegen ihn eine Sperrzeit zu verhängen. Vielmehr ist grundsätzlich wegen der parteipolitischen Aktivitäten des Klägers ein wichtiger Grund zu bejahen; denn einem Staatsbürger – und als solcher wird der Kläger praktisch durch die Sperrzeit betroffen – sollen aufgrund des Parteienprivilegs des Art. 21 GG keine Nachteile aus seinem Einsatz für eine nicht verbotene Partei entstehen (vgl. zB BVerfGE 13, 46, 53). Hat er hingegen darüber hinaus gegen Grundregeln über das Arbeitsverhältnis verstoßen, die auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber bestanden hätten, und hat dieses Verhalten Anlaß zu der Kündigung gegeben, so kann er sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Seine Grundrechtsbetätigung findet nämlich dann ihre Grenzen (vgl. zB BAGE 29, 195, 200 mwN). Diese Beschränkung rechtfertigt sich nicht zuletzt daraus, daß sich der Kläger freiwillig in ein Arbeitsverhältnis eingeordnet hat, welches als personenbezogenes Gemeinschaftsverhältnis eine gegenseitige Rücksichtnahme aller Beteiligten auf die Belange der anderen verlangt. Führt eine Verletzung dieser Pflichten zur Arbeitslosigkeit, so ist der Eintritt einer Sperrzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vielmehr nach Sinn und Zweck des § 119 AFG sogar geboten. Das vom LSG herangezogene Abgrenzungskriterium der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit erscheint insoweit weniger geeignet, zumal da es nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führt. So hängt das Recht zur Kündigung nach § 626 BGB auch von der Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab. Außerdem gelten, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, unterschiedliche Maßstäbe für Angestellte und Arbeiter wegen der unterschiedlichen Fristen bei einer ordentlichen Kündigung.
Hier hat der Kläger gegen Grundregeln des Arbeitsverhältnisses verstoßen, die auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber bestanden hätten. Ein Arbeitnehmer, der durch sein Verhalten bei seinem Arbeitgeber den begründeten Eindruck erweckt, er werde in einem Kollisionsfall in seinem Tätigkeitsbereich die Sicherheit der Betriebseinrichtungen nicht gewährleisten, entzieht seinem Arbeitsverhältnis die Vertrauensgrundlage. Das gilt insbesondere dann, wenn er nicht einmal versucht, diesen Eindruck zu widerlegen, sondern vielmehr durch seine Reaktion auf die Vorhaltung seines Arbeitgebers den Eindruck noch verstärkt, was hier durch die Erklärung vom 1. Juli 1977 geschehen ist.
Dem Kläger war, falls dies der Wirklichkeit entsprach, vielmehr zuzumuten, gegenüber seinem Arbeitgeber darzutun, daß er bereit sei, im Kollisionsfalle seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, um dadurch die drohende Kündigung abzuwenden. Zwar ist die fehlende Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich gegen den Willen des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis weiter zu behaupten, grundsätzlich nach dem Gesetz kein Fehlverhalten, das den Eintritt einer Sperrzeit rechtfertigt (BSG, Urteil vom 20. April 1977 – 7 RAr 81/75 –, DBlR 2226a § 117 AFG); dies rechtfertigt es indessen nicht, daß er es unterläßt, der Eindruck der mangelnden Vertrauenswürdigkeit zu begegnen, den er bei seinem Arbeitgeber hervorgerufen hat. Hier geht es darum, einen Entscheidungsprozeß zu beeinflussen, wozu ihm Gelegenheit gegeben worden war. Nutzt er diese Gelegenheit nicht, dann muß davon ausgegangen werden, daß die Bedenken des Arbeitgebers zu Recht bestehen, er damit Anlaß zur Kündigung gegeben hat und schon deshalb ein Grund für den Eintritt einer Sperrzeit besteht.
Wenn der Kläger demgegenüber vorträgt, er habe eine solche Erklärung nicht abgegeben, weil ihn ohnehin nicht geglaubt worden wäre und er möglicherweise seine prozessuale Situation in dem Arbeitsgerichtsverfahren verschlechtert hätte, so ist dies unerheblich. Maßgebend für die Frage, ob der Kläger Anlaß für die Kündigung gegeben hat, sind die Verhältnisse, die zur Zeit der Kündigung vorlagen. Auch der Vortrag des Klägers, ihm habe aufgrund von Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 GG nicht zugemutet werden können, eine derartige Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber abzugeben, da er sonst seine politische Grundeinstellung, die damit verbundene Meinungsfreiheit und seine politische Organisation hätte aufgeben müssen, überzeugt nicht. Der Kläger übersieht, daß ihm diese grundgesetzlich gewährten Rechte nur insoweit zustehen, als sie nicht durch allgemeine Gesetze beschränkt werden. Daher hätte ihm auf jeden Fall zugemutet werden können, sich von den Zielen und Aktivitäten des KBW insofern zu distanzieren, als dieser einen gewaltsamen Umsturz befürwortete, was letztlich auf die Billigung von Hochverrat und verfassungsfeindlicher Sabotage hinausläuft (§§ 81 und 88 Strafgesetzbuch) und ein schwerwiegendes Indiz für die Verneinung der Frage ist, ob aus Sicherheitsgründen sein Einsatz als Fernmeldehandwerker noch zu verantworten ist.
Hiernach ist davon auszugehen, daß der Kläger durch sein Verhalten die Grenzen der Wahrnehmung seiner Rechte aus den Artikeln 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GG überschritten hat. Er hat damit seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt und ein besonderes Risiko im Rahmen des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Dies rechtfertigt es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung, ihn mit dem finanziellen Nachteil zu belegen, der durch die Sperrzeit eintritt. Er muß es sich gefallen lassen, daß er – wie jeder andere Versicherte –, der gegen seine Obliegenheiten verstößt, zum Ausgleich des dadurch verursachten Schadens herangezogen wird. Dies erscheint auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherten geboten, da anderenfalls eine gleichheitswidrige Bevorteilung des Klägers eintreten würde (vgl. BVerfG, SozR 4100 § 119 Nr. 22).
Der zeitliche Rahmen des von der Beklagten gemäß § 119 Abs. 1 AFG aF mit vier Wochen festgestellten Zeitraumes ist nicht zu beanstanden. Die Sperrzeit umfaßt nicht nach § 119 Abs. 2 AFG zwei Wochen. Nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen bedeutet eine Sperrzeit von vier Wochen für den Kläger keine besondere Härte. Dies ist schon deshalb der Fall, weil er, obwohl er wußte, daß seine Kündigung drohte, den Eindruck, er sei ein Sicherheitsrisiko, durch seine Erklärung vom 1. Juli 1977 noch verstärkte.
Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob außerdem die vom LSG angeführten Gründe den Eintritt einer Sperrzeit rechtfertigten. Die von dem Kläger insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind daher nicht erheblich.
Der Kläger ist auch verpflichtet, das ihm während der Sperrzeit gewährte Alg zurückzuzahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 52, 47, 48 = SozR 4100 § 117 Nr. 7; SozR 1200 § 31 Nr. 1; von den nicht veröffentlichten Urteilen zuletzt das vom 22. August 1984 – 7 RAr 46/84 –) und anderer Senate des Bundessozialgerichts (SozR 2200 § 1301 Nr. 14; Urteile vom 27. März 1984 – 5a RKn 2/83 – und vom 30. Mai 1984 – 5a RKn 3/84 –) nicht § 50 SGB 10, sondern § 152 AFG in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung vom 25. Juni 1969. Danach ist, soweit eine Entscheidung aufgehoben worden ist, die Leistung ua insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger die Leistung erhalten hat, obwohl der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 AFG ruhte. Das war hier der Fall (§ 119 Abs. 1 Satz 3 AFG aF).
Die Revision des Klägers kann nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen