In § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG wurde ab 1.1.2023 eine neue Systematik der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen bei der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Form eines dynamischen Verweises auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag aufgenommen.

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