Auch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 lit. a EStG wurde bei beschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich der Höhe des Arbeitslohns bei Bildung eines Freibetrags nach § 39a Abs. 4 EStG ab 1.1.2023 dahingehend geändert, dass ein dynamischer Verweis auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag in das Gesetz aufgenommen wurde.

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