Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung von Gerichtsentscheidungen durch das BVerfG. keine Hinweispflicht der Gerichte auf Mängel der Antragsschrift
Leitsatz (redaktionell)
1. GG Art 19 Abs 4 gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Die Entscheidung eines Gerichts ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht in vollem Umfang überprüfbar. Interpretation einfacher Gesetze, Beweiswürdigung, Feststellung des Sachverhalts und rechtliche Subsumtion sind grundsätzlich allein Sache der Gerichte der einzelnen Gerichtszweige. Das BVerfG könnte eine Gerichtsentscheidung auf Verfassungsbeschwerde hin nur aufheben, wenn die angefochtene Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt.
2. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, die Prozeßbeteiligten vor einer beabsichtigten Rechtsentscheidung über diese zu hören oder den Prozeßbeteiligten Gelegenheit zu geben, möglicherweise vorhandene formelle Mängel in Antragsschriften und dergleichen zu beseitigen.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2, § 76 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (BVerfGE 11, 263 [265]; 15, 275 [280]; 22, 106 [110]). Die Entscheidung eines Gerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht in vollem Umfang überprüfbar. Die Interpretation einfacher Gesetze, die Beweiswürdigung, die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Subsumtion sind grundsätzlich allein Sache der Gerichte der einzelnen Gerichtszweige. Das Bundesverfassungsgericht könnte eine Gerichtsentscheidung auf Verfassungsbeschwerde hin nur aufheben, wenn die angefochtene Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt.
Die Annahme des Bundesfinanzhofs, daß die Revisionsschrift im vorliegenden Fall keinen hinreichend bestimmten Antrag enthalte, ist in der angegriffenen Entscheidung eingehend und vertretbar begründet worden. Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs beruht nicht auf sachfremden Erwägungen und ist ersichtlich nicht willkürlich. Die angegriffene Entscheidung ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, die Prozeßbeteiligten vor einer beabsichtigten Rechtsentscheidung über diese zu hören oder den Prozeßbeteiligten Gelegenheit zu geben, möglicherweise vorhandene formelle Mängel in Antragsschriften und dergleichen zu beseitigen. Verstöße gegen sonstige Grundrechte sind nicht gegeben. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen