Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei kostenrechtlichen Folgeentscheidungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht eine Akzessorietät zwischen ursprünglicher Kostengrundentscheidung und kostenrechtlichen Folgeentscheidungen (hier: Kostenrechnung und hiergegen gerichtete Erinnerung), können die unselbständigen Folgeentscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde nur dann angegriffen werden, wenn sie eine eigene, über den vermeintlich in der Kostengrundentscheidung liegenden Grundrechtsverstoß hinausgehende Verletzung von Grundrechten enthalten.
2. Eine von der Akzessorietät zwischen Kostengrundentscheidung und den hier angegriffenen Folgeentscheidungen unabhängige Beschwer grundrechtlicher Art kann nicht darin gesehen werden, daß dem Beschwerdeführer die Anwendung des § 8 GKG versagt wurde.
Normenkette
GKG § 8; FGO § 135
Verfahrensgang
Gründe
1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst allgemein auf die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Diese Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dargelegt hat, gerade durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in seinen Grundrechten verletzt zu sein (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Die Kostenrechnung sowie die Entscheidung über die dagegen erhobene Erinnerung haben zunächst die Qualität unselbständiger Folgeentscheidungen der ursprünglichen Kostenentscheidung. Diese Kostenentscheidung ist Bestandteil des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 11. Oktober 1989 (II R 26/86), mit dem die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer bereits Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 1575/89), mit der er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel einer überlangen Verfahrensdauer zur verfassungsgerichtlichen Prüfung stellte. Jene Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 1992 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war. Hinsichtlich der gerügten Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht war die Verfassungsbeschwerde nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Verfahrensdauer erstmals mit der Verfassungsbeschwerde erhoben, nicht dagegen bereits seine Revision darauf gestützt hatte. Hinsichtlich der Verfahrensdauer vor dem Bundesfinanzhof hielt jener Kammerbeschluß die Verfassungsbeschwerde für unsubstantiiert.
Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer lediglich diejenigen Angriffe, die bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens vor dem Ersten Senat waren, und lenkt sie nun zusätzlich gegen die unselbständigen Folgeentscheidungen der dort verfahrensgegenständlichen Kostengrundentscheidung. Das ist jedoch unzulässig, weil nicht erkennbar gemacht wird, inwiefern die Folgeentscheidungen eine eigenständige Grundrechtsverletzung enthalten, die über die vermeintlich in der Kostengrundentscheidung enthaltene hinausgehen könnte.
2. Eine von der Akzessorietät zwischen Kostengrundentscheidung und hier angegriffenen Folgeentscheidungen unabhängige Beschwer grundrechtlicher Art kann auch nicht darin gesehen werden, daß dem Beschwerdeführer die Anwendung des § 8 GKG versagt wurde. In dieser Hinsicht ist seine Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg. Zwar liegt insoweit in dem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 1990 (II E 1/89) eine gegenüber der Kostengrundentscheidung desselben Gerichts vom 11. Oktober 1989 (II R 26/86) selbständige Entscheidung vor. Da diese jedoch keiner verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, wie seit dem Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 1992 (1 BvR 1575/89) feststeht, so besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Revisionsgerichts, § 8 GKG in der Weise auszulegen, daß Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erheben sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1987 (1 BvR 103/85, Der Betrieb 1987, 1722). Dort ging es um die Erstattung der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen Auslagen nach § 34 a Abs. 3 BVerfGG, die im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts liegt. Die Kostenschuld des Beschwerdeführers ergibt sich dagegen zwingend aus den §§ 49 Satz 1, 54 Nr. 1 GKG i.V.m. der Kostengrundentscheidung. Auch § 8 GKG läßt keinen Ermessensspielraum.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen