Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch das BVerfG. Vermögensteuer nach Maßgabe von Erbbauzinsansprüchen
Leitsatz (redaktionell)
1. Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das BVerfG prüft insofern nur, ob die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten verkannt haben oder willkürlich verfahren sind.
2. Die Anwendung von § 13 Abs. 1 und § 16 BewG im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung des Beschwerdeführers ist schon deshalb nicht willkürlich, weil nach § 17 Abs. 3 BewG diese Vorschriften Geltung auch für die Vermögensteuer beanspruchen.
Normenkette
BVerfGG § 92; BewG § 13 Abs. 1, §§ 16, 17 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer begründet seine Verfassungsbeschwerde nur mit der fehlerhaften Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes durch den Bundesfinanzhof. Die Frage, ob der Bundesfinanzhof die Vorschriften des Bewertungsgesetz – insbesondere die §§ 1 bis 16 BewG im Hinblick auf die Regelung in § 17 Abs. 1 BewG – zutreffend bei der Vermögensteuerveranlagung des Beschwerdeführers angewandt hat, betrifft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft insofern nur, ob die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten verkannt haben oder willkürlich verfahren sind (BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 82, 6 ≪11≫). Hierfür ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nichts ersichtlich. Im übrigen ist die Anwendung von § 13 Abs. 1 und § 16 BewG im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht willkürlich, weil nach § 17 Abs. 3 BewG diese Vorschriften Geltung auch für die Vermögensteuer beanspruchen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1535759 |
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