Rz. 259
Der Kürzungsbetrag ist ferner begrenzt auf den Betrag, der als Bezug im Sinne der unter § 11 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig wäre, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zuzüglich des im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteuernden Hinzurechnungsbetrages in vollem Umfang ausgeschüttet würde. § 11 Abs. 2 S. 2 AStG definiert die zweite Obergrenze für die Berechnung des Kürzungsbetrages (Obergrenze 2).
Rz. 260
§ 11 Abs. 2 S. 2 AStG fingiert eine Vollausschüttung derjenigen Gewinne der Zwischengesellschaft, die bislang beim Anteilseigner bzw. dem Steuerpflichtigen der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen. Von dieser fingierten Vollausschüttung ist sodann der steuerpflichtige Anteil anzusetzen. Für die Bestimmung des steuerpflichtigen Anteils dieser Gewinne sind, ähnlich wie bei der Obergrenze 1, verschiedene Faktoren entscheidend. Der steuerpflichtige Anteil der fingierten Vollausschüttung ist davon abhängig, ob die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird und ob der Steuerpflichtige eine einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Person ist. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe die Vollausschüttung aufgrund nationaler Vorschriften oder eines anwendbaren DBA von der Besteuerung freigestellt wäre.
So wirken sich die (Teil-)Freistellungen des § 3 Nr. 40 EStG, des § 8b KStG sowie des InvStG darauf aus, in welcher Höhe die benannten Gewinne beim Steuerpflichtigen steuerpflichtig wären.
Rz. 261
Ob die fingierte Vollausschüttung beim Steuerpflichtigen zu einer tatsächlichen Belastung mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer führen würde, ist hingegen unerheblich.
Rz. 262
Entsprechend erfolgt die Berechnung der Obergrenze 2 zweistufig. Zunächst wird die Summe aus dem am Schluss des Vorjahres festgestellten Hinzurechnungskorrekturvolumens (1. Summand) sowie der im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteuernden Hinzurechnungsbetrages (2. Summand) gebildet. Im Anschluss wird der – bei der fingierten Vollausschüttung der benannten Summe – steuerpflichtige Anteil bestimmt und mit der Summe multipliziert. Zur Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens siehe die Beispiele zu § 11 Abs. 3 S. 2 AStG (s. Rz. 389).
Rz. 263
Schließlich ergibt sich der Kürzungsbetrag aus dem niedrigeren Betrag der beiden Obergrenzen.
Rz. 264–266
einstweilen frei