Beispiel 1: Natürliche Person, Beteiligung im Betriebsvermögen, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, anteilige Veräußerung der Beteiligung an der Zwischengesellschaft
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird im gewerblichen Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) gehalten. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 01 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 100.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 02 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG). Das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.01 beträgt EUR 100.000.
Im August 02 veräußert A 50 % der Beteiligung an der BCo an einen fremden Dritten. Der Gewinn beträgt nach Abzug der Veräußerungskosten EUR 500.000. Der Veräußerungsgewinn stellt im Rahmen des Gewerbebetriebs eine Betriebsvermögensmehrung dar. Diese ist in Höhe von 40 %, mithin EUR 200.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. a) EStG).
Im Jahr 02 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 500.000, von denen bei A EUR 250.000 als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 02 anzusetzen sind (§ 7 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 AStG). A ist nämlich nach der Veräußerung nur noch zu 50 % an BCo beteiligt. Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG).
Der Veräußerungsgewinn stellt einen Gewinn i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG dar, der beim Steuerpflichtigen in Höhe von EUR 300.000 steuerpflichtig ist. Die Obergrenze 1 beträgt folglich EUR 300.000 (§ 11 Abs. 2 S. 1 AStG).
Die Obergrenze 2 leitet sich zunächst aus der Summe des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.01 in Höhe von EUR 100.000 (1. Summand) sowie des im Veranlagungszeitraum 02 zugeflossenen Hinzurechnungsbetrages in Höhe von EUR 250.000 (2. Summand) ab. Die Summe beträgt EUR 350.000. Bei der Vollveräußerungsfiktion wäre der Betrag in Höhe von EUR 350.000 jedoch zu 40 %, mithin EUR 140.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. a) EStG). Da die Obergrenze 2 auf den steuerpflichtigen Anteil begrenzt ist, beträgt diese EUR 210.000.
Der niedrigere Betrag aus den beiden Obergrenzen (Obergrenze 1: EUR 300.000, Obergrenze 2: EUR 210.000), mithin EUR 210.000, bildet den anzusetzenden Kürzungsbetrag.
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen (HZKV) zum 31.12.02 beträgt:
Hinzurechnungsbetrag des laufenden VZ |
EUR 250.000 |
Abzgl. Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1, 2 AStG |
EUR 0 |
Abzgl. Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG |
EUR 500.000 |
Zzgl. HZKV am Ende des vorangegangenen VZ |
EUR 100.000 |
HZKV zum 31.12.02 (mindestens EUR 0) |
EUR 0 |