Rz. 79
§ 12 AStG muss den Vorgaben von Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung genügen, wenn die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte bereits bei der ausländischen Gesellschaft besteuert wurden. § 12 Abs. 2 AStG trägt Erwägungsgrund 5 der ATAD-RL Rechnung und regelt die Steueranrechnung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, wenn dieselben Einkünfte bereits einer vorgeschalteten Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben.
Rz. 80–89
einstweilen frei
1.5.2.1 Ermöglichung des Steuerabzugs durch ATAD-RL?
Rz. 90
Fraglich ist, ob Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL den Steuerabzug, wie ihn § 10 Abs. 1 S. 2 AStG a. F. vorsah, erlaubt.
Art. 8 Abs. 7 S. 1 ATAD-RL sieht den zwar "Abzug von der Steuerschuld des Stpfl." vor. Nach Satz 2 richtet sich das Verfahren jedoch nach nationalem Recht. Bei wortgetreuer Auslegung könnte man mit Teilen der Lit. zu dem Ergebnis kommen, dass wie im alten Recht (§ 10 Abs. 1 S. 2 AStG a. F.) ein Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG weiterhin zulässig sei.
Zu beachten ist allerdings, dass die ATAD-RL in Art. 8 Abs. 7 S. 1 von der Anrechnung der Steuerschuld ausgeht. Bei richtlinienkonformer Auslegung ergibt sich, dass der Begriff "Abzug" in Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL untechnisch zu verstehen ist. Dies lässt sich daran festmachen, dass auch andere in Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL verwendete Begriff, wie z. B. "Land" oder "Steuerstandort", nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen sind. Den Abzug der von der Zwischengesellschaft gezahlten Steuer als Betriebsausgabe lässt Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL gerade nicht zu. In Anbetracht dessen ist daher alleine die Anrechnung der Steuerschuld zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung möglich.
Rz. 91–99
einstweilen frei
1.5.2.2 Unionsrechtliches Erfordernis der Anrechnung auf die Gewerbesteuer
Rz. 100
Bedenken gegen die Unionsrechtsmäßigkeit des § 12 AStG bestehen wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit auf die Gewerbesteuer unter 2 Aspekten. Zum einen kann es bei einer teilweisen Doppelbesteuerung der Zwischeneinkünfte verbleiben, wenn die Steuer der Zwischengesellschaft nicht vollständig auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stpfl. angerechnet werden kann und dadurch teilweise im Inland, auch wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit auf die Gewerbesteuer; unberücksichtigt bleibt. Zum anderen unterliegt der Hinzurechnungsbetrag nach § 7 S. 7 GewStG einer zusätzlichen Belastung durch die Gewerbesteuer.
Rz. 101
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich aus Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL eine Verpflichtung zur Anrechnung der von der Zwischengesellschaft gezahlten Steuern auch auf die Gewerbesteuer ableiten lässt.
Dies ist zu verneinen. Mit Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL lässt sich das Erfordernis der Anrechnung der Steuern der ausländischen Gesellschaft auf die Gewerbesteuer nicht begründen. Zwar enthält der Wortlaut ("Abzug von der Steuerschuld") keine Einschränkung auf eine bestimmte Steuer und steht somit einer Anrechnung auf die Gewerbesteuer grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings kann aus dem Fehlen einer konkreten Bezugnahme auf die Körperschaftsteuer in Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL entgegen der in der Lit. vertretenen Auffassung nicht geschlossen werden, dass hier im Unterschied zu anderen Bestimmungen der Richtlinie auch andere Steuern umfasst sein sollen. Vom Anwendungsbereich der ATAD-RL sind nach Erwägungsgrund 4 und Art. 1 ATAD-RL lediglich Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, erfasst. Die fehlende Anrechnungsmöglichkeit auf die Gewerbesteuer ist auch deshalb ATAD-konform, weil sich deren sachlicher Anwendungsbereich lediglich auf die Körperschaftsteuer bezieht. In anderen Artikeln der Richtlinie (z. B. Art. 6 oder 7 Abs. 1 Buchst. b ATAD-RL) wird lediglich auf die Körperschaftsteuer Bezug genommen. Zudem stellt Art. 8 Abs. 1 ATAD-RL für die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte auf die Körperschaftsteuervorschriften der Mitgliedstaaten ab. Daher kann auch in Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL mit dem Begriff "Steuerschuld" einzig die Körperschaftsteuerschuld gemeint sein. In der Richtlinie werden auch an anderer Stelle keine Regelungen für Objektsteuern, wie sie die Gewerbesteuer ist, getroffen. Für diese Auslegung spricht auch, dass die anderen EU-Mitgliedstaaten in der Regel keine der Gewerbesteuer vergleic...