Rz. 159
§ 12 Abs. 1 S. 1 AStG sieht die Anrechnung von Steuern, die "auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich erhoben worden sind", vor. Nach § 218 AO setzt die Erhebung regelmäßig die Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid voraus. Auch eine aufgrund einer Steueranmeldung entrichtete Steuer erfüllt diese Voraussetzung.
In den Fällen der freiwilligen Steuerzahlung fehlt es an einer Steuerfestsetzung und damit an einem durchsetzbaren Anspruch der FinVerw. Die Entrichtung einer freiwilligen Zahlung im Ausland erfolgt ohne Rechtsgrund. Solchen Zahlungen liegt keine Steuerschuld zugrunde, damit können sie sich nicht auf in den Hinzurechnungsbetrag einbezogene passive Einkünfte beziehen. Es fehlt der von § 12 Abs. 1 S. 1 AStG geforderte Veranlassungszusammenhang. Freiwillig gezahlte Steuer sind daher nicht anzurechnen.
Rz. 160
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 AStG unterliegt nur eine tatsächlich erhobene Steuer der Anrechnung. Aus dem Zusammenspiel mit der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Steuer nicht nur erhoben (festgesetzte Steuer oder die Steuer ist durch die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz bestimmt), sondern auch tatsächlich entrichtet sein muss. Die Entrichtung der Steuer führt zum Erlöschen des Steueranspruchs der FinVerw. Sie kann durch Zahlung (§ 224 AO) oder Aufrechnung (§ 226 AO) erfolgen. Die ausländische Gesellschaft muss also mit der Steuer tatsächlich wirtschaftlich belastet sein. Wurde die Steuer lediglich festgesetzt, aber, aus welchen Gründen auch immer (z. B. Erlass der Steuer), nicht erhoben, scheidet eine Anrechnung nach § 12 AStG (insoweit) aus. Nicht anrechenbar ist daher aufgrund des eindeutigen Wortlauts ("tatsächlich erhoben") bspw. eine im ausländischen Staat gestundete Steuer oder eine solche für welche Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. In beiden Fällen ist der Steueranspruch nicht erloschen. Eine solche Steuer kann erst nach ihrer Zahlung angerechnet werden.
Mindert ein Verlust aus einer aktiven Tätigkeit die passiven Einkünfte im Ausland und wird hierdurch die Steuer ebenfalls geringer festgesetzt, ist auch nur diese verringerte, tatsächlich gezahlte Steuer nach § 12 Abs. 1 AStG anrechenbar.
Rz. 161
Die Form der Erhebung der Steuer ist irrelevant. D. h. auch eine zulasten der ausländischen Gesellschaft im Wege des Steuerabzugs einbehaltene Steuer ist anrechenbar.
Rz. 162
Die Festsetzung und Entrichtung der Steuer hat der Stpfl. nachzuweisen (s. dazu Rz. 247).
Ebenso muss der Stpfl. im Falle einer nachträglichen Änderung der anrechenbaren Steuern vor Ablauf der Festsetzungsfrist seinem zuständigen Finanzamt die Änderung anzeigen (§ 153 AO), damit die Festsetzung hinsichtlich der Anrechnung nach § 12 AStG entsprechend korrigiert werden kann.
Rz. 163–169
einstweilen frei