Rz. 130
Nach § 13 Abs. 5 S. 1 AStG ist § 13 Abs. 1–4 AStG und damit die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des InvStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Durch § 13 Abs. 5 AStG wird somit das Vorrangverhältnis der Investmentbesteuerung vor der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung normiert. Die Nichtanwendbarkeit der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung gilt nach § 13 Abs. 5 S. 2 AStG auch im Hinblick auf einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds nachgeschaltete Kapitalanlagegesellschaften.
Rz. 131
§ 13 Abs. 5 AStG gilt ausschließlich im Anwendungsbereich der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung; im Anwendungsbereich der allgemeinen einschließlich der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung gilt ausschließlich § 7 Abs. 5 AStG. In Beherrschungssituationen ist § 13 Abs. 5 AStG daher nicht anwendbar.
2.5.1 Definition der Tatbestandsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 5 S. 1)
Rz. 132
Gem. § 13 Abs. 5 S. 1 AStG findet die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung, wenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des InvStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind (uneingeschränkter Anwendungsvorrang). Es reicht eine abstrakte Anwendbarkeit der Normen des InvStG aus, was u. a. der Fall ist, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft ein ausländischer Investment- oder Spezial-Investmentfonds ist. Eine Steuerbefreiung durch das InvStG ist für das Vorrangverhältnis irrelevant, da die grundsätzliche Anwendung des InvStG ausreichend ist.
Rz. 133
Der Gesetzgeber rechtfertigt den Vorrang des Investmentsteuerrechts damit, dass keine Beherrschungskonstellation gegeben ist und es sich bei Investmentfonds im Gegensatz zu Kapitalanlagegesellschaften um marktübliche, standardisierte Anlageformen handele.
Rz. 134
Inhaltlich stimmt die Vorschrift des § 13 Abs. 5 S. 1 AStG mit § 7 Abs. 5 S. 1 AStG überein (s. im Einzelnen Kommentierung zu § 7 Abs. 5 S. 1 AStG). Zu den Definitionen der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und niedrige Besteuerung bei der ausländischen Gesellschaft (daher "Zwischengesellschaft") s. unter 2.1.1.
Rz. 135
Der Verweis auf die jeweils geltende Fassung des InvStG bezieht sich als dynamische Verweisung auf die Anwendbarkeit des InvStG zum Zeitpunkt der Hinzurechnung.
2.5.2 Definition der Tatbestandsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 5 S. 2)
Rz. 136
Kommt es zur Zwischenschaltung eines in- oder ausländischen (Spezial-)Investmentfonds, ist § 13 Abs. 5 S. 2 AStG einschlägig und durch diese mittelbare Beteiligung (über den Investmentfonds an einer ausländischen (Kapitalanlage-)Gesellschaft) die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschlossen. Denn nach dieser Vorschrift sind mittelbare Beteiligungen für den Steuerpflichtigen nach § 13 Abs. 1 S. 1 AStG unbeachtlich, wenn er diese über einen Investmentfonds (i. S. d. § 1 Abs. 2 InvStG) oder einen Spezial-Investmentfonds (i. S. d. § 26 InvStG) hält. Zum Begriff der mittelbaren Beteiligung s. u. 2.1.1 b). Eine weitergehende Rückausnahme zur Wiedereröffnung einer Hinzurechnungsbesteuerung bei mehr als 1/3 Geschäften mit dem Stpfl. oder nahestehenden Personen (wie in § 7 Abs. 5 Satz 2 geregelt) besteht – jedenfalls bezüglich Einkünften mit Kapitalanlagecharakter – nicht.
Rz. 137
Danach scheidet die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung im Hinblick auf Beteiligungen aus, die der unbeschränkt Stpfl. (s. zur Definition unter 2.1.1 a)) über einen inländischen Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 2 Abs. 2 InvStG oder einen ausländischen Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds i. S.d § 2 Abs. 3 InvStG an einer Kapitalanlagegesellschaft hält. Die Anwendung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung ist damit über die Fälle des § 13 Abs. 5 S. 1 AStG hinaus auch im Hinblick auf Kapitalanlagegesellschaften ausgeschlossen, die einem entsprechenden Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds im Beteiligungsstrang nachgeschaltet sind. Nach dem Gesetzgeber bedarf es in diesen Fällen der Hinzurechnungsbesteuerung nicht, da das Investmentsteuergesetz mit der Vorabpauschale bei Investmentfonds und den ausschüttungsgleichen Erträgen bei Spezial-Investmentfonds rechtliche Instrumente enthalte, die einer steuerfreien Thesaurierung auf Ebene von ausländischen Zwischengesellschaften entgegenwirken. Zudem würden die Mitwirkungspflichten des Anlegers gem. § 18 AStG angesichts seines Informationsdefizits in Bezug auf dem (Spezial-)Investmentfonds nachgeschaltete Gesellschaften bei Kleinstbeteiligungen zu administrativen Problemstellungen führen.